Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 2011, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
LGBL_ST_20110622_47Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 2011, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2011 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 2011, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG, des Art. 7 Abs. 4 und des Art. 39 L-VG 2010, LGBl. Nr. 77/2010, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 31/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 4 Abs. 1 Z. 24 lautet:
„24. Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, die Ausübung von Untersagungsverzichten gemäß § 71 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, Genehmigungen von Veräußerungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Kaufpreis nicht mehr als Euro 20.000,– beträgt, Vorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach § 100a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und die Behebung von Bescheiden nach § 101 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und § 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juni 2011, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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