Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 2011 über die Festsetzung der Beiträge für Hilfeleistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz (Beitragsverordnung-StBHG – BeitrVO-StBHG)
LGBL_ST_20110215_9Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 2011 über die Festsetzung der Beiträge für Hilfeleistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz (Beitragsverordnung-StBHG – BeitrVO-StBHG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2011 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 2011 über die Festsetzung
der Beiträge für Hilfeleistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz (Beitragsverordnung-StBHG – BeitrVO-StBHG)
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Höhe der Beiträge, die Menschen mit Behinderung zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und b und §§ 16, 18 und 19 des Steiermärkischen Behindertengesetzes – Stmk. BHG zu leisten haben.
§ 2
Beitragsgrundlage
(1) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Gesamteinkommen gemäß § 11 Stmk. BHG.
(2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten.
§ 3
Beitragspflichtige Hilfeleistungen
Ein Beitrag ist zu entrichten für die Inanspruchnahme
§ 4
Beitragszahlungen
(1) Bei der Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 3 Z. 1 ist der über einem monatlichen Gesamteinkommen von 200 Euro liegende Einkommensanteil bis zur Höhe von maximal 80 % des monatlichen Gesamteinkommens als Beitrag zu leisten.
(2) Wird gleichzeitig mit der Hilfeleistung LEVO I A eine Hilfeleistung „Arbeit und Beschäftigung“ in Anspruch genommen, so ist nur für die Hilfeleistung LEVO I A ein Beitrag zu leisten.
(3) Bei der Inanspruchnahme der Hilfeleistung LEVO I B in Kombination mit einer Hilfeleistung LEVO II ist gemäß Abs. 1 vorzugehen.
(4) Wird eine sonstige Hilfeleistung „Wohnen“ in Anspruch genommen, so sind vom über einem monatlichen Gesamteinkommen von 800 Euro liegenden Einkommensteil 25 % als Beitrag zu leisten.
(5) Wird eine Hilfeleistung „Arbeit und Beschäftigung“ in Anspruch genommen, so sind vom über einem monatlichen Gesamteinkommen von 800 Euro liegenden Einkommensteil je Leistungstag 5 % als Beitrag zu leisten.
(6) Der Beitrag ist in Form eines Monatsbeitrages vorzuschreiben. Im Eintritts- und Austrittsmonat ist der Beitrag, ausgenommen der durch § 39 Abs. 5 Stmk. BHG erfassten Fälle, entsprechend der Dauer der in Anspruch genommenen Hilfeleistung zu aliquotieren.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.