Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2010, mit der ein Regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Hartberg erlassen wird
LGBL_ST_20100518_37Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2010, mit der ein Regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Hartberg erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2010 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2010, mit der ein Regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Hartberg erlassen wird
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
Ziele und Maßnahmen
§ 2Ziele und Maßnahmen für die Planungsregion
§ 3Ziele und Maßnahmen für Teilräume
Räumliche Festlegungen
§ 4Gemeindefunktionen
§ 5Vorrangzonen
§ 6Regionalplan
§ 7Örtliche Siedlungsschwerpunkte
Schlussbestimmungen
§ 8Übergangsbestimmungen
§ 9Überprüfung
§ 10Inkrafttreten
§ 11Außerkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. f des Landesentwicklungsprogramms, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Hartberg.
(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und dem Regionalplan (Anlage). Die Anlage wird durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
–bei den für Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
–bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg,
–bei den Gemeindeämtern aller Gemeinden des politischen Bezirkes Hartberg.
Ziele und Maßnahmen
§ 2
Ziele und Maßnahmen für die Planungsregion
(1) Zum langfristigen Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen sind erhaltenswerte Biotope bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen.
(2) Die naturräumlichen Voraussetzungen zur Biotopvernetzung sind durch Festlegung von Grünzügen im Rahmen der örtlichen Raumplanung zu schaffen.
(3) Die Durchgängigkeit von wildökologisch überregional bedeutsamen Korridoren ist zu sichern.
(4) Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die bauliche Nutzung und Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.
(5) Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus in der Planungsregion sind zu erhalten und zu verbessern.
(6) Eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnbauformen (Geschoßwohnbau, verdichtete Wohnbauformen) sicherzustellen. Folgende Grundsätze sind bei der Wohnbaulandbedarfsberechnung einzuhalten:
–Verwendung der aktuell verfügbaren Bevölkerungsprognose,
–Zugrundelegung eines Maximalwertes von 900 m² für die durchschnittliche
Fläche von Bauplätzen für Ein- und Zweifamilienhäuser.
(7) Für Verkehrsbauten erforderliche Flächen sind einschließlich der erforderlichen Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden) freizuhalten.
§ 3
Ziele und Maßnahmen für Teilräume
(1) Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland:
–Der Charakter dieser Landschaftseinheit mit einer engen Verzahnung von Wald und Freiflächen ist zu erhalten.
–Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen Lebensraum für Flora und Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu beachten.
–Die Wiederbewaldung von freien Flächen in den für den landschaftsgebundenen Tourismus besonders geeigneten Gebieten ist zu vermeiden, Almflächen sollen erhalten werden.
–Touristische Nutzungen bzw. Erholungsnutzungen sind im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung zulässig.
–Darüber hinausgehende neue Baulandfestlegungen sind mit Ausnahme von geringfügigen Ergänzungen bestehender Baulandbereiche unzulässig.
(2) Grünlandgeprägtes Bergland:
–Das durch eine kleinräumige Durchmischung von Wald und Grünland charakterisierte vielfältige Erscheinungsbild der Landschaft ist zu erhalten.
–Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen Lebensraum für Flora und Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu beachten.
–Die Wiederbewaldung von Grenzertragsböden soll vermieden werden.
–Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung
festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind folgende Baulandausweisungen unzulässig:
–Ausweisungen neuer Baugebiete,
–großflächige Baulanderweiterungen, die – auch bei mehrmaligen Änderungen –
insgesamt 3000 m2 überschreiten. Die Festlegung von Baugebieten für die Erweiterung bestehender Betriebe – unabhängig von ihrer Lage im Bauland oder Freiland – bleibt davon unberührt.
–Bei der Baukörpergestaltung sind die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes und die gebietstypische Bebauung besonders zu berücksichtigen.
–Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig. Ausgenommen sind landschaftsverträgliche Erweiterungen bestehender Gewinnungsstätten.
(3) Außeralpines Hügelland:
–Das durch eine äußerst kleinteilige Durchmischung von Wald, Wiesen, Ackerland und landwirtschaftlichen Sonderkulturen charakterisierte vielfältige Erscheinungsbild der Landschaft ist zu erhalten. –Ein zusammenhängendes Netz von großflächigen Freilandbereichen, Hochwasserabfluss- und Retentionsräumen und landschaftsraumtypischen Strukturelementen wie Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldflächen, Waldsäumen und Einzelbäumen ist zu erhalten.
–Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind folgende Baulandausweisungen unzulässig:
–Ausweisungen neuer Baugebiete
–großflächige Baulanderweiterungen, die – auch bei mehrmaligen Änderungen –
insgesamt 3000 m² überschreiten. Die Festlegung von Baugebieten für die Erweiterung bestehender Betriebe bleibt davon unberührt. –Bei der Baukörpergestaltung ist die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes besonders zu berücksichtigen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Einbindung der Gebäude in das Gelände – vor allem in Hanglagen – und in bestehende Bebauungsstrukturen als auch auf die Höhenentwicklung und die Farbgebung der Gebäude zu legen. –Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig. Ausgenommen sind landschaftsverträgliche Erweiterungen bestehender Gewinnungsstätten sowie Abbauvorhaben zur Nutzung der Talklagerstätten im Raum Rabenwald-Stubenberg.
(4) Außeralpine Wälder und Auwälder:
–Waldflächen, und dabei besonders die Auwälder, sind in ihrer Funktion als ökologische und kleinklimatologische Ausgleichsflächen langfristig zu erhalten und von störenden Nutzungen freizuhalten.
–Waldränder sind, einschließlich erforderlicher Abstandsflächen, in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen Lebensraum für Flora und Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu beachten.
–Eine Erholungsnutzung ist, unter Beachtung der besonderen ökologischen Wertigkeit dieser Landschaftseinheit, in untergeordnetem Ausmaß zulässig. –Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig. Ausgenommen sind landschaftsverträgliche Erweiterungen bestehender Gewinnungsstätten.
(5) Ackerbaugeprägte Talräume:
–Die weitere Zerschneidung bzw. Segmentierung von landwirtschaftlichen Flächen ist zu vermeiden.
–Die Strukturausstattung ist zu erhalten bzw. zu verbessern. Hochwertige Lebensräume (Biotope, Ökosysteme) und landschaftsraumtypische Strukturelemente wie z. B. Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldsäume, Einzelbäume sind einschließlich erforderlicher Abstandsflächen von störenden Nutzungen freizuhalten und zu entwickeln. –Die naturräumlichen Voraussetzungen zur Biotopvernetzung und Gliederung der Siedlungsstruktur sind durch Festlegung von Grünraumelementen im Rahmen der örtlichen Raumplanung zu schaffen.
(6) Siedlungs- und Industrielandschaften:
–Die Siedlungs- und Wohnungsentwicklung ist an den demographischen Rahmenbedingungen und quantitativem sowie qualitativem Bedarf auszurichten. –Die Umsetzung von Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung und zur Neunutzung bestehender Bausubstanzen ist anzustreben.
–Der Entwicklung und Verdichtung der Zentren ist gegenüber der Erweiterung Priorität einzuräumen.
–Siedlungsräume sind für die Wohnbevölkerung durch Erhöhung des Grünflächenanteiles bzw. des Anteils unversiegelter Flächen in Wohn- und Kerngebieten zu attraktiveren.
–Immissionsbelastungen in Wohngebieten sind zu vermeiden bzw. in stark belasteten Gebieten zu reduzieren.
–An den Siedlungsrändern ist besonderes Augenmerk auf die Baugestaltung zu legen.
–Eine stärkere Differenzierung zwischen Wohnnutzungen und landwirtschaftlich dominierten Dorfgebieten ist im Rahmen der Örtlichen Raumplanung sicherzustellen.
–Die Entwicklung hochwertiger Industrie-/Gewerbestandorte durch interkommunale Standortkooperationen soll besonders gefördert werden.
Gemeindefunktionen, Vorrangzonen
§ 4
Gemeindefunktionen
(1) Als Teilregionales Versorgungszentrum (Nahversorgungszentrum im Sinne des Landesentwicklungsprogramms 1977) werden festgelegt:
–Friedberg
–Grafendorf
–Kaindorf
–Neudau
–Pinggau
–Pöllau
–Rohrbach an der Lafnitz
–Stubenberg
–Vorau
–Bad Waltersdorf
–Wenigzell
Die Bezirkshauptstadt Hartberg wurde im Landesentwicklungsprogramm 1977 (LGBl. Nr. 53/1977) als Regionales Zentrum festgelegt.
(2) Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotentiale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:
–Hartberg und Hartberg Umgebung in Funktionsergänzung
–St. Johann in der Haide
–Grafendorf bei Hartberg und Greinbach in Funktionsergänzung
–Lafnitz und Schlag in Funktionsergänzung
–Hartl und Tiefenbach in Funktionsergänzung
§ 5
Vorrangzonen
(1) Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie z. B. Hochwässer (Schutzfunktion). Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Grünzonen folgende Festlegungen:
–Die Festlegung von Bauland und Sondernutzungen im Freiland für Erwerbsgärtnereien, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Bodenentnahmeflächen und Auffüllungsgebiete sind unzulässig.
–Bei Festlegung von Sondernutzungen ist auf die Vermeidung von großflächigen Versiegelungen sowie über den Gebietscharakter hinausgehende Immissionen zu achten.
–Grünzonen gelten als Ruhegebiete gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 Mineralrohstoffgesetz. Die Erweiterung rechtmäßig bestehender Rohstoffgewinnungen ist zulässig.
Als Grünzonen gelten auch Uferstreifen an allen natürlich fließenden Gewässern von mindestens 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus). In diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen.
(2) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind die Siedlungsschwerpunkte. Es gelten folgende Zielsetzungen:
–Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs, Fahrrad- und Fußgängerverkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen). –Erhaltung bzw. Verbesserung der Wohnqualität durch Maßnahmen der Stadt- und Ortsentwicklung und Wohnumfeldverbesserung sowie Gestaltung des Freiraumes.
–Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf die regionalen
Siedlungsschwerpunkte.
–Verstärkte Mobilisierung von Baulandreserven.
Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Vorrangzonen für
die Siedlungsentwicklung folgende Festlegungen:
–Die Siedlungsentwicklung hat von innen nach außen zu erfolgen.
–Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind von Widmungs- und Nutzungsarten, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.
(3) Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- und Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für landwirtschaftliche Vorrangzonen folgende Festlegungen:
–Sie sind von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen (ausgenommen Abbaugebiete), Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihrer Gefährdungsbereiche und Auffüllungsgebiete freizuhalten. Eine geringfügige Erweiterung von bestehenden Sondernutzungen im Freiland bleibt davon unberührt.
–Die Festlegung von Flächen für die Erweiterung von bestehenden Betrieben im Bauland ist zulässig.
(4) Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung. Es gelten folgende Zielsetzungen:
–Sicherung bzw. verstärkte Mobilisierung der für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung geeigneten Flächen.
Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe folgende Festlegungen:
–Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind – einschließlich erforderlicher Abstandsflächen – von Widmungs- und Nutzungsarten, die die Realisierung einer industriell-gewerblichen Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.
§ 6
Regionalplan
(1) Die Teilräume gemäß § 3 sowie die Vorrangzonen gemäß § 5 sind im Regionalplan, der eine Anlage dieser Verordnung bildet, räumlich abgegrenzt.
(2) Wenn die Grenzlinie zwischen zwei Teilräumen gemäß § 3 eine kleinräumig einheitliche Struktur durchschneidet, gelten für die gesamte kleinräumig zusammenhängende Struktur die Ziele und Maßnahmen jener Einheit, der die Struktur großteils zugeordnet werden kann. Diese Bestimmung gilt nur für zusammenhängende Strukturen in einer Bandbreite von maximal 200 m Entfernung zur festgelegten Grenzlinie.
(3) In Fällen, in denen Vorrangzonen gemäß § 5 nicht durch eindeutige Strukturlinien (wie z. B. Waldränder, Gewässer, Straßen und Wege) begrenzt werden, hat ihre konkrete Abgrenzung im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen. Dabei sind kleinräumige Ergänzungen in der Größenordnung einer ortsüblichen Bauplatztiefe (Bauplatz für Ein- und Zweifamilienhäuser) zulässig.
(4) Die Festlegung von Baugebieten für industriell-gewerbliche Nutzungen ist im Anschluss an Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe auf Flächen, die im Regionalplan als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, zulässig, wenn:
–in der Vorrangzone für Industrie und Gewebe keine Flächenreserven bestehen,
–diese Bereiche mit der Vorrangzone in einem funktionellen Zusammenhang stehen und
–eine Baugebietsfestlegung aus Gründen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nicht ausgeschlossen ist.
Diese Baugebiete müssen dieselbe Standortqualität wie die Vorrangzone aufweisen. Sie gelten als Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe im Sinne dieser Verordnung.
(5) Die regionalen Siedlungsschwerpunkte sind im Regionalplan schematisch dargestellt. Ihre konkrete Abgrenzung hat im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen.
(6) Bestehende Festlegungen in Flächenwidmungsplänen innerhalb von Teilräumen gemäß § 3 bzw. Vorrangzonen gemäß § 5 bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
§ 7
Örtliche Siedlungsschwerpunkte
(1) In Ergänzung zu den im Regionalplan festgelegten regionalen Siedlungsschwerpunkten können die Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung örtliche Siedlungsschwerpunkte festlegen. Dafür gelten folgende Mindestvoraussetzungen:
–Ein Siedlungsansatz mit kompakter zusammenhängender Struktur und mindestens zehn bestehenden betriebsunabhängigen Wohnungen muss vorhanden sein oder
–geeignete Flächen für die Erweiterung bestehender Siedlungsschwerpunkte fehlen (Ersatzstandort).
Die Zahl der Siedlungsschwerpunkte pro Gemeinde darf ein der Größe, der Struktur und den Entwicklungsabsichten der Gemeinde entsprechendes Ausmaß nicht überschreiten. Die Festlegung von Gebieten als örtlicher Siedlungsschwerpunkt, die im Örtlichen Entwicklungskonzept zur Gänze als Gebiete mit baulicher Entwicklung Landwirtschaft festgelegt sind, ist unzulässig.
(2) Jede Gemeinde kann maximal zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen (Touristische Siedlungsschwerpunkte) für Bereiche, die ausschließlich oder überwiegend diesen Nutzungen vorbehalten sind, festlegen. Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Steiermärkischem Tourismusgesetz können auch mehr als zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen festlegen.
Schlussbestimmungen
§ 8
Übergangsbestimmungen
(1) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Rahmen der nächsten Änderung gemäß § 30 Abs. 2 (Revision) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 an diese Verordnung anzupassen.
(2) Bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan gemäß dieser Verordnung im erforderlichen Ausmaß anzupassen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde.
§ 9
Überprüfung
Diese Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen
und gegebenenfalls zu ändern.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. Juni 2010, in Kraft.
§ 11
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Hartberg erlassen wurde (LGBl. Nr. 53/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2001), außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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