Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Niedere Tauern“ (AT 2209000) zum Europaschutzgebiet Nr. 38 geändert wird
LGBL_ST_20110330_23Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Niedere Tauern“ (AT 2209000) zum Europaschutzgebiet Nr. 38 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2011 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Niedere Tauern“ (AT 2209000) zum Europaschutzgebiet Nr. 38 geändert wird
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Niedere Tauern“ zum Europaschutzgebiet Nr. 38, LGBl. Nr. 83/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2008, wird wie folgt geändert:
„§ 2a
Ziele
(1) Der günstige Erhaltungszustand der in der Anlage A genannten Schutzgüter ist dauerhaft zu sichern.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung der Schutzgüter kommt dem Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus) bei der Umsetzung des Schutzzwecks oberste Priorität zu.
§ 2b
Maßnahmen
(1) Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch die Erhaltung und Entwicklung von
(2) Die Ziele sind vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes zu erreichen.
§ 2c
Verbote
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
(1) Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 162/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2006, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 und der Anlage A sowie die Neuerlassung der Anlagen B und C durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2008, in Kraft.“
„(3) Die Änderungen der §§ 1, 2, 4 und der Anlage A, die Einfügung der §§ 2a bis 2c und § 3a sowie die Neuerlassung der Anlagen B und C durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. März 2011, in Kraft.“
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