Gesetz vom 12. April 2011, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (9. STLAO-Novelle) geändert wird
LGBL_ST_20110622_46Gesetz vom 12. April 2011, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (9. STLAO-Novelle) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2011 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. April 2011, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (9. STLAO-Novelle) geändert wird
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010, beschlossen:
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seiner Dienstgeberin/seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seiner Dienstgeberin/seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.“
„(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 149 Abs. 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 149 Abs. 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.“
„(5) Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstgeberin/dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie/Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“
„(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers.“
„(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 149 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.“
„(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 149 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende dieser Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.“
„(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies der Dienstgeberin/dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie/Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„§ 308b
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 46/2011
(1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bestehende Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1
lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, findet § 59f Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2009 weiterhin Anwendung.
(2) § 56 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011 findet bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung,
die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle eröffnet oder wieder aufgenommen wurden.
(3) § 59a Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011 finden nur auf Bildungskarenzen Anwendung,
die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle vereinbart werden. § 59a Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011 finden keine Anwendung auf die ab 1. Jänner 2012 vereinbarten Bildungskarenzen.“
„(9) Die Änderung des § 32 Abs. 4 und 5, des § 33 Abs. 1 und 3, des § 38, des § 39d Abs. 2, 5 und 6, des § 56 Abs. 2, des § 59a Abs. 1 und 1a, des § 59f Abs. 2, des § 157 Abs. 2 und 3, des § 158 Abs. 1 und 2, des § 158g Abs. 2, 5 und 6, des § 305 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 308b durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2011 tritt
mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2011,
in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
VovesSeitinger
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