Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem das Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz – StAbgG) erlassen und das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 und das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 geändert werden
LGBL_ST_20100210_12Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem das Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz – StAbgG) erlassen und das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 und das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.02.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2010 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem das Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz – StAbgG) erlassen und das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 und das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
ArtikelGegenstand
1Steiermärkisches Abgabengesetz
2Änderung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980
3Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992
4Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes 1980
5Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003
6Änderung des Steiermärkischen
Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007
Artikel 1
Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz – StAbgG)
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz bestimmt die Behörden für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben und regelt die Strafbestimmungen zu diesen Abgaben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden
(1) Die folgenden Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind nur soweit anzuwenden, als die Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.
(2) Sachlich zuständig für die Erhebung der Landesabgaben ist in erster Instanz das Amt der Landes-regierung und in zweiter Instanz die Landesregierung. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gemeindeabgaben obliegt den nach den gemeinderechtlichen Vorschriften für die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden eingerichteten Behörden. Auch die Zuständigkeit zur Ausübung des Aufsichtsrechts bestimmt sich nach diesen Vorschriften.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
(4) Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt jenen Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.
(5) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin/des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin/den Einschreiter an diese zu verweisen.
(6) Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 4
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 727 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse gemäß Abs. 1 Z. 3 bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet.
(4) Geldstrafen fließen, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, bei Landesabgaben dem Land und bei Gemeindeabgaben der erhebungsberechtigten Gemeinde zu.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980
Das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 55/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Abgabenpflichtig sind die Kurgäste, das sind jene Personen, die sich während der Kursaison durch einen in der Kurordnung festgesetzten Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten und nicht nach Abs. 2 von der Entrichtung der Abgabe ausgenommen sind. Die Kurabgabe ist neben der Nächtigungsabgabe zu entrichten.“
„(4) Die Änderung des § 2 Abs. 1 und des § 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992
Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Interessentenbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 ist für jene Tourismusgemeinden zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 27 BAO oder die Betriebsstätte gemäß §§ 29 und 30 BAO, in der gemäß § 39 geltenden Fassung, gelegen ist, in der die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO, in der gemäß § 39 geltenden Fassung, in Steiermark und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend.“
„(9) Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO, in der gemäß § 39 geltenden Fassung, abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid durch einen anderen ersetzt, aufgehoben oder erst nachträglich erlassen wird.“
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, soweit nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen Abgabengesetz vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 1.453 Euro zu bestrafen.“
„(9) Die Änderung des § 1 Z. 5 lit. c, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 9 und der §§ 39 und 40 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes 1980
Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, wird wie folgt geändert:
„(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner.“
„(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheid hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.“
„(11) Die Änderung des § 9a Abs. 3 und des § 9d Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 50/2003, wird wie folgt
geändert:
„(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
„(3) Die Änderung des § 9 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007
Das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Änderung des § 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
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