Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet Nr. XIV
LGBL_ST_20110310_16Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet Nr. XIVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2011 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet Nr. XIV
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Das Gebiet des Riesachtales in den Schladminger Tauern, Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Haus im Ennstal, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Nr. XIV Riesachtal in den Schladminger Tauern“ bezeichnet.
§ 2
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage A) in Form eines Plans im Maßstab 1:40.000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht.
Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 3
Schutzzweck
Zweck des Naturschutzgebietes Riesachtal ist es, die Natur- und Kulturlandschaft in ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit und Eigenart sowie
der Eignung zur naturnahen Erholung zu erhalten.
Geschützt werden insbesondere:
–die natürlichen und naturnahen Landschaftselemente und die alpinen
Hochlagen,
–die Bereiche der Kampfwaldzone
–die Bereiche der bergbäuerlichen Kulturlandschaft, insbesondere die Almweiden und Feuchtwiesen,
–die Quellen, Fließgewässer und Wasserflächen mit ihrer Begleitvegetation,
–die Lebensräume und Rückzugsgebiete für die im Schutzgebiet vorkommende
Tier- und Pflanzenwelt.
§ 4
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 5
Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. d sind zulässig; für Fahrten und Flüge, die für die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung unerlässlich sind, Fahrten und Flüge der öffentlichen Dienste sowie Fahrten und Flüge zur Ver- und Entsorgung bestehender Schutzhütten.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. e sind zulässig; für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke, sowie die Erneuerung von Weidezäunen, für den Zu- und Umbau bestehender Gebäude bzw. Instandhaltung Alpiner Schutzhütten.
(3) Ausnahmen von den im § 3 lit. f bis j genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2011, in Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Gebiets des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/1991, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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