Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2010, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
LGBL_ST_20110125_1Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2010, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2011 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2010, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 36/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für
„(6) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 365,79 Euro. Das Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKL-Pflegetage) zu verrechnen und beträgt für:
AufenthaltsdauerProzentsatz vom BasisbetragBetrag in EURO
1 Pflegetag50182,90
2 Pflegetage50182,90
3 Pflegetage75274,34
4 Pflegetage75274,34
5 Pflegetage90329,21
6 Pflegetage90329,21
7 Pflegetage100365,79
8 Pflegetage100365,79
9 Pflegetage100365,79
10 Pflegetage110402,37
11 Pflegetage110402,37
12 Pflegetage120438,95
13 Pflegetage120438,95
14 Pflegetage130475,53
mehr als 14 Pflegetage130475,53“
„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich.
Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP-Gruppen beträgt:
EURO
Gruppe I28,70
Gruppe II55,30
Gruppe III101,50
Gruppe IV213,70
Gruppe V351,80
Gruppe VI a)490,00
Gruppe VI b)631,10
Gruppe VII760,60
Gruppe VIII a)1.005,40
Gruppe VIII b)1.383,00“
EURO
für den 1. bis 10. Tag je17,30
für den 11. bis 20. Tag je14,10
für den 21. bis 30. Tag je12,00
ab dem 31. Tag je8,80“
EURO
für den 1. bis 10. Tag je27,00
für den 11. bis 20. Tag je21,50
ab dem 21. Tag je13,60“
„(1) Jede im Interesse des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für:
EURO
„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
EURO
EURO
Für Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen
Gruppe 00.00:
pro Untersuchung19,90
Gruppe 10.00:
pro Untersuchung36,80
Gruppe 20.00:
pro Untersuchung76,10
Gruppe 30.00:
pro Untersuchung126,10“
Bei der CT-Angiographie der Pulmonalarterien (8b) ist die CT des Thorax inkludiert.
Ist zusätzlich zu den oben angeführten Leistungen (1 bis 10) eine gezielte Biopsie erforderlich, so kann diese gesondert verrechnet werden (OP-Gruppe 1/43).
Ist zusätzlich zu den oben angeführten Untersuchungen (1 bis 10) eine gezielte Intervention erforderlich, so kann die hiefür entsprechende OP-Gruppe gesondert verrechnet werden.“
„(5) Die Änderungen der §§ 3 Abs. 2, 4 und 6, 5 Abs. 1 und 9, 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und der Anhänge A, C, E und F sowie die Einfügung des Anhanges A, Gruppe III, Pos. Nr. 118, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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