Datum der Kundmachung
16.04.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2010 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Februar 2010, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:
„Inhaltsverzeichnis
Erstes Hauptstück
Die Gemeinde
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1Begriff und rechtliche Stellung
§2Namen der Gemeinden und Ortschaften
§3Stadt- und Marktgemeinden
§ 4Gemeindewappen
§5Gemeindesiegel
§ 5aGeschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen
II. Abschnitt
Gemeindegebiet
§6Gebietsänderungen
§7Grenzänderungen
§ 8Vereinigung
§ 9Teilung
§ 10Neubildung und Aufteilung
§ 11Gemeinsame Bestimmungen
III. Abschnitt
Gemeindemitglieder, Ehrungen durch die Gemeinden
§ 12Gemeindemitglieder
§ 13Ehrungen durch die Gemeinde
IV. Abschnitt
Gemeindeorgane
§ 14Organe
§ 15Zusammensetzung des Gemeinderates, Fraktionsvorsitzende
§ 16Wahl des Gemeinderates und Mandatsausübung
§ 17Wahlperiode und Funktionsdauer
§ 18Gemeindevorstand
§ 19Bürgermeister
§ 20Konstituierende Sitzung des Gemeinderates
§ 21Angelobung der Gemeinderatsmitglieder
§ 22Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat
vertretenen Wahlparteien
§ 23Wahl des Bürgermeisters
§ 24Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder
§ 25Niederschrift über die Konstituierende Sitzung, Kundmachung des
Wahlergebnisses
§ 26Angelobung des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister
§ 27Anfechtung der Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder
§ 28Verwaltungs- und Fachausschüsse
§ 29Mandatsverlust
§ 30entfallen
§ 31Besetzung erledigter oder vorübergehend freier Stellen im
Gemeinderat und im Gemeindevorstand
§ 32 Verhinderung und Abgang des Bürgermeisters
§ 33 Pflichten des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder
§ 34 Rechte der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters
§ 35 entfallen
§ 36 Misstrauensvotum
V. Abschnitt
Verwaltungsgemeinschaften, Gemeindeverbände und Kleinregionen
§ 37 Verwaltungsgemeinschaften
§ 38 Gemeindeverbände
§ 38aKleinregionen
VI. Abschnitt
Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates
§ 38b Einrichtung
§ 38c Begriffsbestimmung
§ 38d Mitgliedschaft
§ 38e Aufgaben und Befugnisse
§ 38f Geschäftsordnung
§ 38g Wahl
Zweites Hauptstück
Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der
Gemeindeorgane
I. Abschnitt
Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 39 Einteilung des Wirkungsbereiches
§ 40 Eigener Wirkungsbereich
§ 41 Selbständiges Verordnungsrecht
§ 42 Übertragener Wirkungsbereich
II. Abschnitt
Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der
Fachausschüsse
§ 43 Wirkungskreis des Gemeinderates
§ 44 Wirkungskreis des Gemeindevorstandes
§ 45 Wirkungskreis des Bürgermeisters
§ 46 Hemmung des Vollzuges durch den Bürgermeister
§ 47 Befugnisse des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und
Notstand
§ 48 Ortsvorsteher (Bürgerrat)
§ 49 Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse und Aufgaben der
Fachausschüsse
§ 49a Referenten
III. Abschnitt
Geschäftsführung
§ 50 Allgemeines
§ 51 Einberufung
§ 52 Vorsitz
§ 53 Schriftführer
§ 54 Tagesordnung, Fragestunde
§ 55 Anwesenheitspflicht, Ausnahmen
§ 56 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 57 Abstimmung
§ 58 Befangenheit
§ 58a Ungültigkeit von Beschlüssen
§ 59 Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen
§ 60 Verhandlungsschrift
§ 61 Ordnungsgewalt des Vorsitzenden
§ 62 Geschäftsordnung
§ 63 Urkunden
§64Gemeindeamt, Amtsleiter
Drittes Hauptstück
Volksbefragung und Volksbegehren
§ 65 aufgehoben
§ 66 aufgehoben
§ 67 aufgehoben
§ 68 aufgehoben
§ 69 aufgehoben
Viertes Hauptstück
Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
I. Abschnitt
Vermögenswirtschaft
§ 70 Gemeindeeigentum
§ 71 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftliche Unternehmungen,
Beteiligungen und Anzeigepflichten
§ 72 Öffentliches Gut
§ 73 Gemeindegut
§ 74 Vermögensbestandsverzeichnis
II. Abschnitt
Haushaltsführung
§ 75 Voranschlag
§ 76 Beschlussfassung über den Voranschlag
§ 77 Voranschlagsprovisorium, Ermächtigung
§ 78 Nachtragsvoranschlag
§ 79 Durchführung des Voranschlages
§ 80 Aufnahme von Darlehen
§ 81 Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen
§ 82 Kontoüberziehungen, Kontenbegründung
§ 83 entfallen
III. Abschnitt
Anordnungs-, Kassen- und Buchführung
§ 84 Anordnungsbefugnis
§ 85 Gemeindekassier, Kassen- und Buchführung
§ 86 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 86a Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 87 Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde,
Anzeigepflichten
IV. Abschnitt
Rechnungsabschluss
§ 88 Erstellung des Rechnungsabschlusses
§ 89 Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss
V. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 90 Genehmigungspflicht
§ 91 Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung
Fünftes Hauptstück
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
§ 92 Verordnungen der Gemeinde
§ 93 Instanzenzug
§ 94 Vorstellung
§ 94a entfallen
§ 95 Vollstreckung
Sechstes Hauptstück
Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
I. Abschnitt
Aufsicht des Landes
§ 96 Umfang der Aufsicht
§ 97 Aufsichtsbehörde
§ 98 Auskunftspflicht und Prüfungsrecht
§ 98a Aufsichtsbeschwerden
§ 99 Genehmigungsvorbehalte
§ 100Verordnungsprüfung
§ 100a Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
§ 101 Sonstige Behebung von Bescheiden
§ 101a Ersatzvornahme
§ 101b Ordnungsstrafen
§ 101c Verwaltungsstrafen
§ 101d Widmung der Geldstrafen
§ 102 Amtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des
Gemeindevorstandes
§ 103 Auflösung des Gemeinderates
§ 104 Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
II. Abschnitt
Schutz der Selbstverwaltung
§ 105 Parteistellung der Gemeinden
§ 105a Anhörung von Interessenvertretungen
Siebentes Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 106 Übergangsbestimmungen
§ 106a Verweise
§ 107 Inkrafttreten
§ 108 Inkrafttreten von Novellen“
„(4) Der Gemeinderat kann die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.“
„(2) Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis (Registerzählungsgesetz), zu ermitteln. Sind seit der letzten Volkszählung nach dem Ergebnis einer amtlichen Ermittlung der Einwohnerzahl solche Änderungen eingetreten, dass sich hieraus eine andere Zusammensetzung des Gemeinderates nach Abs. 1 ergeben würde, so kann der Gemeinderat die Anzahl der Gemeinderäte nach diesem Ergebnis festsetzen. Der Beschluss über die Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ist so rechtzeitig zu fassen, dass diese bei der Wahlausschreibung gemäß § 4 Abs. 2 Gemeindewahlordnung 2009 – GWO, LGBl. Nr. 59/2009 berücksichtigt werden kann. Eine Änderung während der Funktionsdauer des Gemeinderates ist nicht zulässig.“
„(4) Der Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben dadurch unberührt.“
„(2) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in der GWO genannten Fristen und Termine möglich ist.“
„(2a) Die Wahlausschreibung muss mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates (§ 15 Abs. 1) und der gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.“
„(1) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen mittels Stimm-zettel mit absoluter Mehrheit zu wählen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die gemäß § 22 Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz hat, kann einen Wahlvorschlag einbringen. Gültig eingebrachte Wahlvorschläge können während der gemäß Abs. 3 bis 5 durchzuführenden Wahlen nicht zurückgezogen werden.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat die Wahlpartei, die über die absolute Mehrheit im Gemeinderat verfügt, die in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehende wahlwerbende Person, sofern diese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.“
„(2) Die einzelnen Wahlparteien haben dem Vorsitzenden die Wahlvorschläge für die von ihnen zu besetzenden Vorstandssitze zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlparteien unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat hierauf dem Gemeinderat die gültigen Wahlvorschläge bekanntzugeben, nach welchen die Wahlen der Vorstandsmitglieder vorzunehmen sind. Die Wahl jedes Gemeindevorstandsmitgliedes hat mittels Stimmzettel in einem gesonderten Wahlakt durch den Gemeinderat zu erfolgen. Stimmen, die den Wahlvorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.“
„(4) Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 55 Abs. 2 über drei Monate freigestellt wird, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen der §§ 23 und 24 zu besetzen.“
„(4) Können der Bürgermeister und auch die Vizebürgermeister ihr Amt für mehr als drei Monate nicht ausüben, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner zur vorübergehenden Mandatsausübung sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister (§ 31 Abs. 4 zweiter Satz) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.“
„(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das zu den Sitzungen des Gemeinderates, und ein Mitglied des Gemeindevorstandes, das zu den Sitzungen des Gemeindevorstandes unentschuldigt nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder daran nicht bis zum Schluss teilnimmt, schriftlich auf die Rechtsfolgen (§ 29 Abs. 1 lit. g) hinzuweisen.“
„(4) Der Bürgermeister hat das Recht, auch wenn er nicht Mitglied des Gemeinderates ist, im Gemeinderat und mit Ausnahme des Prüfungsausschusses in allen Ausschüssen Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen.“
„(5) Die Kleinregionsversammlung besteht aus allen Gemeinderatsmitgliedern der einer Kleinregion angehörigen Gemeinden. Die Kleinregionsversammlung hat, abgesehen von den in § 7 Abs. 3 GVOG 1997 genannten Aufgaben, die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK zu besorgen. Weitere einzelne Aufgaben dürfen von der Kleinregion dann besorgt werden, wenn die im § 3 Abs. 1 GVOG 1997 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.“
„(5a) Die Funktionsdauer der Kleinregionsversammlung beträgt fünf Jahre und ist gemäß § 17 Abs. 1 dritter Satz von der Funktionsdauer der Gemeinderäte (als Kollegialorgane) jener Gemeinden abhängig, die in der jeweiligen Kleinregion vertreten sind.“
„(6) Die Kleinregionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss der Kleinregionsversammlung über die Verhandlungsgegenstände Erstellung und Weiterentwicklung des KEK ist eine Drei-Fünftel-Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei diese Stimmenmehrheit mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden Stimmberechtigten repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss. Wird über das KEK abgestimmt, so ist darüber in seiner Gesamtheit nur eine Zustimmung oder Ablehnung des Antrages möglich; inhaltliche Änderungen des vom Kleinregionsvorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten KEK können von der Kleinregionsversammlung nicht vorgenommen werden.“
„(7a) Jeder Gemeinderat (als Kollegialorgan) einer Gemeinde, die einer Kleinregion angehört, kann zur Information über die beabsichtigte Durchführung gemeinsamer Vorhaben in der Kleinregion einen Berichterstatter bestellen. Dieser kann der Bürgermeister oder ein Delegierter sein und hat über die Tätigkeit der Kleinregion mindestens zweimal im Kalenderjahr dem Gemeinderat zu berichten (§ 54 Abs. 5).“
„(2a) Der Gemeinderat kann in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.“
„(1) Dem Gemeindevorstand obliegen:
„(2) Dem Bürgermeister obliegen:
„(2a) Im Falle des Abs. 2 lit. h ist diese Genehmigung jedoch ehestmöglich einzuholen. Verweigert der Gemeinderat die Genehmigung für eine vom Bürgermeister ausgesprochene Entlassung, so gilt die Entlassung als nicht ausgesprochen.“
„(1) Den Verwaltungsausschüssen (§ 14 Abs. 2) obliegen für die Verwaltung der in § 71 genannten Einrichtungen und Unternehmungen die dem Gemeindevorstand nach § 44 Abs. 1 zustehenden Aufgaben.“
„(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
„§ 51
Einberufung
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister, in dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Beachtung des § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz, einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an einer Sitzung teilnehmen können.
(2) Der Bürgermeister soll den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine des Gemeinderates (Sitzungsplan) für das laufende Kalenderjahr oder wenn es sich um die letzte Sitzung des Kalenderjahres handelt, für das nächste Kalenderjahr zur Beschlussfassung vorlegen; in dem Jahr, in dem die Funktionsperiode endet, können die Sitzungstermine nur für das restliche Kalenderjahr vorgeschlagen werden. Wird der Sitzungsplan durch Beschluss des Gemeinderates genehmigt, so wird dieser verbindlich und ist an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer seiner Geltung kundzumachen. In diesem Fall ist den Mitgliedern des Gemeinderates eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin eine Information ohne Zustellnachweis zu übermitteln, die den in Abs. 7 genannten Inhalt aufzuweisen hat. Aus Anlass des Abs. 4 erster Satz oder im Fall besonderer Dringlichkeit ist eine Abweichung vom Sitzungsplan oder der Einschub von notwendigen Sitzungen zulässig.
(3) Kommt ein Sitzungsplan nach Abs. 2 zweiter Satz nicht zustande oder liegt ein Fall des Abs. 2 letzter Satz vor, so hat die Einberufung durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern des Gemeinderates spätestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zuzukommen hat. Die Verständigung kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn das einzelne Gemeinderatsmitglied damit einverstanden ist. In solchen Fällen genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung und Übermittlung der Verständigung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als geheilt und löst somit keine Sanktion gemäß 58a Z. 1 und 2 aus, wenn das betreffende Mitglied zu Beginn der Sitzung erscheint.
(4) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden. Der Gemeindevorstand kann im Fall besonderer Dringlichkeit über einen diesbezüglich begründeten Antrag, der dem Gemeinderat zu Beginn der maßgebenden Sitzung bekannt zu geben ist, mit Beschluss festlegen, dass die Einberufung zur Sitzung derart zu erfolgen hat, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied zukommt.
(5) Die Einberufung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Mitglieder der Ausschüsse – sowie im Fall des Prüfungsausschusses auch der Ersatzmitglieder – hat durch Verständigung im Sinn des Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie Mitgliedern des Gemeindevorstandes und des Prüfungsausschusses für die Durchführung der unvermuteten Überprüfung und der Prüfung des Rechnungsabschlusses spätestens 24 Stunden sowie Mitgliedern der übrigen Ausschüsse und des Prüfungsausschusses für alle sonstigen Sitzungen spätestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zuzukommen hat.
(6) Unbeschadet des § 50 Abs. 2 dritter Satz sind der Gemeindevorstand oder die Ausschüsse einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden.
(7) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Beratung (Tagesordnung) sowie der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung bekanntzugeben.
(8) Im Falle des Zustandekommens eines Sitzungsplanes gemäß Abs. 2 dritter Satz ist die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins, in den übrigen Fällen gleichzeitig mit der Aussendung der Einberufung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen.“
„(5) Mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr hat der Bürgermeister den Gegenstand ‚Berichte des Bürgermeisters oder eines Delegierten, der die Gemeinde in der Kleinregion oder in anderen Gemeindeverbänden vertritt‘ in die Tagesordnung aufzunehmen. Absatz 4 zweiter und dritter Satz gelten für diese Fälle sinngemäß.“
„(2) Waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so kann unter Berufung hierauf für denselben Tagesordnungspunkt eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit in dieser Sitzung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. Auf diesen Umstand ist bei der neuerlichen Einberufung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Punkte durch Gemeinderatsbeschluss nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.“
„(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
„(2a) Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z. 1 sind
(2b) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(2c) Absatz 2a Z. 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht:
„(7) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Bürgermeister, die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Gemeinderäte, wenn sie Aufgaben selbständig ohne vorhergehende kollegiale Beratung und Beschlussfassung zu besorgen haben.“
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, dass jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Bei der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung ist vom Bürgermeister ausnahmsweise der Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten zu bestimmen, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 vorliegen. Wenn der Voranschlag der Gemeinde, der Rechnungsabschluss der Gemeinde, ein Misstrauensvotum gemäß § 36 behandelt werden oder eine Wahl von Gemeindeorganen durchzuführen ist, darf die Öffentlichkeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit) der Beschlüsse bzw. Anfechtbarkeit der Wahl nicht ausgeschlossen werden.
(3) Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Als vertraulich gilt der Inhalt von Beschlüssen, soweit davon Angelegenheiten betroffen sind, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 7 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. Nr. 195/1999) verletzt werden können. Die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung ist nicht vertraulich.
(4) In nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich sind jedenfalls zu behandeln:
(5) Liegt ein vom Bürgermeister nicht aufgegriffener Grund für eine Beratung in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Abs. 3 und 4 vor, so kann der Gemeinderat zu Beginn oder auch während der Sitzung beschließen, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu behandeln; ebenso besteht für den Gemeinderat die Möglichkeit, eine Verfügung des Bürgermeisters nach Abs. 2 erster Satz aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
(6) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.“
„(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
„(2a) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Den kurzen Text seiner Meinung hat das Gemeinderatsmitglied in der Sitzung zu formulieren.“
„(4) Die genehmigte Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und von den Schriftführern zu unterfertigen. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies zu vermerken.
(5) Jedem Fraktionsvorsitzenden ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach der jeweiligen Sitzung eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift über die letzte öffentliche Sitzung zuzustellen. Abgesehen vom Prüfungsausschuss gilt dies sinngemäß auch für die Verhandlungsschriften der übrigen Ausschüsse. Die Ausfertigung kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn der einzelne Fraktionsvorsitzende damit einverstanden ist. Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Sitzungen können innerhalb von acht Tagen vor der nächsten Sitzung während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten
Zeit von den Mitgliedern des Gemeinderates unter Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit (§ 21 Abs. 1) im Gemeindeamt eingesehen werden.
(6) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift spätestens in der nächsten Sitzung schriftlich Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über diese in derselben Sitzung eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen die Verhandlungsschrift mittels Beschluss als Ganzes zu genehmigen. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.“
„(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 90 erforderlich ist, so ist in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und zwar im ersten Fall durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates, im zweiten Fall auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde.“
„(2a) Gemeinden sollen als Leiter des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter vorsehen; in Stadtgemeinden führt dieser die Bezeichnung ‚Stadtamtsdirektor‘. Die Bestellung eines für diese Tätigkeit ausreichend qualifizierten Bediensteten, die auch befristet erfolgen kann, sowie allenfalls seine Abberufung hat durch den Bürgermeister zu erfolgen, der dafür jedoch die Zustimmung des Gemeinderates benötigt. Dem Amtsleiter obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Stadtamtes). Dazu gehören insbesondere die Dienstaufsicht über alle Bediensteten sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, welche eine rasche, zweckmäßige, wirtschaftliche und gesetzeskonforme Verwaltung gewährleisten.“
„(2b) Im Sinn der im Abs. 2a vorletzter Satz genannten Maßnahmen ist der Amtsleiter bei der Besorgung seiner Aufgaben daher verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, auf eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den Bediensteten Bedacht zu nehmen und im Gemeindeamt allenfalls auftretende Missstände umgehend abzustellen.“
„(6) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
– jeweils ohne Fremdwährungsrisiko – muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.
(8) § 87 Abs. 4 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 6 erforderlich ist, keine Anwendung.“
„§ 71
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftliche Unternehmungen, Beteiligungen und Anzeigepflichten
(1) Öffentliche Einrichtungen, Anlagen, wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit der Gemeinden sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde sind auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind. Diese können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
(3) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder sich an diesen beteiligen oder auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige ausdehnen, wenn
(4) Die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes, wie auch die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Gemeinde darf sich an einer wirtschaftlichen Unternehmung nur unter Beachtung der im Abs. 3 aufgestellten Grundsätze beteiligen.
(5) Beschlüsse der Gemeinde, die Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen im Sinn des Abs. 4 betreffen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und von dieser innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu untersagen, wenn die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich nicht gesichert ist. Wenn innerhalb dieser Frist eine Untersagung der Aufsichtsbehörde nicht erfolgt, gilt die aufsichtsbehördliche Zustimmung als erteilt. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (z.B. Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.
(6) Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Bediensteten kann vom Gemeinderat zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und zu diesem Zweck die Vollmacht zum Abschluss bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallenden Verträge (An- und Verkauf von Rohstoffen und Fertigwaren) erteilt werden.
(7) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können diese über Beschluss des Gemeinderates zu Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit erklärt werden. Diese Betriebe bedürfen eines Betriebsstatutes und eines Betriebsleiters.
(8) Bei Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt beteiligt ist, muss vorgesehen werden, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmung vorzulegen ist.“
„(1) Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der vom Bürgermeister zu erstellende Voranschlagsentwurf zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gleichzeitig eine Ausfertigung samt Beilagen desselben jedem Fraktionsvorsitzenden zuzustellen. Die Ausfertigung samt Beilagen kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn der Fraktionsvorsitzende damit einverstanden ist. Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.“
„(4) Auf das Voranschlagsprovisorium finden die Bestimmungen der §§ 75 und 76 sinngemäß Anwendung.“
„(1a) Kommt es zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeindekassier innerhalb einer Woche hinsichtlich der Dienstverfügung gemäß Abs. 1 dritter Satz zu keiner Einigung, so geht die Zuständigkeit für diese Entscheidung auf den Gemeinderat über, der in seiner nächsten Sitzung darüber einen Beschluss zu fassen hat.“
„§ 86
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und wirtschaftlichen Unternehmungen und zwar sowohl der Eigenbetriebe als auch der Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Zur Gebarung gehören die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Gemeinde, ihre gesamte Schulden-gebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Gemeindevermögen. Die Prüfung von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit durch den Prüfungsausschuss kann entfallen, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch hierzu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist und auch durchgeführt wird. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor der Behandlung des Rechnungsabschlusses gemäß § 89 vorzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Hierfür sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen. Ferner hat der Prüfungsausschuss den Rechnungsabschluss der Gemeinde innerhalb der Auflagefrist (§ 88 Abs. 5) auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen.
(4) Der Obmann ist verpflichtet, einen oder mehrere in den Aufgabenbereich des Prüfungsausschusses fallende Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Prüfungsausschusssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Obmann stattzufinden.
(5) Jedes über das Ergebnis der Prüfung angefertigte Sitzungsprotokoll ist dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Über Verlangen des Prüfungsausschusses haben sich dazu der Bürgermeister und der Kassier schriftlich zu äußern. Diese können eine solche Äußerung auch von sich aus abgeben.
(6) Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuss auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beigeben.“
„§ 86a
Mitglieder des Prüfungsausschusses
(1) Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu. Weitere Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (d‘Hondtsches Verfahren) zu wählen. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise und in möglichst gleich großer Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Die Ersatzmitglieder gehören dem Prüfungsausschuss nur an, wenn sie für ein verhindertes Mitglied vertretungsweise an der Sitzung teilnehmen.
(2) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt gemäß § 28 Abs. 3 einen Obmann, einen Obmann-Stellvertreter und einen Schriftführer. Für die Wahl des Obmannes steht jener Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die im Gemeindevorstand nicht vertreten ist. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gehören dem Gemeindevorstand alle im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien an, so steht der stimmenschwächsten Wahlpartei das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses zu. Die Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Prüfungsausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Wahlpartei im Gemeinderat vertreten ist. Im Übrigen gelten für die Wahlen die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Der Prüfungsausschuss kann dem Obmann, der durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat (wie etwa die Unterlassung der Einberufung zu den erforderlichen Sitzungen für die Überprüfungen gemäß § 86 Abs. 3 oder für die Ausarbeitung des schriftlichen Berichts gemäß § 89 Abs. 2) mit Zwei-Drittel-Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Während der Beratung und Abstimmung hierüber führt der Obmann-Stellvertreter den Vorsitz. Wird der Misstrauensantrag angenommen, so hat der Obmann-Stellvertreter unverzüglich die Geschäfte des Obmannes zu übernehmen. Die Neuwahl des Obmannes ist in diesem Fall innerhalb von vier Wochen, vom Tag des Misstrauensbeschlusses an gerechnet, vorzunehmen. Das Vorschlagsrecht für den neu zu wählenden Obmann richtet sich mit der Maßgabe nach Abs. 3, dass für den Fall, dass der anspruchsberechtigten Wahlpartei kein Wahlvorschlag mehr zusteht oder diese auf eine Erstattung verzichtet, das Vorschlagsrecht auf jene Wahlpartei übergeht, die vor der stimmenschwächsten am wenigsten Stimmen erreicht hat.
(5) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass es den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der angebotenen Seminare und Lehrgänge möglich ist, an einer fachspezifischen Fortbildungs-veranstaltung je Kalenderjahr teilzunehmen. Den teilnehmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebührt der Ersatz der mit der Veranstaltung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes, die über Beschluss des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschalbetrages gewährt werden können.“
„(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinden einschließlich ihrer öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und ihrer Eigenbetriebe und der Beteiligungen an Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck Amtsorgane in die Gemeinden zu entsenden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.“
„(4) Folgende von der Gemeinde gefasste Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
(5) Bei Beschlüssen der Gemeinde, durch die im Abs. 4 aufgezählte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen getroffen werden, entsteht bei einer Untersagung durch die Aufsichtsbehörde keine Leistungspflicht durch die Gemeinde und haftet die Gemeinde auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde eine Untersagung ausgesprochen hat.“
„(5) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Rechnungsabschluss zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jedem Fraktionsvorsitzenden zuzustellen. Die Ausfertigung samt Beilagen kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn der einzelne Fraktionsvorsitzende damit einverstanden ist.“
„(2) Die Grundlage für die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates bildet der nach § 88 erstellte Rechnungsabschluss und der gemäß § 86 Abs. 3 letzter Satz auszuarbeitende und zu beschließende schriftliche Bericht des Prüfungsausschusses und das nach § 86 Abs. 5 erster Satz über das Ergebnis der Prüfung angefertigte Sitzungsprotokoll.“
„§ 90
Genehmigungspflicht
(1) Folgende von der Gemeinde getätigten Rechtsgeschäfte und getroffenen Maßnahmen sind an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden:
(2) Für die in Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn
(3) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte Rechtsgeschäfte getätigt oder Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt hat.
(4) Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen jedenfalls keiner Genehmigung:
(5) Die Genehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Genehmigungsantrages der Gemeinde zu erteilen oder zu versagen. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (z. B. Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens oder einer übermäßigen Verschuldung der Gemeinde verbunden wäre oder wenn das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben wird.“
„(3) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten und der Kundmachungsinhalt ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereit zu stellen. Auf Verlangen sind gegen Ersatz der Kosten Kopien von Verordnungstexten auszufolgen.“
(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Abs. 3:
(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht, gilt darüber hinaus:
(3) Anonyme Aufsichtsbeschwerden oder solche in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.“
„(1) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Kundmachung unter Anschluss der maßgebenden Aktenteile vorzulegen.“
„§ 100a
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben, steht der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, können, sofern sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von dieser aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Beschlussfassung oder wenn der Beschluss bereits vollzogen ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig.
(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
„(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein in Abs. 1 genannter Bescheid nicht mehr behoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.“
„§ 101a
Ersatzvornahme
(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.
§ 101b
Ordnungsstrafen
Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.
§ 101c
Verwaltungsstrafen
(1) Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 41 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu e 1500,– zu bestrafen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu e 750,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu e 1500,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes seine Amtspflichten verletzt, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) Sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs. 3 vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Abs. 3 festgelegten Strafe, die
(5) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Ahndung gerichtlich strafbarer Tatbestände wird hierdurch nicht berührt.
§ 101d
Widmung der Geldstrafen
Die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gemeinde
zu.“
„(5) Dem Regierungskommissär gebührt eine unter Bedachtnahme auf § 6 des Steiermärkischen Gemeinde?Bezügegesetzes – Stmk. GBezG, LGBl. Nr. 72/1997 von der Landesregierung festzusetzende Aufwandsentschädigung.“
„(1) Für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach §§ 98a und 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung.“
„(1) In Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen in jenen nach den §§ 98a und 100, kommt jedenfalls der Gemeinde, in Verfahren nach den §§ 94 und 101 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.“
„(2) Für die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2010 vom Gemeinderat zum Amtsleiter bestellten leitenden Gemeindebediensteten ist § 64 Abs. 2a in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 weiterhin anzuwenden.
(3) Für die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2010 bestehenden Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Kontrolle der Aufsichts-behörde unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt beteiligt sind, ist der Bericht gemäß § 71 Abs. 8 erstmalig im Kalenderjahr 2011 vorzulegen.“
„§ 106a
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Die Änderung des § 4 Abs. 4, § 14 Abs. 2 erster Satz, der Überschrift des § 15, des § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 letzter Satz, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 29 Abs. 1 lit. g zweiter Satz, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1 lit. e, § 34 Abs. 1 lit. g, § 34 Abs. 4, § 38a Abs. 5, § 38a Abs. 6, § 38e Abs. 5 erster Satz § 38g, § 43 Abs. 2 lit. a bis c, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, der §§ 51 und 53 Abs. 2 erster Satz, des § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 1, § 58 Abs. 4, § 58 Abs. 7, der §§ 59 und 60 Abs. 1, des § 60 Abs. 4 bis 6, § 63 Abs. 2, der Überschrift des § 64, des § 64 Abs. 2a, der §§ 71 und 76 Abs. 1, § 81 erster Satz, des § 86, der Überschrift des § 87, des § 87 Abs. 1, § 88 Abs. 5, § 89 Abs. 2, der §§ 90 und 92 Abs. 3, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 103 Abs. 5, des § 104 Abs. 1, § 105 Abs. 1, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2a, eines Satzes im § 38a Abs. 1, des § 38 Abs. 5a, eines Satzes im § 38a Abs. 7, des § 38a Abs. 7a, § 43 Abs. 2a, § 45 Abs. 2a, § 54 Abs. 5, § 58 Abs. 2a, der §§ 58a und 60 Abs. 2a, § 64 Abs. 2b, § 70 Abs. 6 bis 8, § 77 Abs. 4, § 85 Abs. 1a, der §§ 86a und 87 Abs. 4 und 5, der §§ 98a, 100a, 101a bis 101d und 106 Abs. 2 und 3, der §§ 106a und 108 sowie der Entfall des § 4 Abs. 5, § 43 Abs. 4, § 52 Abs. 1 letzter Satz, § 58 Abs. 6, und des § 94a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2010 tritt mit 1. Mai 2010 in Kraft.“
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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