Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2010 über Organisationsbestimmungen und Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung)
LGBL_ST_20100723_64Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2010 über Organisationsbestimmungen und Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2010 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2010 über Organisationsbestimmungen und Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung)
Auf Grund der §§ 7, 23, 24, 25, 29, 32, 33, 39, 40, 41 und 53 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, wird verordnet:
§ 1
Fachrichtungen und -bereiche
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule (Fachschule für Land- und Forstwirtschaft bzw. Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft), im Folgenden kurz „Fachschule“ genannt, wird in nachstehenden Fachrichtungen bzw. Fachbereichen geführt:
§ 2
Organisation und Anzahl der Schulstufen
Die Fachschule wird hinsichtlich Organisationsform und Anzahl der Schulstufen geführt:
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Liegt bei der Aufnahme in die Fachschule ein erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe nicht vor, wohl aber der der 7. Schulstufe, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß §§ 34ff. Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz abhängig.
(2) In die nach der Erfüllung der Schulpflicht geführten einjährigen Formen kann als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler aufgenommen werden, wer eine der nachstehenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:
–eine allgemeinbildende höhere Schule (Reifezeugnis),
–eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule,
–eine Berufsausbildung (Lehrabschlusszeugnis),
–ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität.
(3) Ferner kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, jedoch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in den allgemeinbildenden Gegenständen eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(4) Für die Aufnahme in die Fachbereiche Pferdewirtschaft, Feldgemüsebau und Biomasse und Bioenergie müssen alle nachstehenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sein:
(1) Eine Teilung in Gruppen ist in folgenden Gegenständen möglich:
(2) Für die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist eine jeweilige Mindestanmeldezahl von 15 Schülerinnen/Schülern erforderlich. Die Weiterführung eines Freigegenstandes bzw. einer unverbindlichen Übung ist zu Ende eines Semesters einzustellen, wenn die TeilnehmerInnenzahl von zwölf Schülerinnen/Schülern nicht mehr erreicht wird.
(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen bzw. -bereiche vorgesehen, so ist zur lehrplanmäßig erforderlichen Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen eine Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülerinnen und Schülern je Fachbereich erforderlich. Wird diese Zahl unterschritten, ist für eine Führung bzw. Weiterführung jeweils die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.
(4) Förderunterricht im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann in den fachtheoretischen Gegenständen, in Deutsch und Kommunikation, in Mathematik sowie im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache erteilt werden. Die Stundenanzahl von 20 pro Ausbildungsjahr darf nicht überschritten werden, wobei die Aufteilung der Unterrichtsgegenstände sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen hat. Förderunterricht kann nur erteilt werden, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler am Unterricht teilnehmen. Förderungswürdige Schülerinnen und Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit über oder unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von der das Fach unterrichtenden Lehrerin oder dem Lehrer gemeinsam mit dem Klassenvorstand unter Vorsitz der Direktorin oder des Direktors auf geeignete Art festzustellen. Wenn den Förderunterricht eine andere Lehrerin oder ein anderer Lehrer als die in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrkraft erteilt, ist im Interesse einer gedeihlichen Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.
(5) Alle Pflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen können auch klassenübergreifend geführt werden.
§ 6
Lehrpläne
(1) Für die Fachschulen werden die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel) und die Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) in den folgenden Anlagen festgelegt:
Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft:
–Anlage A1 – Einjährige und zweijährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft
–Anlage A2 – Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft
–Anlage A3 – Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft
Fachbereich Land- und Forstwirtschaft:
–Anlage B1 – Dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft –
Schwerpunkt Land- und Forsttechnik
–Anlage B2 – Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft, BetriebsleiterInnenlehrgang
–Anlage B3 – Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft, BetriebsleiterInnenlehrgang
–Anlage B4 – Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Obstbau
–Anlage B5 – Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Obstbau und EDV-Technik
(Schulversuch)
–Anlage B6 – Dreijährige landwirtschaftliche und gärtnerische Handelsschule
–Anlage B7 – Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft
–Anlage B8 – Einjähriger Lehrgang für Pferdewirtschaft
–Anlage B9 – Sechsmonatiger Lehrgang für Feldgemüsebau
–Anlage B10 – Sechsmonatiger Lehrgang für Biomasse
(2) Für alle in den Stundentafeln der einzelnen Fachrichtungen bzw. - bereiche angeführten Gegenstände (mit Ausnahme Religion) werden die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze in den folgenden Anlagen festgesetzt:
–Anlage A4 – Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft
–Anlage B11 – Fachbereich Land- und Forstwirtschaft
(3) Die für alle Fachschulen geltenden allgemeinen Lehrplanbestimmungen werden in Anlage C festgelegt.
(4) Die Bildungs- und Lehraufgabe, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze für Religion werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen.
§ 7
Kundmachung durch Auflage
Die Anlagen A4 und B11 werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
–im Amt der Steiermärkischen Landesregierung (bei der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Stelle) sowie –bei allen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juli 2010, in Kraft.
§ 9
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 50/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2009, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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