Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2010, mit der die Verordnung, mit der Bestimmungen über die Führung von Lehrgängen, Fachrichtungen und Schulstufen sowie Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden, geändert wird
LGBL_ST_20100723_63Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2010, mit der die Verordnung, mit der Bestimmungen über die Führung von Lehrgängen, Fachrichtungen und Schulstufen sowie Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2010 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2010, mit der die Verordnung, mit der Bestimmungen über die Führung von Lehrgängen, Fachrichtungen und Schulstufen sowie Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden, geändert wird
Auf Grund der §§ 7, 14, 15 und 16 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.77/2007, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der Bestimmungen über die Führung von Lehrgängen, Fachrichtungen und Schulstufen sowie Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden, LGBl. Nr. 23/1999, wird wie folgt geändert:
(1) Eine Teilung in Gruppen ist in folgenden Gegenständen möglich:
(2) Für die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist eine jeweilige Mindestanmeldezahl von 15 Schülerinnen/Schülern erforderlich. Die Weiterführung eines Freigegenstandes bzw. einer unverbindlichen Übung ist zu Ende eines Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl von zwölf Schülerinnen/Schülern nicht mehr erreicht wird.
(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen vorgesehen, so ist zur lehrplanmäßig erforderlichen Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen eine Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülerinnen/Schülern je Fachrichtung erforderlich. Wird diese Zahl unterschritten, ist für eine Führung bzw. Weiterführung jeweils die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.
(4) Alle Pflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können auch klassenübergreifend geführt werden.“
„§ 3a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Verordnungstitels und die Einfügung des § 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das
ist der 24. Juli 2010, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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