Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wird
LGBL_ST_20110531_43Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2011 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wird
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:
Die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-StBHG, LGBl. Nr. 43/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 3a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 43/2011
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 zuerkannte stationäre, teilstationäre und mobile Hilfeleistungen gelten ab 1. Oktober 2011 als aufgrund der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 zuerkannt.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 über den 30. September 2011 hinaus zuerkannten mobilen Hilfeleistungen ‚Wohnassistenz‘, ‚Familienentlastungsdienst‘ und ‚Freizeitassistenz‘ für die Zeit nach dem 30. September 2011 von Amts wegen neu zu entscheiden. Sofern die Behörde bis zum 1. Oktober 2011 keine Entscheidung getroffen hat, sind diese Hilfeleistungen bis zur Entscheidung in erster Instanz, längstens jedoch bis zum 30. November 2011 weiterzugewähren.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 im Ausmaß der Maximalhöhe zuerkannte Pflege- und Betreuungszuschläge gemäß § 2 Abs. 3 gelten ab 1. Oktober 2011 in der nach der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 für stationäre und teilstationäre Hilfeleistungen jeweiligen Maximalhöhe als zuerkannt. Über alle übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 über den 30. September 2011 hinaus zuerkannten Pflege- und Betreuungszuschläge ist von Amts wegen mit 1. Oktober 2011 neu zu entscheiden.“
„(5) Die Einfügung des § 3a sowie die Neuerlassung der Anlagen 1, 2, 3 und 4 Teil B durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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