Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011 über die Feststellung des Bedarfs an Krankenanstalten
LGBL_ST_20110318_20Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011 über die Feststellung des Bedarfs an KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2011 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011 über die Feststellung des Bedarfs an Krankenanstalten
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Verfahren nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG, in denen der Bedarf an Krankenanstalten unter Anwendung des § 3 Abs. 3 KALG, LGBl. Nr. 66/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, festzustellen ist und die ab 01. März 2011 anhängig werden.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Verfahren betreffend Krankenanstalten, in denen nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen.
§ 2
Ziel der Bedarfsprüfung
Ziel der Bedarfsprüfung ist eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes unter Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung sowie Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit. Dieses Ziel ist bei jeder Bedarfsprüfung zu berücksichtigen.
§ 3
Bedarfskriterien
(1) Der Bedarf ist gemäß § 3 Abs. 3 KALG nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem Landes-Krankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf
das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten zu beurteilen.
(2) Bei Beurteilung des Bedarfs ist insbesondere unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien
zu prüfen, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen bzw. bei ambulanten Einrichtungen im Einzugsgebiet erreicht werden kann:
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 19. März 2011, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.