Gesetz vom 20. April 2010, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird
LGBL_ST_20100618_45Gesetz vom 20. April 2010, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.06.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2010 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. April 2010, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:
„(3) Wird von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter
(Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die jeweils mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Vorschlagsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen der Pächterin/des Pächters, die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Pächterin/des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
(4) Werden von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft, wenn diese Grundeigentümerinnen/
Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.
(5) Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral)Gemeindejagdgebiet, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter eine andere Jagdpächterin/einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der in Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Pächterin/der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich ihr/sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung an die vorgeschlagene Pächterin/an den vorgeschlagenen Pächter unverzüglich von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(6) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und all-fälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer (§ 13) entsprechen. Liegt ein von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüfter gesetzeskonformer Gemeinderatsbeschluss im Sinne des Abs. 3 oder 5 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.“
„(4) Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, dass die Bewerberin/der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Von der Ablegung der Prüfung sind Personen befreit, die den Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nachweisen, sofern in diesem Staat für die Erlangung der Jagdkarte das Bestehen einer der steirischen Jägerprüfung entsprechenden Prüfung (theoretische und praktische Prüfung, insbesondere positive Absolvierung der Schießprüfung) erforderlich ist. Die positive Absolvierung der Forstfachschule, der positive Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft sowie der positive Abschluss der jagdlichen Ausbildung an der Universität für Bodenkultur befreien von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung, wenn mit dem Zeugnis auch eine Bestätigung der jeweiligen Ausbildungsstätte über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit entsprechend der steirischen Jägerprüfung vorgelegt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit dem Vorsitz in der Prüfungskommission und mit der Durchführung dieser Prüfungen die zuständigen Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister gegen jederzeitigen Widerruf zu betrauen.“
„(3) Die Wahl der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes (Stellvertreterin/Stellvertreter), der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarrates und des Berufungssenates erfolgt je in einem gesonderten Wahlgang bzw. mit gesonderten Stimmzetteln. Für diese Wahlen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß. Jeder wahlwerbenden Gruppe, die einen Sitz im Vorstand hat, steht das Recht zu, eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer (Ersatzperson) zu nominieren. Die Nominierten sind von der Landesjägermeisterin/vom Landesjägermeister anzugeloben. Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Ersatzpersonen) müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein und in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben.“
„(7) Die Wahlen der in diesem Paragraf genannten Organe haben auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt’sches Verfahren) zu erfolgen.“
„(2) Der Abschuss von Schalenwild – Schwarzwild und Damwild ausgenommen – sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan. Bei Schalenwild darf der Abschussplan, abgesehen von den in den folgenden Absätzen erwähnten Ausnahmen, weder unter- noch überschritten werden. Bei Auer- und Birkwild sowie bei Murmeltieren darf der Abschussplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist alljährlich – zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit – zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen von der Jagdberechtigten/vom Jagdberechtigten bei der zuständigen Bezirksjägermeisterin/beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Für Auer- und Birkwild ist eine vom übrigen Abschussplan getrennte Einreichung zulässig, über Auftrag der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters auch für Gams- und Steinwild.
(2a) Mit der Anlage A ist ein zusammenhängendes abgegrenztes Gebiet (rotwildfreies Gebiet) festgelegt, in dem Rotwild ohne Abschussplan innerhalb der Jagdzeit erlegt werden darf, weil es nur selten als Wechselwild auftritt und bei regelmäßigem Vorkommen unvertretbare Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu befürchten wären.
(3) Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, erforderlichenfalls nach Überprüfung der Angaben des Abschussplanes im Revier. Kommt ein solches Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der Bezirkskammervertreterin/dem Bezirkskammervertreter nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Kommt das Einvernehmen nur für Teile des Abschussplanes zustande, hat die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister diese Teile zu genehmigen, die strittigen Teile des Abschussplanes jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschusspläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete (Reviere) ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschusspläne ausgewiesen sein müssen.
(3a) Bei Auer- und Birkwild dürfen vom ermittelten Bestand nur Hahnen freigegeben werden. Der festzusetzende Abschuss innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September darf je Bezirk 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit der jeweiligen Population nicht überschreiten. Die Genehmigung wird nur für Reviere erteilt, in denen nachweislich eine Zählung stattgefunden hat und ein ausreichender Bestand vorhanden ist.
(3b) In jenen Revieren, in denen auf Grund der geringen Wilddichte die ordnungsgemäße Erfüllung eines nach Zahl, Geschlecht und Altersklassen erstellten Abschussplanes für Rotwild oder Muffelwild nicht gewähr-leistet ist, kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über Antrag der/des Jagdberechtigten den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Kahlwild und Hirschen der Klasse III sowie von Muffelwild genehmigen. Der Abschuss von Hirschen der Klassen I und II darf jedoch auch in solchen Revieren nur auf Grund eines genehmigten Abschussplanes erfolgen. In - diesem Falle handelt es sich um einen Höchstabschuss, der nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.
(3c) Für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjäger-meister die Freigabe von Hirschen der Klasse I und II sowie von Gamswild über Antrag der/des Jagdberechtigten in der Weise genehmigen, dass bei Erlegung der für alle Reviere gemeinsam freigegebenen Stücke in einem dieser Reviere der Abschuss für alle Reviere als erfüllt gilt. Es handelt sich dabei um einen Höchstabschuss. Die/Der Jagdberechtigte hat in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass über den erfolgten Abschuss unverzüglich die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und die Jagdberechtigten der weiters betroffenen Reviere verständigt werden.
(3d) Der festgesetzte Abschuss für Rotwild an Alttieren, Schmaltieren, Schmalspießern und Kälbern, für Muffelwild an Schafen und Lämmern sowie für Rehwild an Altgeißen, Schmalgeißen, Jährlingsböcken und Kitzen gilt als Mindestabschuss, dessen Zahlen nicht unter-, wohl aber überschritten werden dürfen.
(3e) Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdberechtigten auch stichprobenartig die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Jeder Abschuss und jedes aufgefundene Stück Fallwild ist in eine Abschussliste einzutragen, die auf Verlangen der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung getötet wurde, ist bis zur Erfüllung des Abschussplanes auf den Abschussplan anzurechnen. Nach der Erfüllung des Abschussplanes ist Fallwild weiterhin mit Meldekarte zu melden. Um Lebendfang von Auerwild, Birkwild, Murmeltieren und Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Durch Lebendfang entnommenes Wild ist auf den Abschussplan anzurechnen. Jedes erlegte Stück Schalenwild ist mit einer Wildplombe zu versehen.“
„(6) Wird der Abschussplan – ausgenommen der Höchstabschuss – nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:
„(1) Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt, die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit ohne vorherige Verständigung der/des Jagdberechtigten zu betreten.“
„(12) Die Änderung des § 24 Abs. 3 bis 6, des § 37 Abs. 4, des § 43 Abs. 5 und Abs. 15, des § 44 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7, des § 45, des § 46 lit. b, des § 56 Abs. 2, 2a, 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 4 und Abs. 6, des § 57, des § 74b und des § 76 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 81b und des § 82c durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2010
treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2010, in Kraft.“
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