Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2010 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2010)
LGBL_ST_20100701_50Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2010 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2010 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2010 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten
der Landesverwaltung
(Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2010)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (selbstständiger
Wirkungsbereich des Landes und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in Landesangelegenheiten) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der
angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.
§ 2
(1) Werden Verwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen
gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.
(2) Werden Landesverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang
der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung
auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum
zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Bundespolizeidirektionen haben für die Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben sinngemäß
die Bestimmungen über die Art der Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben anzuwenden.
(4) Die Entrichtung und der Betrag der Landesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten
Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
236 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010
§ 3
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor
der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens
gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen
Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.
§ 4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen
ist, so ist insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung
eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet.
Desgleichen sind Landesverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der
als Partei einschreitenden
Gebietskörperschaft zufließen würden.
§ 5
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich
unverändert geblieben ist.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1.Juli 2010 in Kraft.
§ 7
Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 87/2007, zuletzt in der Fassung
der Novelle LGBl. Nr. 14/2008, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf
zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens
noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Vo v e s
Anlage
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der
Landesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
eine Bewilligung
erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost
fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e
Partei liegen,
soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e
sonstigen Bestätigungen
(jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen,
wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch
im
Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere
Tarifpost fällt . . . . . . . . . . . . . . 5,70 e
Partei liegenden
Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,70 e
ausgestellt werden,
sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und
nicht unter
eine andere Tarifpost fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des
Duplikates). . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,70 e
Amtshandlung
auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,70 e
gelegen ist . . . . . . . . . 5,70 e
9 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010 237
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen
Betrag zu entrichten.
Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird. Werden nach Tarifpost 5
oder 6 auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt,
so ist die Verwaltungsabgabe für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaftswesen
den/die Ehegatten/Ehegattin oder
den/die eingetragenen Partner/eingetragene Partnerin bei einem
Jahresbruttoeinkommen der Person, der
die Staatsbürgerschaft verliehen wird oder auf die die Verleihung der
Staatsbürgerschaft erstreckt wird
bis 4.360 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
115,80 e
von 4.361 e bis 5.087 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231,60
e
von 5.088 e bis 5.814 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40
e
von 5.815 e bis 6.541 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463,30
e
von 6.542 e bis 7.267 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579,10
e
von 7.268 e bis 7.994 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694,90
e
von 7.995 e bis 8.721 e. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810,60
e
von 8.722 e bis 9.448 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926,40
e
von 9.449 e bis 10.174 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.042,20 e
von 10.175 e bis 11.628 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.158,00 e
von 11.629 e bis 14.535 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.273,90 e
über 14.535 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.357,00 e
Zusicherung der Erstreckung der Verleihungen 10% der Tarifpost 8
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40 e
Erklärung,
Ausstellung einer Bescheinigung und Erlassung eines Bescheides hierüber . .
. . . . . . . . . . . . . . . 139,00 e
Staatsverband. . . . . . . . . . . . 46,30 e
b) Ausstellung, Änderung und Berichtigung eines
Staatsbürgerschaftsnachweises
und einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
. . . . . . . . . . . . 11,60 e
c) Entgegennahme einer Anzeige über die Begründung des Wohnsitzes im Gebiet
der Republik zur Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft und Ausstellung
einer Bescheinigung hierüber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40
e
II. Lichtspielwesen
a) auf unbeschränkte Dauer bei einem Fassungsraum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
185,20 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37,40 e
b) für bestimmte, eine Woche überschreitende Zeitabschnitte . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,40 e
c) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen und für Zeitabschnitte bis
zu einer Woche . . 23,10 e
238 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010
. . . . . . . . . . . . . . . . . 115,80 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11,60 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,20 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,90 e
III. Veranstaltungen
sowie
für das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405,30 e
entfällt
a) entfällt b) entfällt
a) Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters zur Ausübung einer
Dauerbewilligung
für Varieté, Zirkus oder pratermäßige Veranstaltungen. . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e
b) Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten mit Ausnahme der
Genehmigung
eines Geschäftsführers wegen vorübergehender Behinderung der persönlichen
Ausübung
der Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
104,20 e
Varieté, Zirkus
oder pratermäßige Veranstaltungen für die Dauer einer vorübergehenden
Erkrankung des
Veranstalters. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 34,70 e
Spielsalons) nach dem
Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz durch die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für eine ortsfeste Betriebsstätte je Art der Veranstaltung . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,00 e
höchstens aber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
115,80 e
b) einer nicht ortsfesten Betriebsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,90 e
Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetz je Art der Veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e
höchstens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,70 e
ortsfester
Betriebsstätten von Varieté, Zirkus und pratermäßigen Veranstaltungen
a) mit einem Fassungsraum bis zu 200 Personen oder mit einer Bodenfläche
bis zu 100 m2. . . . . . 17,40 e
b) mit einem Fassungsraum für mehr als 200 Personen oder mit einer
Bodenfläche von mehr
als 100 m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,70 e
c) mit einem Fassungsraum für mehr als 1.000 Personen . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,10 e
12 des
Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, wenn sie in ihrer Bedeutung über
den Bereich einer
Gemeinde hinausgehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,00 e
27 . . . . . . . . . . . . . . 40,60 e
an einem festen Standort
a) je Geldspielapparat und angefangenem Jahr . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,10 e
b) je Unterhaltungsspielapparat und angefangenem Jahr . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . 57,90 e
Spielstube . . . . . . 347,40 e
9 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010 239
IV. Einrichtungen zur Vermittlung sportlicher Fähigkeiten, Schischulen,
Tanzlehranstalten, Berg- und Schiführerbefugnisse
Gesellschaftstänze
a) für ständige Betriebe mit festem Standort und unbeschränkter Zeit . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40 e
b) für zeitweilige Betriebe mit oder ohne festen Standort . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,20 e
c) Genehmigung eines Geschäftsführers oder Stellvertreters . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60 e
Ausübung der Tätigkeit
eines Berg- und Schiführers
a) für die Errichtung und den Betrieb einer Schischule . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,00 e
b) für die Genehmigung eines Geschäftsführers. . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,70 e
c) für die Verleihung der Befugnis zur erwerbsmäßigen Ausübung der
Tätigkeit
eines Berg- und Schiführers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,40
e
V. Leichen- und Bestattungswesen
a) auf einen Friedhof des letzten ständigen Wohnsitzes oder in die
nächstgelegene
Feuerbestattungsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,40
e
b) in allen sonstigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,70 e
(mit Ausnahme der Urnenbeisetzung) außerhalb des Friedhofes . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,10 e
VI. Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und natürliche Heilvorkommen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e
b) Bewilligung für die Verlängerung der Errichtungsbewilligung . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60 e
c) Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,10 e
d) Bewilligung einer Verlegung oder wesentlichen Veränderung an einer
Krankenanstalt . . . . . 81,10 e
e) Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt nach Verlegung oder einer
wesentlichen
Änderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81,10 e
f) Bewilligung der Verpachtung, Übertragung oder Änderung der Bezeichnung
einer Krankenanstalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81,10 e
g) Genehmigung der Anstaltsordnung einer Krankenanstalt und Genehmigung
der Änderung der Anstaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10 e
h) Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums durch einen
Krankenversicherungsträger . 81,10 e
Leiters . . . . . . . . . . . . . . 29,00 e
b) Genehmigung der Bestellung eines ärztlichen Leiters und eines Leiters
der Prosektur
einer Krankenanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
46,30 e
c) Abstandnahme von der Verpflichtung der Bestellung eines eigenen
verantwortlichen
Verwaltungsleiters (§ 14 Abs. 1 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes, KALG) . . . . 29,00 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 208,50 e
b) Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,00 e
. . . . . . . . . . . . . . . 115,80 e
heilklimatischer Kurort
oder als Luftkurort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
162,10 e
240 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010
die der Nutzung
eines Heilvorkommens dient. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,00
e
b) Bewilligung zur Vornahme wesentlicher räumlicher Änderungen einer
Kuranstalt
oder Kureinrichtung, wenn sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen. .
. . . . . . . . . . . . 57,90 e
c) Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Genehmigung der
Änderung
der Anstaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29,00 e
Heilvorkommen . . . . . . . . . . 104,20 e
VII. Jagd, Fischerei und Naturschutz
Zertifikat . . . . . . . . . . . . . 11,60 e
Aufsichtsjägerprüfung) einschließlich
der Ausstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der geistigen
und körperlichen Eignung sowie der Prüfungstaxe . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,80 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,40 e
mindestens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,70 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60 e
mindestens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17,40 e
und Bestätigung
des neuen Jagdpächters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,00 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,90 e
b) Bewilligung von Wildschutzgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,70 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10 e
Unterverpachtung
oder Pachtabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57,90 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40,60 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,80 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,90 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,40 e
Katastralgemeindejagdgebieten . . . . . . . 23,10 e
Mindestfanglängen
für einzelne Fischarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23,10 e
heimischen
oder eingebürgerten Fischarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,70
e
Bezirksverwaltungsbehörde . . . 11,60 e
Fangbeschränkungen . . . . . 29,00 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,70 e
b) Ausfertigung von Fischergastkarten als Block zu je 20 Stück . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,40 e
9 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010 241
Verträglichkeitsprüfung ergibt,
dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des
Europaschutzgebietes
maßgeblichen Bestandteile erwartet werden können . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,20 e
Verträglichkeitsprüfung ergibt,
dass erhebliche Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des
Europaschutzgebietes
maßgeblichen Bestandteile erwartet werden können . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,80 e
einer
begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter
Pflanzenarten . . 11,30 e
Entnahme einer
begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter
Tierarten . . . 11,30 e
b) Bewilligung für das Aussetzen (Wiedereinbürgern) in die freie Wildbahn
von wildlebenden
Tierarten sowie das Aussetzen von gezüchteten Hybriden . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,30 e
Fang, die Haltung
oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen
Mengen
zu ermöglichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11,30 e
b) Bewilligung zur Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im Hoheitsgebiet
der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht heimisch sind, wenn sich
diese nicht
nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,30 e
oder Naturdenkmales . . . 220,10 e
oder Gewässer- und Uferschutzgebiet
a) Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm, Sand, Schotter und
Torfgewinnungsanlagen,
Abbau von Lagerstätten und dergleichen) oder Ausweitung bestehender
Gewinnungsstätten . 231,60 e
b) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Appartementhäusern,
Feriendörfern
und Wochenendsiedlungen sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe. . . . .
. . . . . . . . . . . . 185,20 e
c) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen,
die nicht unter lit. b oder g fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60
e
d) Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz . .
. . . . . . . . . . . . . . 46,30 e
e) Erdbewegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
115,80 e
f) Errichtung von Zeltlagern oder Aufstellen von Wohnwagen für mehr als
eine Nächtigung
außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hiefür genehmigten Plätzen . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e
g) Errichtung von Wasserkraftanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40 e
h) alle anderen Bewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60
e
a) Ein und Zweifamilienhäuser, Wohnbauvorhaben, die aus öffentlichen
Mitteln gefördert
werden, sowie Bauführungen kleinerer Art . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60 e
b) Bodenentnahmen, Sprengungen oder Grabungen geringeren Ausmaßes für
privaten Bedarf . 23,10 e
c) Errichtung von Zeltlagern oder Aufstellen von Wohnwagen für mehr als
eine Nächtigung
außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hiefür genehmigten Plätzen . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e
d) alle anderen Ausnahmebewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463,30 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,10 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11,60 e
Unterschutzstellung (§ 14 NSchG)
a) in Landschaftsschutzgebieten wie unter Tarifpost 65
b) in Naturschutzgebieten wie unter Tarifpost 66
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,30 e
242 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010
Sportveranstaltungen
mit Geländefahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81,10 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,30 e
VIII. Grundverkehr
oder Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an Grundstücken sowie zur
Einräumung
des Rechtes zur Bauführung auf fremdem Grund bei einer vereinbarten
Gegenleistung
bis 1.816 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,70 e
von 1.817 e bis 7.267 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,40 e
von 7.268 e bis 14.534 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e
von 14.535 e bis 29.069 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,00 e
von 29.070 e bis 50.871 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173,70 e
von 50.872 e bis 72.673 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208,50 e
von 72.674 e bis 109.009 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312,60 e
von 109.010 e bis 218.018 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416,90 e
von 218.019 e bis 508.710 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695,20 e
über 508.710 e. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.042,30 e
Für die Zustimmung der Grundverkehrskommission zu Rechtsgeschäften, die
keine
oder eine schwer bestimmbare Gegenleistung beinhalten, ist der Einheitswert
für die
obigen Tarifsätze maßgebend.
b) Für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten, eingetragenen
Partnern/
eingetragenen Partnerinnen und Verwandten bzw. verschwägerten Personen bis
zum
zweiten Grad 1/3 der Tarifpost 73 lit. a
lit. a
b) Zustimmung der Grundverkehrskommission nach § 28 GVG 200 % der Tarifpost
73 lit. a
höchstens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.158,00 e
IX. Elektrizitätswesen
Änderung
oder Erweiterung einer elektrischen Anlage, je Bewilligung . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,70 e
elektrischen Anlage . . . . 34,70 e
b) Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung einer elektrischen
Anlage . . . . . . . . . . . . . 69,40 e
Elektrizitätsversorgungsunternehmens . . . 1.158,00 e
b) Erteilung einer sonstigen Bewilligung oder Genehmigung . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405,30 e
c) Änderung der Konzessionsgebietsgrenzen eines
Elektroversorgungsunternehmens . . . . . . . . 25,60 e
X. Straßenpolizei
als den zulässigen Gewichten
I. für eine einmalige Straßenbenützung (Hinfahrt und allfällige Rückfahrt)
je Fahrzeug . . . . . . . 23,10 e
II. für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug für die Dauer eines
Jahres . . . . . . . . . . . . 69,40 e
9 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010 243
einmalige Straßenbenützung (Hinfahrt und allfällige Rückfahrt) für jedes
Fahrzeug . . . . . . . . 34,70 e
b) für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug für die Dauer eines
Jahres . . . . . . . . . . . . 139,00 e
c) Bewilligung von Ausnahmen von Beschränkungen für das Halten und Parken
in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 4 StVO für jedes Fahrzeug,
sofern für die
Erteilung der Bewilligung nicht bereits eine Abgabe gemäß TP 39 lit. b der
Gemeinde-
Verwaltungsabgabenverordnung 1995 entrichtet wurde . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,80 e
I. mit Kraftfahrzeugen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,40 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,30 e
II. ohne Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17,40 e
a) ohne Ablegung einer freiwilligen Fahrradprüfung . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e
b) nach Ablegung einer freiwilligen Fahrradprüfung . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,70 e
oder für jede Lautsprecheranlage
a) für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,30 e
b) für längerfristige Bewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162,10
e
Ankündigungen
an Straßen außerhalb von Ortsgebieten je Werbung und Ankündigung . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . 69,40 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,00 e
die Straße . . . . . . . . 17,40 e
XI. Verschiedenes
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694,90 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,40 e
Totalisateur . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40 e
b) Bewilligung eines Geschäftsführers für den Totalisateurbetrieb . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e
c) Bewilligung eines weiteren Standortes für den Totalisateurbetrieb je
Standort . . . . . . . . . . . . . 115,80 e
(Buchmacherbewilligung) . . . . . . . 347,40 e
b) Bewilligung eines Geschäftsführers für den Buchmacherbetrieb . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e
c) Bewilligung eines weiteren Standortes für den Buchmacherbetrieb je
Standort . . . . . . . . . . . . 115,80 e
eines Bauteiles,
einer Bauweise oder eines bauchemischen Mittels (Zulassungsbescheinigung) .
. . . . . . . . . . . . . . 162,10 e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60 e
frei lebender Tiere
und Pflanzen, Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb vor
Anwendbarkeit
des Übereinkommens bzw. über Züchtung oder künstliche Vermehrung . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . 17,40 e
gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.357,00 e
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