Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (5. Kinderbetreuungsförderungsgesetznovelle)
LGBL_ST_20100831_74Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (5. Kinderbetreuungsförderungsgesetznovelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2010 Stück 32
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (5. Kinderbetreuungsförderungsgesetznovelle)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2008, wird wie folgt geändert:
„(2) Pro voller Betreuungsstunde je Kind ist vom Land ein Beitragsersatz in der Höhe von e 1,16 bzw. von der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ein Beitragsersatz in der Höhe von e 0,69 an die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern zu leisten. Diese Stundensätze sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kalenderjahres 2010 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist. Es sind pro Kinderbetreuungsjahr zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen. Akontierungen sind zulässig.“
„(1) Zur Unterstützung der Gemeinden als Erhalter öffentlicher Kinderbetreuungseinrichtungen und der Erhalter von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen wird als Sondervermögen des Landes ein Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen errichtet. Tagesmüttern/Tagesvätern werden Förderungsbeiträge aus diesem Baufonds nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt.
(2) Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen, kann innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss aus dem Baufonds in der Höhe von maximal e 400,– gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 9, 10 Abs. 1 und 13 sind hierbei nicht anzuwenden.
(3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tagesmüttern/Tagesvätern gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem öffentlichen oder privaten Träger tätig sind.“
„(6) Die Änderung des § 6b Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2010 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(7) Die Einfügung des § 6c und die Änderung des Titels sowie des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
Voves Grossmann
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