Gesetz vom 17. November 2009, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert wird
LGBL_ST_20100205_8Gesetz vom 17. November 2009, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2010 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. November 2009, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt
in der Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt IA
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren
§ 37a
Anwendungsbereich
(1) Abschnitt IA findet Anwendung auf Personen, die in den Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz eingesetzt sind, im medizinischen, im pflegerischen, im medizinisch-technischen oder im therapeutischen Bereich als
(2) Die Dienstnehmer sind den Entlohnungsgruppen g I, g Ia oder g II im Schema IV zuzuweisen.
(3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes auch auf diese Vertragsbediensteten anzuwenden.
§ 37b
Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I
(1) Der Entlohnungsgruppe g I sind Ärzte und Psychologen zuzuweisen.
(2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe g I beträgt:
in der Gehaltsstufein der Entlohnungsgruppe g I
Euro
12.149,70
22.248,80
32.345,60
42.443,60
52.715.60
62.779,90
72.866,00
82.981,30
93.406,90
103.515,70
113.624,60
123.733,40
133.842,30
143.951,10
154.060,00
164.168,70
174.277,70
184.386,50
194.495,30
204.604,10
214.741,20
224.859,90
234.987,30
245.119,00
255.256,10
265.399,80
275.547,90
(3) § 18 gilt mit der Maßgabe, dass für die Festsetzung des fiktiven Eintrittstages die Zeit des Studiums der Medizin im Ausmaß von zwei Jahren, die Zeit des Studiums der Psychologie im Ausmaß von einem Jahr (zwölf Monate) anzurechnen ist.
§ 37c
Vorrückungen und Mindesteinstufung von Ärzten
(1) Dem Arzt für Allgemeinmedizin gebührt bei seiner Anstellung mindestens das Gehalt der Gehaltstufe 5. Der Bedienstete rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, zu dem er gemäß § 18 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte.
(2) Dem in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehenden Arzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusarzt) gebührt nach der Vollendung dieser Ausbildung ab dem der Beendigung der Ausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn der Tag der Beendigung der Monatserste ist, ab diesem Tag das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 5. Bezieht der Arzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 5, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe.
(3) Dem Facharzt gebührt bei seiner Anstellung mindestens das Gehalt der Gehaltsstufe 9. Der Bedienstete rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, zu dem er gemäß § 18 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte.
(4) Dem in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehenden Arzt in Ausbildung zum Facharzt gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 5. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Bezieht der Arzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 5, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe.
(5) Dem in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehenden Arzt gebührt nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt fortgesetzt wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt folgenden Monatsersten oder, wenn der Tag der Anerkennung der Monatserste ist, ab diesem Tag das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 9. Bezieht der Arzt zum Zeitpunkt der Anerkennung zum Facharzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 9, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe.
(6) Dem ersten Oberarzt (Stellvertreter des Primararztes) gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten oder, wenn der Tag der Bestellung der Monatserste ist, ab diesem Tag eine Verwendungszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages.
(7) Im Zeitpunkt der nächsten Vorrückung tritt durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2, 4 und 5 keine Änderung ein.
§ 37d
Arbeitszeitregelungen
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
(KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, und des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, einzuhalten.
§ 37e
Nebenbeschäftigung von Ärzten
§ 14 ist auf Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt, der in einer Einrichtung der Geriatrischen Gesundheitszentren beschäftigt ist,
§ 37f
Vorrückungen und Mindesteinstufung von Psychologen
Dem Gesundheitspsychologen und dem Klinischen Psychologen gebührt bei seiner Anstellung mindestens das Monatsentgelt der Gehaltsstufe 5. Der Bedienstete rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, zu dem er gemäß § 18 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte.
§ 37g
Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g Ia
(1) Der Entlohnungsgruppe g Ia sind Primarärzte zuzuweisen. Die Einstufung erfolgt mit Antritt der Funktion in die Entlohnungsstufe 1. Abweichend von § 18 sind nur Vordienstzeiten als Primararzt zu berücksichtigen. Vordienstzeiten in vergleichbarer Leitungsfunktion können berücksichtigt werden.
(2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe g Ia beträgt:
in der Gehaltsstufein der Entlohnungsgruppe g Ia
Euro
15.028,20
25.138,80
35.280,10
45.431,50
55.613,10
65.812,50
76.035,40
86.287,80
96.663,50
107.047,00
§ 37h
Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5
(1) Der Entlohnungsgruppe g II/1 sind zuzuweisen:
(2) Der Entlohnungsgruppe g II/2 sind zuzuweisen:
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG, die als örtliche Pflegedienstleitungen oder als Stationsleitungen verwendet werden.
(3) Der Entlohnungsgruppe g II/3 sind zuzuweisen:
(4) Der Entlohnungsgruppe g II/4 sind zuzuweisen:
(5) Der Entlohnungsgruppe g II/5 sind zuzuweisen:
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 beträgt:
in der Gehalts-stufein der Entlohnungsgruppe
g II/1g II/2g II/3g
II/4g II/5
Euro
11.910,802.022,401.759,40
1.594,801.488,60
21.948,702.072,001.801,00
1.618,201.501,60
32.024,402.121,801.842,90
1.665,301.527,30
42.063,502.171,701.884,90
1.689,301.540,10
52.103,102.221,401.927,20
1.713,801.553,00
62.243,802.270,701.987,70
1.788,001.591,80
72.301,802.319,802.020,40
1.812,701.604,90
82.410,402.383,102.093,70
1.848,101.627,20
92.639,602.446,302.198,40
1.923,901.666,80
102.715,702.509,402.234,00
1.949,301.680,70
112.792,402.572,802.269,30
1.975,101.694,60
122.869,102.636,002.304,70
2.001,201.708,50
132.945,402.699,102.339,90
2.028,101.722,10
143.021,902.778,402.404,30
2.055,901.735,80
153.098,102.857,702.471,70
2.083,401.750,00
163.174,402.936,702.539,00
2.111,301.764,40
173.250,403.015,902.606,40
2.139,001.778,30
183.326,603.094,902.673,70
2.167,101.792,70
193.402,903.173,802.741,00
2.194,801.806,80
203.479,103.249,602.808,20
2.222,801.821,00
213.570,403.325,502.875,60
2.250,501.835,00
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten innerhalb der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 30 Tage dauert.
(3) Leitenden Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gebührt für die Dauer der Verwendung eine Zulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen, wenn sie dauernd mit der Leitung des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes betraut sind und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 MTD-Gesetz verfügen. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen.
§ 37j
Optionsrecht
(1) Vertragsbedienstete, die zum 31. Dezember 2009 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz standen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 8/2010 eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(2) Dem Bediensteten gebührt im Falle einer Option die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bediensteter der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.“
„(14) Die Einfügung des Abschnittes IA durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
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