Gesetz vom 6. Juli 2010, mit dem das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 und das Kanalgesetz 1988 geändert werden (Steiermärkische Baugesetznovelle 2010)
LGBL_ST_20110228_13Gesetz vom 6. Juli 2010, mit dem das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 und das Kanalgesetz 1988 geändert werden (Steiermärkische Baugesetznovelle 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2011 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Inhaltsverzeichnis
ArtikelGegenstand
1Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
2Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes
3Änderung des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985
4Änderung des Kanalgesetzes 1988
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 49/2010, wird wie folgt geändert:
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
I. Teil
Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 2Behördenzuständigkeit
§ 3Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 4Begriffsbestimmungen
II. Teil
I. Abschnitt
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 5Bauplatzeignung
§ 6Fernwärmeanschlussauftrag
§ 7Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
§ 8Freiflächen und Bepflanzungen
§ 9Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
§ 10Kinderspielplätze
§ 11Einfriedungen und lebende Zäune
§ 12Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie
§ 13Abstände
II. Abschnitt
Aufschließungsleistungen
§ 14Grundabtretung für Verkehrsflächen
§ 15Bauabgabe
§ 16Gehsteige
III. Teil
Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§ 17Auskünfte
§ 18Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den
Einzelfall
§ 19Bewilligungspflichtige Vorhaben
§ 20Anzeigepflichtige Vorhaben
§ 21Baubewilligungsfreie Vorhaben
II. Abschnitt
Bewilligungsverfahren
§ 22Ansuchen
§ 23Projektunterlagen
§ 24Bauverhandlung
§ 25Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
§ 26Nachbarrechte
§ 26aParteistellung der Gemeinde
§ 27Parteistellung
§ 28Bausachverständige
§ 28aGenehmigungsfiktion
§ 29Entscheidung der Behörde
§ 30Befristete Baubewilligung
§ 31Erlöschen der Bewilligung
§ 32Abbruch von Gebäuden
III. Abschnitt
§ 33Anzeigeverfahren
IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht
§ 34Bauherr, Bauführer
§ 35Baudurchführung
§ 36Vorübergehende Benutzung fremden Grundes
§ 37Überprüfung der Baudurchführung
§ 38Benützungsbewilligung
V. Teil
Baupolizeiliche Maßnahmen
§ 39Instandhaltung und Nutzung
§ 40Rechtmäßiger Bestand
§ 41Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
§ 42Sofortmaßnahmen
II. HAUPTSTÜCK
Bautechnische Vorschriften
I. Teil
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
§ 43Allgemeine Anforderungen
§ 44Bauprodukte
§ 45Österreichische technische Zulassung
§ 46Sonderverfahren
§ 47Kosten
II. Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
§ 48Anforderungen
III. Abschnitt
Brandschutz
§ 49Allgemeine Anforderungen
§ 50Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
§ 51Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
§ 52Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
§ 53Fluchtwege
§ 54Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
IV. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 55Allgemeine Anforderungen
§ 56Sanitäreinrichtungen
§ 57Abwässer
§ 58Sonstige Abflüsse
§ 59Abfälle
§ 60Abgase von Feuerstätten
§ 61Schutz vor Feuchtigkeit
§ 62Nutzwasser
§ 63Trinkwasser
§ 64Schutz vor gefährlichen Immissionen
§ 65Belichtung und Beleuchtung
§ 66Belüftung und Beheizung
§ 67Niveau und Höhe der Räume
§ 68Lagerung gefährlicher Stoffe
V. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§69Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
§70Erschließung
§71Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
§72Schutz vor Absturzunfällen
§73Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
§74Schutz vor Verbrennungen
§75Blitzschutz
§76Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
VI. Abschnitt
Schallschutz
§ 77Allgemeine Anforderungen
§ 78Bauteile
§ 79Haustechnische Anlagen
VII. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 80Allgemeine Anforderungen
§ 81Energieausweis
VIII. Abschnitt
Konkretisierung der technischen Anforderungen
§ 82Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik
II. Teil
Besondere bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt
Baulicher Zivilschutz
§ 83Schutzräume
II. Abschnitt
Feuerungsanlagen
§ 84Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen
§ 85Notkamin
III. Abschnitt
Sammelgruben und Gülleanlagen
§ 86Sammelgruben und Grubenbuch
§ 87Gülleanlagen
IV. Abschnitt
Veränderungen des Geländes
§88Anforderungen
V. Abschnitt
Abstellflächen und Garagen
§ 89Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen oder Garagen
§ 90Wiederkehrende Prüfungen
§ 91Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
§ 92 Abstellanlagen für Fahrräder
VI. Abschnitt
Klimaanlagen
§ 93Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
§ 94Sachverständige
VII. Abschnitt
Landwirtschaftliche Betriebsanlagen
§ 95Planung, Ausführung und Genehmigung
VIII. Abschnitt
Erleichterungen
§ 96Betriebsanlagen
§ 97Baumaßnahmen an Altbauten
§ 98Sonstige Ausnahmen
§ 99Nachweis der Voraussetzungen
§§ 100bis 116 (entfallen)
III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§117Verweise
§ 118Strafbestimmungen
§ 118aGemeinschaftsrecht
§ 119Übergangsbestimmungen
§ 119aÜbergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 50/2001
§ 119bÜbergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 73/2001
§ 119cÜbergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 33/2002
§ 119dÜbergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2003
§ 119eÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2008
§ 119fÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008
§ 119gÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008
§ 119hÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010
§ 119iÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 49/2010
§ 119jÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2011
§ 120Inkrafttreten
§ 120aInkrafttreten von Novellen
§ 121Außerkrafttreten“
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
1.Abstellanlagen für Fahrräder: Fahrrad-Abstellplätze mit felgenschonenden
Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit
zum Absperren des Fahrradrahmens;
2.Abstellflächen für Kraftfahrzeuge: Flächen im Freien, die dem Abstellen
sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen
Verkehrsflächen dienen;
3.Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder
Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;
4.Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der
Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden;
Offene Garagen: oberirdische Garagen oder Garagenabschnitte, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist. Als Garagen gelten nicht: Ausstellungs- und Verkaufsräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leerem Kraftstoffbehälter und ausgebauter Stromquelle abgestellt werden, und Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen;
(1) Alle Gebäude, in denen Räume beheizt werden und die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.
(2) Ausgenommen von der Fernwärmeanschlussverpflichtung sind Gebäude bzw. Räume in diesen
(3) Die Steiermärkische Landesregierung kann durch Verordnung zusätzlich zu Abs. 2 weitere Ausnahmebestimmungen für neue alternative Beheizungsformen und -systeme erlassen.
(4) Der Auftrag zur Errichtung von Fernwärmeübergabe- oder - übernahmestationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und zum Anschluss an die Fernwärme ist bei Neubauten zugleich mit der Baubewilligung, bei Neubauten nach § 20 Z. 1 zugleich mit Genehmigung der Baufreistellung und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid zu erlassen.
(5) Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde den Fernwärmeanschlussauftrag spätestens nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6) Der ordnungsgemäße Anschluss ist spätestens nach Ablauf einer angemessenen von der Behörde im Fernwärmeanschlussauftrag festzulegenden Frist, bei Neubauten jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung, herzustellen.
(7) Bei der Festlegung der Fristen nach Abs. 5 und 6 ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Beheizungen, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen Rücksicht zu nehmen.
(8) Rauchfanganschlüsse in Gebäuden, die an die Fernwärme anzuschließen sind, dürfen – ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung – nicht verwendet werden.“
„(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“
I. Teil
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
§ 43
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind z. B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
§ 44
Bauprodukte
(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendbarkeitsbestimmungen des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 entsprechen.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber.
§ 45
Österreichische technische Zulassung
(1) Die Herstellerin/Der Hersteller eines Bauproduktes kann bei der Zulassungsbehörde (Abs. 8) die Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung schriftlich beantragen, wenn
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Brauchbarkeit des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Über Aufforderung der Zulassungsbehörde sind überdies Probestücke und Probeausführungen vorzulegen.
(3) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Instituts für Bautechnik einzuholen.
(4) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, dass das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.
(5) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil ist unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Brauchbarkeit des Bauproduktes, im zweiten Teil ist die Verwendungsfähigkeit nach den bautechnischen Vorschriften zu bescheinigen. Erforderlichenfalls können zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen Auflagen über die Herstellung und Verwendung des Bauproduktes vorgeschrieben werden. Die Gültigkeit der österreichischen technischen Zulassung ist auf drei Jahre zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag um weitere drei Jahre verlängert werden. Die österreichische technische Zulassung gilt als Bescheid. Kann die Brauchbarkeit des Bauproduktes nicht erwiesen werden, ist der Antrag auf Erteilung der österreichischen technischen Zulassung mit Bescheid abzuweisen. Wurden bei erteilten österreichischen technischen Zulassungen die Festlegungen im ersten Teil nicht eingehalten, ist die österreichische technische Zulassung von der Zulassungsbehörde mit Bescheid zu entziehen.
(6) Der erste Teil der österreichischen technischen Zulassung hat eine technische Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen zu enthalten.
(7) Die Zulassungsbehörde hat den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung kundzumachen.
(8) Zulassungsbehörde für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen ist die Landesregierung.
(9) Der erste Teil österreichischer technischer Zulassungen der Länder im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 53/1993, ist dem ersten Teil österreichischer technischer Zulassungen im Sinne dieses Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen.
§ 46
Sonderverfahren
(1) Ausländische Bauprodukte, die in einem Mitgliedstaat der EU oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens produziert wurden und für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn die vom Staat des Herstellers hiefür zugelassene Stelle unter Anwendung der in der Steiermark vorgesehenen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannten Prüfungen und Überwachungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bauprodukte ordnungsgemäß sind und dies entsprechend dokumentiert ist.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers über sein Verlangen die Information zu geben, die er für die Zulassung einer Stelle nach Abs. 1 benötigt. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.
(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so hat sie nach Artikel 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorzugehen.
(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften des Bestimmungsstaates der EU oder sonst des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.
§ 47
Kosten
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Zulassungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl. Bedacht zu nehmen.
II. Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
§ 48
Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
§ 49
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
§ 50
Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens
für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bau
werks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
§ 51
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, z. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
§ 52
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 53
Fluchtwege
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
§ 54
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
IV. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 55
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
§ 56
Sanitäreinrichtungen
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
§ 57
Abwässer
(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Be
seitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
§ 58
Sonstige Abflüsse
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
§ 59
Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
§ 60
Abgase von Feuerstätten
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
§ 61
Schutz vor Feuchtigkeit
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit und gegen das Eindringen von Wasser dauerhaft gesichert werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z. B. Hangwasser und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
§ 62
Nutzwasser
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
§ 63
Trinkwasser
(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
§ 64
Schutz vor gefährlichen Immissionen
(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können z. B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
§ 65
Belichtung und Beleuchtung
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
§ 66
Belüftung und Beheizung
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.
§ 67
Niveau und Höhe der Räume
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein,
dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
§ 68
Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.
V. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 69
Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
§ 70
Erschließung
(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
(3) Bei Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sind jedenfalls zusätzlich zu Treppen Personenaufzüge zu errichten. Dies gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
§ 71
Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
§ 72
Schutz vor Absturzunfällen
(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
§ 73
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
§ 74
Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
§ 75
Blitzschutz
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
§ 76
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
(3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen.
(4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Darunter ist die Bedachtnahme auf eine allenfalls erforderliche spätere barrierefreie Umgestaltung der Wohnung zu verstehen.
VI. Abschnitt
Schallschutz
§ 77
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
§ 78
Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist.
§ 79
Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist.
VII. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 80
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 81 ist ein Energieausweis zu erstellen.
(4) Zur Erfüllung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß § 82 insbesondere Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen.
(5) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere
(6) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 5 hat bei der Errichtung neuer Wohnbauten die Warmwasserbereitung unter Verwendung thermischer Solaranlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energieträgern, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist, zu erfolgen. Der Verwendung thermischer Solaranlagen dürfen in Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 43 Abs. 4 nicht entgegenstehen.
§ 81
Energieausweis
(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:
(2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z. 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(4) Der Energieausweis besteht aus:
(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:
(6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.
(7) Die Aussteller von Energieausweisen haben die Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren.
VIII. Abschnitt
Konkretisierung der technischen Anforderungen
§ 82
Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den im
(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
II. Teil
Besondere bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt
Baulicher Zivilschutz
§ 83
Schutzräume
(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
–Rückstandsstrahlungen,
–herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
–chemischen Kampfstoffen,
–biologischen Kampfmitteln und
–Bränden kürzerer Dauer.
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
–verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich
(Stahlbeton),
–Be- und Entlüftungsrohre,
–Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,
–gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
–kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
–allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
II. Abschnitt
Feuerungsanlagen
§ 84
Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen
Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen.
§ 85
Notkamin
Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser.
III. Abschnitt
Sammelgruben und Gülleanlagen
§ 86
Sammelgruben und Grubenbuch
(1) Werden Sammelgruben ausgeführt, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden.
§ 87
Gülleanlagen
Gülleanlagen müssen flüssigkeitsdicht sein.
IV. Abschnitt
Veränderungen des Geländes
§ 88
Anforderungen
Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.
V. Abschnitt
Abstellflächen und Garagen
§ 89
Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
(2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist.
(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist.
(6) Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.
§ 90
Wiederkehrende Prüfungen
Die Betreiberin/Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
§ 91
Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
(1) Bei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann.
(2) Garagen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut „Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten“ zu kennzeichnen.
§ 92
Abstellanlagen für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen.
(2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz
(3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen.
(4) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Bauplatz herzustellen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechende Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 100 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist.
(5) Die Aufschließungswege zwischen den Abstellanlagen für Fahrräder und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Wegfahren gewährleistet ist. Die Abstellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein, wobei die Mindestbreite bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden kann.
(6) Bei mehr als fünf erforderlichen Fahrrad-Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen.
VI. Abschnitt
Klimaanlagen
§ 93
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Betreiberin/Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
(3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
(4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen:
(5) Die/Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
(6) Die Betreiberin/Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen.
§ 94
Sachverständige
Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind
insbesondere:
VII. Abschnitt
Landwirtschaftliche Betriebsanlagen
§ 95
Planung, Genehmigung und Ausführung
(1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass
(2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie
sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.
VIII. Abschnitt
Erleichterungen
§ 96
Betriebsanlagen
Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
§ 97
Baumaßnahmen an Altbauten
Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
§ 98
Sonstige Ausnahmen
Die Behörde hat im Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.
§ 99
Nachweis der Voraussetzungen
Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 96 bis 98 ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachzuweisen.“
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/515/A).“
13.Nach § 119i wird folgender § 119j eingefügt:
„§ 119j
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2011
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigt wurden bzw. welche als rechtmäßiger Bestand anzusehen sind, ist § 70 Abs. 3 nicht anzuwenden.“
14.Dem § 120a wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 4, 6 und 13 Abs. 14, die Anfügung des § 13 Abs. 15, die Änderung des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. i, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z. 8, § 26 Abs. 1 Z. 3 bis 5, § 38 Abs. 2 Z. 1, des II. Hauptstückes, des § 118 Abs. 2 Z. 8 bis 10, des § 118a und die Einfügung des § 119j durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes
Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, LGBl. Nr. 73/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des § 19 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985
Das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 111/2008, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Änderung des § 9 Abs. 6 lit. f und g durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Kanalgesetzes 1988
Das Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird wie folgt geändert:
„(3) Stallabwässer (Jauche und Gülle) sind in Sammelgruben entsprechend den baurechtlichen Bestimmungen einzuleiten.“
„(4) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft.“
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