Datum der Kundmachung
12.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2011 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.“
„(2) Die Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e, f, k, o, p und q sind als Geldleistungen zu erbringen, jene der lit. a, d und n können als Geldleistungen an Stelle eines mobilen, ambulanten, teilstationären oder vollstationären Dienstes erbracht werden.“
(1) Die Hilfe durch Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen wird für Menschen mit Behinderung gewährt, die im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen eine Hilfeleistung gemäß § 3 Abs. 1 lit. i oder l beziehen und die einer Pflege in einem Pflegeheim bedürfen.
(2) Das Pflegeheim muss für eine Kostenübernahme über die entsprechenden personellen und fachlichen Voraussetzungen für eine adäquate Betreuung der Menschen mit Behinderung verfügen. Die Landesregierung hat die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.“
„§ 22a
Persönliches Budget
Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“
„(1) Die Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit hängt vom individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung ab. Dieser ist insbesondere nach den Lebensumständen sowie dem Ausmaß der Betreuung des Menschen mit Behinderung außer Haus zu beurteilen.“
„(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und auf die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine in Abs. 1 genannten Ansprüche ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt.“
„§ 35
Rückzahlungspflicht
(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine
(2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.
(2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten.“
„(5) Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge gemäß Abs. 1 sowie die Ansprüche, die gemäß Abs. 3 und 4 auf den Sozialhilfeträger übergehen, zu aliquotieren. Ein Anspruchsübergang entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.“
„(2) Der Ersatzanspruch kann für Kosten von in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen
mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab der letzten Inanspruchnahme gewährt wurden, geltend gemacht werden.“
„(2) Die Kosten für Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a und c sowie die Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1, ausgenommen die Kosten des Lohnkostenzuschusses im Landes- und Gemeindedienst, sowie von nach Sonderkonzepten bewilligten Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 2a und von Pilotprojekten gemäß § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 6 sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu ersetzen. Die Kosten des Lohnkostenzuschusses im Landesdienst werden vom Land zu 100 %, im Gemeindedienst von der Gemeinde zu 100 % getragen.“
„(3) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.“
„(1) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 48 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen,
„(6) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Anerkennung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.“
„(9) Abs. 7 gilt nicht, wenn Dienste der Behindertenhilfe außerhalb des Landes in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen für die Heranziehung eines Dienstes der Behindertenhilfe außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieses Dienstes der Behindertenhilfe mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch. Auf die Übernahme der Kosten eines solchen Dienstes besteht kein Rechtsanspruch.“
„(1a) Verordnungen, mit denen die Beschreibung von Leistungen (Abs. 1) geändert wird, gelten auch
für bereits zuerkannte Leistungen mit der Maßgabe, dass die bisherigen Leistungen noch vier Monate ab
dem Inkrafttreten der Novelle der Verordnung weitergewährt werden und nach Ablauf dieses Zeitraumes die geänderte Leistung als zuerkannt gilt.“
„(4) Der Beschluss der paritätischen Kommission über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise hat einstimmig und jährlich zwischen 1. September und 30. November zu erfolgen.“
„(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 45 Abs. 1 und 6 zu gestatten sowie Einschau in die Akten, Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung zu kontrollieren.“
„(3) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen. Hierüber ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen.“
„§ 49
Datenerhebung und -verwendung
„(1) Träger (§§ 43 und 45) sind verpflichtet, klienten- und personalbezogene Daten in anonymisierter
Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in eine von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutragen. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Festsetzung der Leistungsentgelte, der Planung, Statistik und Information zu verwenden.“
„(12) Die Änderungen des § 2 Abs. 6, des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2, der §§ 7 und 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Z. 4 lit. a, der §§ 19 und 21 Abs. 1, des § 29 Abs. 1, der §§ 32, 35 und 37, des § 39 Abs. 5, des § 39a Abs. 2, des § 40 Abs. 2, des § 42 Abs. 2a, des § 43 Abs. 1, 3 und 5, des § 44 Abs. 1, des § 45 Abs. 1 und 2 lit. a, des § 45 Abs. 6, 7 und 9, der Überschrift des § 46, des § 47 Abs. 1, des § 47a Abs. 4, des § 48 Abs. 2, der §§ 49 und 55
Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 sowie der Entfall des § 21 Abs. 2, die Anfügung des § 3 Abs. 1 lit. q, des § 4 Abs. 1a Z. 5, des § 48 Abs. 3 und die Einfügung der §§ 22a und 47 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.
(13) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 62/2011 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2011 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchrittwieser
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.