Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2010, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
LGBL_ST_20100506_34Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2010, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2010 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2010, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 36/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2009, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:
„§ 3
Höhe der Anstaltsgebühren
(1) Die Anstaltsgebühren bestehen aus
(2) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für
(3) Bei elektronischer Datenkommunikation für den Austausch der Aufnahmeanzeige/Kostenübernahmeerklärung (EDI-KOST) kann pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von EUR 1,33 verrechnet werden. Bei elektronischer Abrechnung (EDI-LEIST) kann pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von EUR 1,33 verrechnet werden. Wird ein Patient transferiert, ist für den Transfertag das EDI-KOST- und EDI-LEIST-Pauschale nur durch die übernehmende Krankenanstalt verrechenbar.
(4) Für Behandlungen auf sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten für Akutgeriatrie und Remobilisation (AG/REM-Einheiten) und auf Einheiten für NEURO-Rehab C kann pro Aufenthaltstag eine Pauschale von EUR 73,90 für Mehrbettzimmer und EUR 140,57 für Einbettzimmer verrechnet werden. Der Pauschalbetrag ist insgesamt pro Patient und Kalenderjahr für maximal 28 Aufenthaltstage verrechenbar. Bei Voraufenthalten in einer vergleichbaren Einrichtung einer Krankenanstalt eines anderen Trägers ist der Pauschalbetrag für den Aufenthalt noch für weitere 14 Aufenthaltstage verrechenbar. Die Pauschalabgeltung ersetzt grundsätzlich die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 und 6. Nur bei Behandlungen auf Einheiten für Neuro-Rehab C kann eine zusätzliche Verrechnung der Strukturpauschale gemäß Abs. 6 erfolgen.
(5) Die Pauschalabgeltung für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien ersetzt grundsätzlich die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 und 6 und beträgt:
EURO
Gruppe I:122,78
a1) Diagnostische Coloskopie inkl. Eingriffe mittels Biopsiezange
a2) Orale Doppelballonenteroskopie
Gruppe II:245,00
b1) Coloskopien mit Eingriffen mittels Schlinge
b2) Aborale Doppelballonenteroskopie
Gruppe III:306,67
c1) 2-tägiger (voll-)stationärer Aufenthalt von Gruppe I oder Gruppe II
beim Risikopatient
aufgrund von Risikokriterien
c2) Orale und aborale Doppelballonenteroskopie
Gruppe IV:337,78
Doppelballonenteroskopie mit therapeutischer Intervention
Bei Durchführung einer Doppelballonenteroskopie bei Patienten mit Risikoprofil kann die Pauschalabgeltung um die jeweils für einen Pflegetag berechnete Grundgebühr nach Abs. 2, das Strukturpauschale nach Abs. 6 und den entsprechenden Zuschlag zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten erhöht werden.
(6) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 341,86 Euro. Das Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKL-Pflegetage) zu verrechnen und beträgt für:
AufenthaltsdauerProzentsatz vom BasisbetragBetrag in EURO
1 Pflegetag50170,93
2 Pflegetage50170,93
3 Pflegetage75256,39
4 Pflegetage75256,39
5 Pflegetage90307,67
6 Pflegetage90307,67
7 Pflegetage100341,86
8 Pflegetage100341,86
9 Pflegetage100341,86
10 Pflegetage110376,05
11 Pflegetage110376,05
12 Pflegetage120410,23
13 Pflegetage120410,23
14 Pflegetage130444,42
mehr als 14 Pflegetage130 444,42“
„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP Gruppen beträgt:
EURO
Gruppe I27,60
Gruppe II53,20
Gruppe III97,70
Gruppe IV205,70
Gruppe V296,70
Gruppe VI a)471,60
Gruppe VI b)607,40
Gruppe VII641,40
Gruppe VIII a)967,70
Gruppe VIII b)1.331,10“
„(12) Für den unter OP Gruppe V, Pos. Nr. 111, angeführten operativen Eingriff im Anhang A ist ein Zuschlag von 10% der unter Abs. 1 festgelegten Arztgebühr für die OP Gruppe V zu verrechnen.“
„(3) Alle weiteren Leistungen auf den nichtoperativen Abteilungen – ausgenommen radiologische Leistungen (Strahlendiagnostik und Strahlentherapie), Konsiliartätigkeit und die im § 9 genannten besonderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen – werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:
EURO
für den 1. bis 10. Tag je22,80
für den 11. bis 20. Tag je18,10
ab dem 21. Tag je11,50
An der Universitätskinderklinik und an der Universitätsklinik für Kinderchirurgie des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz sowie der Kinderabteilung des Landeskrankenhauses Leoben ist ein Zuschlag von 50% zu allen angeführten Tagesgebühren zu leisten.
Für Behandlungen auf sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten für Akutgeriatrie und Remobilisation
(AG/REM – Einheiten) sowie auf Einheiten für NEURO – Rehab C kann pro Aufenthaltstag eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 44,65 verrechnet werden. Diese Gebühr ist insgesamt pro Patient und Kalenderjahr für maximal 28 Aufenthaltstage verrechenbar. Bei Voraufenthalten in einer Krankenanstalt eines anderen Trägers ist der Pauschalbetrag für den Aufenthalt noch für weitere 14 Aufenthaltstage verrechenbar.“
„(1) Jede im Interesse des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für:
EURO
Widal Reaktion (Aggl. auf Typhus, Paratyphus und Bang), sonstige
serologische Antigen-Antikörper-Reaktionen (außer Blutgruppen und virol. Untersuchungen), pro
Untersuchung 5,70
Virusisolierung (Gewebekultur, Brutei, Tierversuch usw.),
Neutralisationstest
(Gewebekultur pro Serumpaar), Komplementbindung oder Hämagglutinationstest
pro Antigen,
pro Untersuchung .15,90
„(2) Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile an den röntgendiagnostischen und strahlentherapeutischen Leistungen werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte für die röntgendiagnostischen Leistungen (I. Teil) EURO 0,32 und für die strahlentherapeutischen Leistungen (II. Teil)
EURO 0,11 beträgt. Werden derartige Leistungen nicht von einem Facharzt (Facharzt für Radiologie, Facharzt für Medizinische Radiologie – Diagnostik, Facharzt für Strahlentherapie – Radioonkologie) erbracht, so verringert sich die zu verrechnende Arztgebühr um 10 Prozent.“
„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
Euro
Für diagnostische Leistungen mit radioaktiven Stoffen sind folgende
Arztgebühren zu verrechnen:
Für Untersuchungen mit radioaktiven StoffenEURO
Gruppe 00.00:
pro Untersuchung19,70
Gruppe 10.00:
pro Untersuchung36,40
Gruppe 20.00:
pro Untersuchung75,20
Gruppe 30.00:
pro Untersuchung124,60
Lokalisation und Dosimetrie; pro erforderlicher Dosisbestimmung, 1 x pro
Serie
Jede Position stellt eine eigenständige Untersuchung dar und ist
verrechenbar, sofern sie jeweils
auf getrennten Befunden dokumentiert ist.
in EURO
(1)Bei den Tarifpositionen d bis f ist bei Verrechnung einer Duplex-Sonographie (c) die jeweilige Verrechnungsposition a (B-Bild) nicht verrechenbar.
(2) Bei den Tarifpositionen e ist bei Verrechnung einer Duplex-Sonographie der Doppler zusätzlich nur dann verrechenbar, wenn Doppler im Befund und Bild klar dokumentiert ist.
(3) Ist zusätzlich zu den oben angeführten Untersuchungen a bis h eine gezielte Biopsie erforderlich, so kann diese gesondert verrechnet werden (OP-Gruppe III/86).
(4) Ist zusätzlich zu den angeführten Untersuchungen a bis h eine gezielte Intervention erforderlich, so kann die hiefür entsprechende OP-Gruppe gesondert verrechnet werden.
(5) Bei den Tarifpositionen g ist im Rahmen desselben stationären Aufenthaltes/Falles für weitere Untersuchungen (Kontrolluntersuchungen) jede Position, entsprechend ihrer Erbringung, jeweils maximal 1 weiteres Mal verrechenbar.
(6) Jede Position stellt eine eigenständige Untersuchung dar und ist verrechenbar (Ausnahme: Abs. 1 bis 5), sofern sie jeweils auf getrennten Befunden dokumentiert ist.
Kategorie 1: Ultraschall/Songraphische Verfahren bei geburtshilflichen
Fällen
Kategorie 2: B-Bild oder Doppler Sonographie
Kategorie 3: Small Parts Sonographie
Kategorie 4: Duplex Sonographie“
17.Dem § 13a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Neufassung des § 3, die Änderung der §§ 5 Abs. 1 und 9, 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 12, des Anhanges A, Gruppe III Pos. Nr. 115 und der Anhänge C, E und F sowie die Einfügung der §§ 5 Abs. 12 und 9a und des Anhanges A, Gruppe V Pos. Nr. 111 treten mit 1. April 2010 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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