Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Festsetzung der Vergütung für Naturalwohnungen des Landes Steiermark für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
LGBL_ST_20100720_59Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Festsetzung der Vergütung für Naturalwohnungen des Landes Steiermark für land- und forstwirtschaftliche LandeslehrerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2010 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Festsetzung der Vergütung für Naturalwohnungen des Landes Steiermark für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zuweisung von Naturalwohnungen an land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer, LGBl. Nr. 78/1986, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1Sachbezug
§ 2Begriffsbestimmung
§ 3Bescheid
§ 4Gegenleistung
§ 5Wohnungsausstattungskategorien, Nutzfläche, Vergütungssätze
§ 6Wohnung mit Möblierung
§ 7Garage, Carport
§ 8Nebenkosten
§ 9Festsetzung eines monatlichen Teilzahlungsbetrages
§ 10Pauschalierung des monatlichen Teilzahlungsbetrages
§ 11Wertsicherung
§ 12Aliquotierung
§ 13Zahlung
§ 14Instandhaltung, Änderung, Rückstellung
§ 15Inkrafttreten
§ 16Außerkrafttreten
§ 1
Sachbezug
Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein den Vorschriften des Privatrechtes unterliegendes Bestandverhältnis begründet, da diese Leistung einen Sachbezug darstellt.
§ 2
Begriffsbestimmung
Naturalwohnungen sind Wohnungen, die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern/Landeslehrerinnen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Benützung überlassen werden.
§ 3
Bescheid
Die Zuweisung und der Entzug einer Naturalwohnung sowie einer Garage/eines Carports erfolgen durch Bescheid. Im Zuweisungsbescheid ist die Höhe der monatlichen Vergütung gemäß §§ 5 und 8 und gegebenenfalls gemäß §§ 6 und 7 festzusetzen.
§ 4
Gegenleistung
Für den in der Folge als Wohnung bezeichneten Sachbezug sind eine Vergütung und die auf diese Wohnung entfallenden Nebenkosten (Betriebskosten, öffentliche Abgaben) zu leisten. Der auf die Wohnung entfallende Anteil an den Nebenkosten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
§ 5
Wohnungsausstattungskategorien, Nutzfläche, Vergütungssätze
(1) Die Vergütung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche monatlich
(2) Für Naturalwohnungen, deren Benützung im Dienstinteresse erforderlich ist, sind lediglich 50 Prozent der im Abs. 1 vorgesehenen Vergütungssätze vorzuschreiben.
(3) Die Ausstattungskategorie ist um eine Stufe herabzusetzen, wenn
(4) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte, ausschließlich dem Wohnungsbenützer zur Verfügung stehende Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Bei Räumen mit abgeschrägten Wänden bleibt derjenige Teil der Bodenfläche außer Betracht, über dem sich nicht ein mindestens 1,50 m hoher Luftraum befindet. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen.
§ 6
Wohnung und Möblierung
Die Vergütung für die Benützung der Einrichtungsgegenstände einer (teil-)möblierten Wohnung beträgt monatlich e 8,26 je Raum.
§ 7
Garage, Carport
Die monatliche Vergütung für die Benützung einer Garage beträgt e 24,79,
für die eines Carports e 12,39.
§ 8
Nebenkosten
(1) Als Nebenkosten gelten neben den öffentlichen Abgaben insbesondere die vom Land aufgewendeten Kosten für
(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Wohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben.
§ 9
Festsetzung eines monatlichen Teilzahlungsbetrages
(1) Im Laufe eines Kalenderjahres ist für die fällig werdenden Nebenkosten eine monatliche Vorleistung zu entrichten, sodass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt, weshalb ein vom Gesamtbetrag der Nebenkosten des vorausgegangenen Kalenderjahres oder allenfalls schätzungsweise zu errechnender monatlicher Teilzahlungsbetrag festzusetzen ist. Im Hinblick auf das Folgejahr ist für den Fall einer Erhöhung der effektiv angefallenen Nebenkosten im vorangegangenen Kalenderjahr der Teilzahlungsbetrag im Zuge der jährlichen Abrechnung neu festzusetzen.
(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Nebenkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung zugunsten des Wohnungsbenützers/der Wohnungsbenützerin ein Überschuss, so ist dieser Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Wohnungsbenützers/der Wohnungsbenützerin, so hat dieser/diese den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten.
§ 10
Pauschalierung des monatlichen Teilzahlungsbetrages Kann der Teilbetrag (§ 9), insbesondere bei gemischt genutzten Gebäuden (z.B. Wohnungen in Amtsgebäuden), nur mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand festgestellt werden, sind die Nebenkosten monatlich wie folgt zu pauschalieren:
§ 11
Wertsicherung
(1) Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 % der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.
(2) Im Falle einer Verminderung oder Erhöhung gemäß Abs. 1 hat die Neufestsetzung der Vergütung und der Nebenkosten durch Bescheid zu erfolgen.
§ 12
Aliquotierung
Wird eine Wohnung mehreren Landeslehrern/Landeslehrerinnen zugewiesen, sind die Vergütung und die Nebenkosten aliquot aufzuteilen.
§ 13
Zahlung
Die Zahlung der Vergütung sowie des Teilzahlungsbetrages betreffend die anteilsmäßigen Nebenkosten erfolgt entweder auf Basis monatlicher Vorschreibung oder durch monatliche Einbehaltung vom Bezug.
§ 14
Instandhaltung, Änderung, Rückstellung
(1) Die Kosten für die laufende ordnungsgemäße Instandhaltung der Wohnung und die Reparaturen an vorhandenen Einrichtungsgegenständen und sonstigen Benützungsobjekten (z. B. Möbel, Haushaltsgeräte, Armaturen usw.) sind vom Wohnungsbenützer/von der Wohnungsbenützerin zu tragen.
(2) Die Kosten für die Behebung von Schäden an Gebäuden und Bauelementen (z. B. Fußböden, in Mauern versenkte Installationen, gemauerte Öfen, Radiatoren, Boiler usw.) sind vom Dienstgeber zu tragen, sofern diese Schäden nicht mutwillig oder grob fahrlässig verursacht werden.
(3) Änderungen an Wohnungen, an zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Benutzungsobjekten dürfen vom Wohnungsbenützer/von der Wohnungsbenützerin nur nach vorheriger Zustimmung vorgenommen werden.
(4) Nach Beendigung der Benützung der Wohnung hat der bisherige Wohnungsbenützer/die bisherige Wohnungsbenützerin diese in einen geordneten Zustand zu bringen.
§ 15
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. August 2010, in Kraft.
§ 16
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Vergütung für Naturalwohnungen des Landes Steiermark für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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