Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängender Untersuchungen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010 – StFlUGV 2010)
LGBL_ST_20100326_18Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängender Untersuchungen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010 – StFlUGV 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.03.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2010 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängender Untersuchungen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010 – StFlUGV 2010)
Auf Grund des § 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. 12/2010, wird verordnet:
§ 1
Gebührenarten
Die Gebühr ist zu entrichten in Form
§ 2
Pauschalgebühr
(1) Die Pauschalgebühr ist je geschlachteter Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils:
(2) Die Pauschalgebühr beträgt:
(3) Mit der Pauschalgebühr werden die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die erforderliche Zeit der Dokumentation und die Rüstzeit sowie die erforderlichen Trichinenuntersuchungen nach der Verdauungsmethode abgegolten.
(4) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist nur zur Hälfte zu entrichten, wenn höchstens die Hälfte der Tiere dieser Einheit untersucht wird.
(5) Die Pauschalgebühr sowie der Aufwandersatz gemäß § 4 Abs. 4 sind zur Hälfte zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung, nicht jedoch die Fleischuntersuchung, durchgeführt wird.
(6) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit sowie der Aufwandersatz gemäß § 4 Abs. 4 sind zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund einer Anmeldung (§ 2 Abs. 1 FlUVO 2006) zur Schlachtstätte begeben hat, die Fleischuntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil die Unternehmerin/der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will.
§ 3
Zeitgebühr
(1) Die Zeitgebühr ist zu entrichten für
(2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertelstunde 16,50 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus.
(3) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist der Betrag je angefangene Viertelstunde zu entrichten. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten.
(4) Bei der Berechnung der Zeitgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der Untersuchungszeit eine Rüstzeit von
10 Minuten zuzurechnen.
§ 4
Zu- und Abschläge
(1) Für von einem amtlichen Tierarzt durchgeführte Trichinenuntersuchungen nach der Kompressions-methode ist ein Zuschlag von 2,– Euro je Tier zu entrichten.
(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für jedes geschlachtete Tier ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:
(3) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 LMSVG ist ein Zuschlag von 5,16 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach den Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z. 17 LMSVG zu entrichten,
(4) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- bzw. Kontrollvorgang ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von e 10,– zu entrichten.
(5) Für die Endbeurteilung nach einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind zusätzlich die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 sowie 50 % des Aufwandersatzes gemäß Abs. 4 zu entrichten.
(6) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Pauschal- und Zeitgebühr
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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