Gesetz vom 23. Mai 2010, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (StPOG- Novelle 2010)
LGBL_ST_20100615_43Gesetz vom 23. Mai 2010, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (StPOG- Novelle 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.06.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2010 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Mai 2010, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (StPOG-Novelle 2010)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2009, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, wird wie folgt geändert:
„(3) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Volksschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
„(4) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Hauptschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
„(3) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Polytechnischen Schule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
„(9) Die Änderung der §§ 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2a und 21 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“
Landeshauptmann Landesrätin
Voves Grossmann
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