Datum der Kundmachung
29.01.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2010 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. November 2009, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, wird wie folgt geändert:
„§ 3
Arten der Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis p genannten Hilfeleistungen nicht zu.“
„§ 14a
Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch betriebliche Arbeit wird einem Menschen mit Behinderung für die dauerhafte Sicherung eines kollektivvertraglichen oder betriebsüblichen Entgeltes auf einem geeigneten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb gewährt. Diese Hilfeleistung wird neben einem Lohnkostenzuschuss gemäß § 13 gewährt. Die Hilfeleistung umfasst die für den Menschen mit Behinderung erforderliche sozialpädagogische Unterstützung, die vom gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb durch geeignetes Personal zu erbringen ist.
(2) Durch die sozialpädagogische Unterstützung soll die Erlangung, Förderung und Erhaltung arbeits-relevanter Kompetenzen und persönlicher Fähigkeiten gewährleistet werden.
(3) Die Gewährung dieser Hilfeleistung erfolgt durch Übernahme der Kosten, die dem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb für die Erbringung dieser Hilfeleistung gemäß § 43 Abs. 4 in Form von Tagsätzen abgegolten werden.“
„§ 24a
Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
(1) Ein Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges wird gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.“
„§ 25a
Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern
(1) Ein Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen einer Wohnung oder eines Wohnhauses wird gewährt, wenn die baulichen Änderungen auf Grund der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung /Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.“
„§ 39
Ersatz für die Kosten der Hilfeleistungen der Behindertenhilfe
(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung, Dritte und der Mensch mit Behinderung selbst sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die Kosten nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu ersetzen:
Die Höhe des übergehenden Anspruches richtet sich nach den Bezug habenden
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
Die Höhe des Übergangs des Pflegegeldes richtet sich nach den Bezug
habenden Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes und des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
Erhält der Mensch mit Behinderung ein Pflegegeld nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, richtet sich die Höhe des Übergangs des Pflegegeldes nach den Bezug habenden Bestimmungen im Steiermärkischen Pflegegeldgesetz. Bei tageweiser Betreuung in teilstationären Einrichtungen ist der Kostenersatz entsprechend zu aliquotieren.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a und Z. 3 ist mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Dritte haben den Trägern der Behindertenhilfe jene Kosten zu ersetzen, die sie dem Menschen mit Behinderung nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts schulden. Der Anspruch des Menschen mit Behinderung geht mit Verständigung des verpflichteten Dritten auf den Träger der Behindertenhilfe über.
(4) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 Z. 2 und 3 tritt nicht ein für den Eintritts- und Austrittsmonat. Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 Z. 2 und 3 entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeit sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richtet.
(5) Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer vollstationären Einrichtung durch einen mehr als vier-wöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand verbleibt dem Menschen mit Behinderung sein monat-liches Pensions- oder sonstiges Einkommen ungekürzt. Bei länger dauernder ununterbrochener Abwesenheit gebührt dem Menschen mit Behinderung für je weitere vier Wochen jeweils ein ungekürzter Monatsbezug. Bei Jahreseinkommen ist das Monatszwölftel heranzuziehen. Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Der Ersatzanspruch kann für Kosten von Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gewährt wurden, geltend gemacht werden.“
„(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Beschlussfassung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“
„(5) Unbeschadet des Abs. 6 treten die Änderung der §§ 3, 39 und 43 Abs. 1 erster Satz und des § 47a Abs. 5 sowie die Einfügung der §§ 14a, 24a und 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2010 mit dem der Kund-machung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2010, in Kraft.
(6) Die Änderungen des § 39 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 4, soweit sie den Entfall des Kostenersatzes für den Besuch von heilpädagogischen Kindergärten betreffen, durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2010 treten mit 1. September 2008 in Kraft.“
LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter
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