Gesetz vom 14. Dezember 2010, mit dem das Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz – StMSG) erlassen und das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werden
LGBL_ST_20110301_14Gesetz vom 14. Dezember 2010, mit dem das Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz – StMSG) erlassen und das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2011 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 2010, mit dem das Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz – StMSG) erlassen und das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Gesetz vom 14. Dezember 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung
(Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz – StMSG)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§1Ziele
§2Grundsätze für die Leistung
§ 3Erfasste Bedarfsbereiche
Voraussetzungen für die Leistung
§ 4Persönliche Voraussetzungen
§ 5Subsidiarität
§ 6Einsatz der eigenen Mittel
§ 7Einsatz der Arbeitskraft
§ 8Leistungen Dritter
Leistungen
§ 9Allgemeine Bestimmungen
§ 10Mindeststandards
§ 11Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
§ 12Beratungs- und Betreuungsleistungen
Zugang zu den Leistungen, Verfahren
§ 13Anträge, Informationspflicht
§ 14Überbrückungshilfe
§ 15Verfahren
Rückerstattung, Ersatz, Übergang von Ansprüchen
§ 16Anzeige- und Rückerstattungspflicht
§ 17Ersatzansprüche, Anspruchsübergang
Trägerschaft, Kostentragung
§ 18Träger
§ 19Kostentragung
Schlussbestimmungen
§ 20Datenverwendung, Datenaustausch und Auskunftspflicht
§ 21Behörden
§ 22Befreiung von Verwaltungsabgaben
§ 23Strafbestimmungen
§ 24Übergangsbestimmungen
§ 25Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern.
§ 2
Grundsätze für die Leistung
(1) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der
drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen.
(2) Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.
§ 3
Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunter
haltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
Voraussetzungen für die Leistung
§ 4
Persönliche Voraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:
§ 5
Subsidiarität
(1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
§ 6
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, außer:
(3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden
(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.
(6) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z. 5 und Abs. 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß § 10 von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6) Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung gemäß Abs. 5 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder im Auftrag der Behörde an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, können die Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 stufenweise und maximal um bis zu 50 % gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Jedenfalls haben 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu verbleiben.
(7) Durch Kürzungen nach Abs. 6 dürfen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder mit ihr/ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
(8) Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1.
§ 8
Leistungen Dritter
(1) Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen sowie Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB sowie bei Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.
(2) Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären.
Leistungen
§ 9
Allgemeine Bestimmungen
(1) Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(2) Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(3) Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(4) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.
§ 10
Mindeststandards
(1) Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt:
(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Minderjährigen Personen gebührt
in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des
ihnen gemäß Abs. 1 Z. 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
(3) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z. 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(4) Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes
(5) Die Mindeststandards nach Abs. 1 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 %. Soweit der Wohnbedarf damit sowie durch Leistungen der Wohnbeihilfe nicht gedeckt ist, sind zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 2) zu erbringen. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.
(6) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten für Wohnungen durch Verordnung festzulegen.
§ 11
Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
Zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wird für Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.
§ 12
Beratungs- und Betreuungsleistungen
Leistungen der Mindestsicherung beinhalten als Aufgabe des Landes auch die Beratungs- und Betreuungsleistungen, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen, zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit der Hilfe suchenden Person erforderlich sind. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, die angebotenen Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Zugang zu den Leistungen, Verfahren
§ 13
Anträge, Informationspflicht
(1) Jede Hilfe suchende Person kann in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt. Volljährige Haushaltsangehörige können Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Personen beantragen.
(2) Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung eingebracht werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Stellen haben die Antragsteller der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten und die Anträge unverzüglich an die Behörde (§ 21) weiterzuleiten.
§ 14
Überbrückungshilfe
(1) Leistungen der Mindestsicherung haben rechtzeitig einzusetzen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung unmittelbar erforderlich machen.
(2) Die Überbrückungshilfe ist bei Zuerkennung der Leistung im Bescheid zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rückerstattung kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 abgesehen werden.
§ 15
Verfahren
(1) Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen
der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(2) Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs haben die Gemeinden mitzuwirken.
(3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub und in erster Instanz längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages bei einer in § 13 Abs. 2 genannten Stelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(4) Bei Neubemessung von zuerkannten Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab deren Neubemessung ausdrücklich verlangt.
(5) Leistungen sind ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zuzuerkennen.
(6) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die die Hilfe suchenden Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben.
(7) Die Leistungen der Mindestsicherung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind.
(8) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung kann ein Berufungsverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(9) Berufungen sind innerhalb von vier Wochen bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, einzubringen. Berufungen gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
Rückerstattung, Ersatz, Übergang von Ansprüchen
§ 16
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2) Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(4) Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn
(5) Die Antragsteller sind anlässlich der Antragstellung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
(6) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 17
Ersatzansprüche, Anspruchsübergang
(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von
(2) Ersatzansprüche gemäß Abs. 1 Z. 2 dürfen nicht geltend gemacht werden,
(3) Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegattinnen/Ehegatten und (frühere) eingetragene Partnerinnen/Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung über, sobald dies der unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
(4) Ansprüche der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Dritten – ausgenommen solche gemäß § 947 ABGB und Schmerzensgeldansprüche – gehen im Ausmaß der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(6) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(7) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden.
(8) Über die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(9) Der Träger der Mindestsicherung kann mit der gemäß Abs. 3 oder 4 ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat auf Antrag des Trägers der Mindestsicherung die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Trägerschaft, Kostentragung
§ 18
Träger
Träger der Mindestsicherung nach diesem Landesgesetz sind das Land, die Sozialhilfeverbände, die Stadt Graz als Stadt mit eigenem Statut und die Gemeinden.
§ 19
Kostentragung
(1) Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Mindestsicherung gelten die §§ 18 Abs. 1 und 22 bis 26 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sinngemäß.
(2) Die Regelung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über einen Kostenersatz in der Sozialhilfe
zwischen dem Land und den Sozialhilfeträgern anderer Bundesländer bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
Schlussbestimmungen
§ 20
Datenverwendung, Datenaustausch und Auskunftspflicht
(1) Die Behörde ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes
2000 insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
(2) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden sind verpflichtet, der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlichen Daten unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(3) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, Daten und Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder für die Aufrechterhaltung der Leistungen der Mindestsicherung erforderlich sind, den Behörden zu übermitteln. Soweit die Behörde entsprechende Daten und Gutachten besitzt, stellt sie diese den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung hat tunlichst in elektronischer Form zu erfolgen. Es dürfen ausschließlich solche Daten verwendet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Jede Übermittlung der Daten ist zu protokollieren und insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(4) Die Arbeitgeber einer Hilfe suchenden Person oder einer ersatzpflichtigen Person haben auf Ersuchen einer Behörde oder des Unabhängigen Verwaltungssenates über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder die zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(5) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung LGBl. Nr. 93/2010 festgelegten statistischen Daten über die Bezieherinnen/Bezieher der landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen.
§ 21
Behörden
(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Mindestsicherung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthalt.
(3) Für die Gewährung von Überbrückungshilfe ist die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.
(5) Über die Rückerstattung gemäß § 16 und über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 17 hat jene Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung in erster Instanz entschieden hat.
§ 22
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Bescheide und Amtshandlungen, insbesondere auch die Aufnahme von Niederschriften über Anbringen, sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
§ 23
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen
§ 24
Übergangsbestimmungen
Personen gemäß § 4 Abs. 2, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes gewährt wird, ist diese Hilfe bis zum 31. März 2011, wenn sie jedoch innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt haben, bis zur Entscheidung in erster Instanz weiter zu gewähren.
§ 25
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009, wird wie folgt geändert:
„(5) Richtsatzgemäße Geldleistungen sind minderjährigen Mitunterstützten, für die Familienbeihilfe bezogen wird, in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe zu gewähren, wobei die diesen tatsächlich zufließenden Einkünfte dem zweifachen Richtsatz gegenüberzustellen sind und die sich ergebende Differenz als Sozialhilfeleistung zu gewähren ist.“
„(2) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,– Euro zu bestrafen.“
„(16) Die Änderung des § 4 Abs. 1a, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 5, des § 28 Z. 3 und des § 42 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 44e durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2011 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„(26) Die Änderung des § 2 Z. 10 lit. c zehnter Spiegelstrich durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2011 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.“
LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter
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