Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2010, betreffend die Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Kartoffelzystennematodenverordnung 2010)
LGBL_ST_20100708_52Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2010, betreffend die Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Kartoffelzystennematodenverordnung 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2010 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2010, betreffend die Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Kartoffelzystennematodenverordnung 2010)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:
§ 1
Regelungszweck und Ziel
Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel
–deren Verbreitung festzustellen,
–ihre Ausbreitung zu verhindern und
–sie zu bekämpfen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der Landesregierung spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
–das in Anhang I genannte Pflanzgut oder
–Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
anpflanzen oder lagern wollen. Die Landesregierung hat eine amtliche Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht,
–dass keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden und
–dass zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Z. 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II.
(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Z. 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.
(6) Die Landesregierung hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat die Bereiche, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht, in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ oder im Internet auf der Homepage www.haidegg.at (FA10B – Landwirtschaftliches Versuchszentrum) kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für
(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der Landesregierung spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.
(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.
(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat die Landesregierung in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.
(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.
§ 4
Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion
(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Landesregierung amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z. 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.
(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4) Wird bei einer Erhebung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.
§ 5
Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang I genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten lässt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat daraufhin eine amtliche Untersuchung durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung in das amtliche Verzeichnis nach § 3 Abs. 9 oder § 4 Abs. 3 einzutragen.
(3) Wird bei einer Untersuchung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.
(4) Die Landesregierung hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 3 Abs. 10 und 4 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.
§ 6
Maßnahmen bei befallenen Feldern
(1) Ab der Feststellung des Befalls mit Bescheid der Landesregierung (§§ 3 Abs. 10, 4 Abs. 4, 5 Abs. 3) dürfen auf den Feldern
(2) Die Landesregierung hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und
–die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,
–die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation,
–die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren
Resistenzgraden gemäß Anhang IV und
–gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von
Kartoffelzystennematoden
umfasst.
(3) Das nach Abs. 2 erarbeitete Programm ist der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.
§ 7
Maßnahmen bei befallenen Pflanzen
(1) Kartoffeln oder in Anhang I angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall mit Bescheid der Landesregierung festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Landesregierung als kontaminiert zu erklären.
(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Z. 1 angeführte Pflanzen, die für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unterziehen.
(4) In Anhang I Z. 2 aufgeführte Pflanzen, die mit Bescheid der Landesregierung für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.
§ 8
Aufhebung der Maßnahmen
(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hat die Landesregierung das in § 3 Abs. 9 und 10 und § 4 Abs. 3 genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und die Feststellung des Befalls mit Bescheid aufzuheben.
(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.
§ 9
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur nach Maßgabe des § 5 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes gestattet.
§ 10
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Union
umgesetzt:
–Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 16. Juni 2007, S. 12.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2010, in Kraft.
§12
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kartoffelnematoden-Verordnung, LGBl. Nr. 8/1997, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anhang I
Pflanzenverzeichnis
(Zu § 3 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 4)
Anhang II
1.500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden.
Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den lit. b und c gelten.
Anhang III
Abschnitt I
Überprüfung
Gemäß § 3 Abs. 5 ist bei der in § 3 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
–nach den Ergebnissen geeigneter amtlicher Untersuchungen sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelzystennematoden aufgetreten oder
–es ist bekannt, dass auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.
Abschnitt II
Erhebungen
Die amtlichen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.
Abschnitt III
Amtliche Maßnahmen
A.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 6 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 3, § 7 Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z. 2b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
B.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70° C erhitzt ist.
C.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 4 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 6 Abs. 3 vorliegt.
Anhang IV
Resistenzgrad
Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (§ 6 Abs. 3) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.
Relative Anfälligkeit (%)Bewertungszahl
19
1,1 – 38
3,1 – 57
5,1 – 106
10,1 – 155
15,1 – 254
25,1 – 503
50,1 – 1002
1001
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