Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2010, mit der die Kostenzuschussverordnung-StBHG geändert wird
LGBL_ST_20101227_97Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2010, mit der die Kostenzuschussverordnung-StBHG geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2010 Stück 41
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2010, mit der die Kostenzuschussverordnung-StBHG geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 4a, des § 5 Abs. 2, des § 24a Abs. 2, des § 25 Abs. 2 und des § 25a Abs. 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:
Die Kostenzuschussverordnung-StBHG, LGBl. Nr. 139/2009, wird wie folgt geändert:
„§ 3a
Kostenzuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
(1) Für auf Grund der besonderen Bedürfnisse eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 2.600 Euro gewährt.
(2) Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.
§ 3b
Kostenzuschuss für notwendige bauliche Änderungen von Wohnungen/Wohnhäusern
(1) Sind auf Grund der besonderen Bedürfnisse eines Menschen mit Behinderung bauliche Änderungen der Wohnung oder des Wohnhauses erforderlich, wird auf Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
(2) Ein Kostenzuschuss wird nur für in der Steiermark gelegene Wohnungen/Wohnhäuser gewährt.
(3) Dem Antrag auf Kostenzuschuss sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten sowie der Nachweis, dass die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient, anzuschließen.
(4) Der Kostenzuschuss ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes abzüglich eines Eigenleistungsanteiles von 20% und ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk. BHG begrenzt.
(5) Ein neuerlicher Kostenzuschuss für die gleiche bauliche Änderung kann frühestens nach fünf Jahren gewährt werden.“
„§ 5
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Titels und des § 3 sowie die Einfügung der §§ 3a und 3b
durch die Novelle LGBl. Nr. 97/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Dezember 2010, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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