Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Steiermärkische Vergabe- Pauschalgebührenverordnung 2010)
LGBL_ST_20100802_65Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Steiermärkische Vergabe- Pauschalgebührenverordnung 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2010 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2010)
Auf Grund des § 25 Abs. 2 und Abs. 4 des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes – StVergRG, LGBl. Nr. 154/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2010, wird verordnet:
§ 1
Gebührensätze
(1) Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für den Antrag gemäß den §§ 4 Abs. 1 und 17 Abs. 1
und 2 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für
(2) Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 11 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils in Abs. 1 angeführten Gebühr.
(3) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers von derselben Unternehmerin/demselben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträgen angefochten, dann ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag voll gemäß Abs. 1 zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der in Abs. 1 angeführten Gebühr.
(4) Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 nur auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nach den bundesrechtlichen Vergabevorschriften nicht erreicht, dann ist die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(5) Wird ein Antrag vor der Bekanntmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§ 7 Abs. 5 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG) oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, dann sind der Antragstellerin/dem Antragsteller
50 % der entrichteten Pauschalgebühr vom Unabhängigen Verwaltungssenat zurückzuerstatten. Wird ein Antrag nach Bekanntmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, dann sind der Antragstellerin/ dem Antragsteller 20 % der entrichteten Pauschalgebühr vom Unabhängigen Verwaltungssenat zurückzuerstatten.
(6) Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.
(7) Hat eine Antragstellerin/ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 3 nach der gemäß Abs. 6 reduzierten Gebühr.
(8) Die Gebührensätze gemäß Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie die Rückerstattungsbeträge gemäß Abs. 5 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
§ 2
Entrichtungsarten
Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Unabhängigen Verwaltungssenat bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte erfolgen.
§ 3
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen fortzuführen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2010, in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 48/2008, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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