Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009 über die Pflege-gebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
LGBL_ST_20091230_108Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009 über die Pflege-gebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 108/2009 Stück 35
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009 über die Pflege-gebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 145/2006, wird verordnet:
§ 1
Amtliche Pflegegebühren
Auf der Grundlage der für das Jahr 2010 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2010 pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
(1)Fondskrankenanstalten
(2)Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten am LKH
Leoben, Standort Eisenerz
(3) Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg138,80
(4)Geriatrisches Krankenhaus der Stadt Graz:
§ 2
Zuschläge
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
MehrbettzimmerEinbettzimmer
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 124/2008, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Voves
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.