Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz und das Steiermärkische Pflegegeldgesetz geändert werden
LGBL_ST_20100818_69Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz und das Steiermärkische Pflegegeldgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2010 Stück 31
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz und das Steiermärkische Pflegegeldgesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.“
(1) Menschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und b und der §§ 16, 18 und 19 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen gemäß § 11 heranzuziehen. Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nicht überschreiten und darf den Lebensunterhalt im Sinne des § 9 nicht gefährden. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung festzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Beiträge zu den Kosten der im Abs. 1 angeführten Hilfeleistungen gestaffelt nach dem Einkommen festzusetzen. Soweit diese Hilfeleistungen Leistungen gemäß § 9 nicht oder nur zum Teil umfassen, ist bei der Festsetzung des Beitrags das Ausmaß der nicht gedeckten Kosten für den Lebensunterhalt entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Zählen zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pensionsleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des festgelegten Beitrags, höchstens aber in Höhe der diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf den Sozialhilfeträger über. Zählen zum Gesamteinkommen Ansprüche auf Leistungen Dritter auf Grund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen, so kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags auf den Sozialhilfeträger übergehen. Ist der gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Beitrag höher als diese übergehenden Ansprüche, so ist der darüber hinausgehende Betrag vom Menschen mit Behinderung selbst zu entrichten.
(4) Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pflegegeld gehen bei teilstationären Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 im Ausmaß von 40 % auf den Sozialhilfeträger über. Über Antrag des Menschen mit Behinderung kann der übergehende Anteil des Pflegegeldes auf 20 % herabgesetzt werden, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeiten der Einrichtungen einschließlich der Zeiten für Schulaufenthalte weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längeren Öffnungszeiten im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung hat bei teilstationären Hilfeleistungen mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben. Der Übergang des Pflegegeldes erfolgt unabhängig von der Beitragspflicht gemäß Abs. 1. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Übergang des Pflegegeldes auf den Sozialhilfeträger nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen erfolgt.
(5) Der Anspruchsübergang nach Abs. 3 und 4 tritt nicht ein für den Eintritts- und Austrittsmonat. Er entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.
(6) Die Beiträge und der Anteil des Pflegegeldes sind monatlich zu leisten. Bei tageweiser Betreuung in Einrichtungen sind der Beitrag und der vom Pflegegeld zu leistende Anteil entsprechend zu aliquotieren. Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer Einrichtung für einen mehr als vierwöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand sind kein Beitrag und kein Anteil des Pflegegeldes zu leisten. Dasselbe gilt bei länger dauernder Abwesenheit für je weitere vier ununterbrochene Wochen.“
„§ 39a
Ersatzpflicht der Erben
(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind für alle dem Menschen mit Behinderung voll- oder teilstationär gewährten Hilfeleistungen – mit Ausnahme der Hilfeleistung gemäß § 14a – ersatzpflichtig, soweit der Nachlass hierzu ausreicht.
(2) Der Ersatzanspruch kann für Kosten von in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gewährt wurden, geltend gemacht werden.“
„(9) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben an das Land 60 % der herein gebrachten Rückzahlungen (§ 35), Beiträge (§ 39) und Kostenersätze (§ 39a) abzuführen.“
„(2a) Dem Antrag auf Hilfeleistung ist der Nachweis über die gesetzlich oder vertraglich eingeräumten Vertretungsrechte anzuschließen. Dem Antrag auf Hilfeleistung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und b sowie der §§ 16, 18 und 19 sind überdies die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 11 erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten anzuschließen.“
Die Behörde hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 bestehenden Rückersatzpflichten, die sich auf § 39 in den Fassungen vor der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 stützen und die nach § 39 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 beitragspflichtig sind, bescheidmäßig in Beiträge gemäß § 39 umzuwandeln. Bis zur Festsetzung der Beiträge sind die Kostenrückersätze weiter zu leisten. Die geleisteten Kostenrückersätze sind mit den ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 zu leistenden Beiträgen gegenzurechnen.“
„(9) Die Änderung des § 11 Abs. 2 Z. 6 und 7, der §§ 39 und 40 Abs. 9 und des § 42 Abs. 4 lit. e und f sowie die Einfügung des § 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2 Z. 8, der §§ 39a und 42 Abs. 2a, des § 42 Abs. 4 lit. g und des § 57b durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(10) Verordnungen auf Grund des § 39 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 9 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes
Das Steiermärkische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
„(17) Die Änderung des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
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