Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2011, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_20110408_26Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2011, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.04.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2011 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2011, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
„(9) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate in folgender Höhe gewährt:
Halbjährliche Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel oder Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 abzüglich folgender jährlich um 2 Prozent zu steigender
Prozentsätze der Beträge gemäß Abs. 2 bis 8:
2,4 Prozent bei Eigentumswohnungen,
2,2 Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. a,
1,5 Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. b.
Die Annuitätenzuschüsse werden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 6 Prozent ermittelt. Sie werden so lange geleistet, bis die bei der Berechnung in Abzug gebrachten Beträge in folge deren jährlicher Steigerung die Höhe der auf der Grundlage einer Verzinsung von 6 Prozent errechneten Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel bzw. Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 übersteigen, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Förderungsmittel, die ab Zuzählung mit einem Prozent jährlich zu verzinsen sind, zurückzuzahlen.“
„(4) Jungfamilien (§ 2 Z. 13 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) sind Förderungswerbern gemäß Abs. 3 Z. 2 mit zwei Kindern gleichgestellt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2011, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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