Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009 über die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates in den Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung 2010)
LGBL_ST_20091230_106Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009 über die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates in den Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung 2010)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 106/2009 Stück 35
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009 über die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates in den Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung 2010)
Auf Grund des § 92 der Gemeindewahlordnung 2009, LGBl. Nr. 59/2009 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Kundmachungen
§ 2Begriffsbestimmungen und Wahlort
§ 3Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 4Wahlbehörden
§ 5Wahlzeuginnen/Wahlzeugen
Erfassung der wahlberechtigten Personen, Auflage des
WählerInnenverzeichnisses, Einspruchsverfahren
§ 6WählerInnenverzeichnis
§ 7Bekanntgabe der Anzahl der wahlberechtigten Personen
§ 8Auflage des WählerInnenverzeichnisses
§ 9Einsprüche und Abschluss des WählerInnenverzeichnisses
§ 10Zustellung einer amtlichen Wahlinformation
Wahlbewerbung
§ 11Wahlvorschlag
§ 12Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 13Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Ort der Ausübung des Wahlrechts, Wahlkarten und Briefwahl
§ 14Ausübung des Wahlrechts
§ 15Anspruch und Ausstellung der Wahlkarte
§ 16Vorgang bei der Briefwahl
Abstimmungsverfahren
§ 17Wahllokal, Wahlzeit, Wahlzelle, Verbotszone und Leitung der
Wahl
§ 18Wahlkuverts und Wahlkarten
§ 19Amtliche Stimmzettel
§ 20Beginn der Wahlhandlung
§ 21Persönliche Stimmabgabe
§ 22Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels
§ 23Prüfung der brieflich eingelangten Wahlkarten
§ 24Ermittlungen der Sprengelwahlbehörden
§ 25Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung
§ 26Niederschrift und Wahlakt
Feststellung des Wahlergebnisses, Ermittlungsverfahren
§ 27Ermittlung der Mandate, Verteilung der Sitze im Migrantinnen-
und Migrantenbeirat
§ 28Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen,
Feststellung der Gewählten und der Ersatzmitglieder
§ 29Niederschrift über die Verteilung der Mandate im Migrantinnen-
und Migrantenbeirat, die Gewählten und die Ersatzmitglieder
§ 30Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 31Besetzung erledigter Stellen im Migrantinnen- und
Migrantenbeirat
§ 32Schlussbestimmungen
§ 33Inkrafttreten
§ 34Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1Eintrittsschein
Anlage 2WählerInnenverzeichnis
Anlage 3Unterstützungserklärung
Anlage 4Wahlkarte Vorderseite
Anlage 4Wahlkarte Rückseite
Anlage 5Stimmzettel
Anlage 6Abstimmungsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Kundmachungen
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen und Veröffentlichungen sind von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Arten ist der Kundmachungstext nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereitzustellen.
§ 2
Begriffsbestimmungen und Wahlort
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Gemeindewahlordnung 2009 gelten sinngemäß.
(2) Die Gemeinde ist Wahlort.
§ 3
Wahlrecht und Wählbarkeit
Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit richten sich nach § 91 der Gemeindewahlordnung 2009.
§ 4
Wahlbehörden
Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden mit Ausnahme der besonderen Wahlbehörden gemäß § 10 Gemeindewahlordnung 2009 sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates berufen. Von den gemäß § 9 Gemeindewahlordnung 2009 eingerichteten Sprengelwahlbehörden muss am Wahltag zumindest eine den wahlberechtigten Personen für eine Stimmabgabe zur Verfügung stehen.
§ 5
Wahlzeuginnen/Wahlzeugen
(1) Zur Gemeindewahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeuginnen/Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter am zwölften Tag, in begründeten Ausnahmefällen spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag, durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 1), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht das Recht zu, am Ermittlungsverfahren gemäß §§ 24 ff. teilzunehmen. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens nicht zu.
Erfassung der wahlberechtigten Personen, Auflage des WählerInnenverzeichnisses, Einspruchsverfahren
§ 6
WählerInnenverzeichnis
(1) Die Gemeinden haben ein WählerInnenverzeichnis nach Muster Anlage 2 anzulegen. Hierbei können sich die Gemeinden ihrer automationsunterstützten Einrichtungen bedienen.
(2) Das WählerInnenverzeichnis ist in alphabetischer Reihenfolge der wahlberechtigten Personen anzulegen; jede wahlberechtigte Person darf im WählerInnenverzeichnis nur einmal eingetragen sein.
§ 7
Bekanntgabe der Anzahl der wahlberechtigten Personen
Vor Auflegung des WählerInnenverzeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, festzustellen und spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben. Desgleichen haben sie auch die im abgeschlossenen WählerInnenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unverzüglich nach Abschluss des WählerInnenverzeichnisses über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde zu berichten.
§ 8
Auflage des WählerInnenverzeichnisses
(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister das WählerInnenverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes WählerInnenverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.
(2) Die Auflegung des WählerInnenverzeichnisses hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister gemäß § 1 Abs. 1 kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das WählerInnenverzeichnis aufliegt, und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das WählerInnenverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 9 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17 Uhr und 20 Uhr möglich ist.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das WählerInnenverzeichnis Einsicht nehmen, davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im WählerInnenverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind die Streichungen nach § 6 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von wahlberechtigten Personen sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(5) Für die Ausfolgung von Abschriften an die wahlwerbenden Gruppen gilt § 30 Gemeindewahlordnung 2009 sinngemäß.
§ 9
Einsprüche und Abschluss des WählerInnenverzeichnisses
(1) Gegen das WählerInnenverzeichnis kann jede Person unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich oder mündlich Einspruch bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Stelle (§ 8 Abs. 2) erheben. Einsprüche müssen bei der Stelle, wo sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.
(2) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer vermeintlich wahlberechtigten Person zum Gegenstand, so sind die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer vermeintlich nichtwahlberechtigten Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerberinnen/Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt. § 31 Abs. 4 Gemeindewahlordnung 2009 gilt sinngemäß.
(3) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das WählerInnenverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde entscheidet über Einsprüche binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist endgültig, auch wenn innerhalb dieser Frist eine Äußerung der/des vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 findet Anwendung.
(5) Die Entscheidung ist von der Gemeinde der Einspruchswerberin/dem Einspruchswerber und der/dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Erfordert die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde eine Richtigstellung des WählerInnenverzeichnisses, so ist diese von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im WählerInnenverzeichnis nicht enthaltenen Person, so ist ihr Name am Schluss des WählerInnenverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des WählerInnenverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das WählerInnenverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene WählerInnenverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
§ 10
Zustellung einer amtlichen Wahlinformation
Den wahlberechtigten Personen ist spätestens am elften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zuzustellen. Diese hat zumindest den Zu- und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, den Wahlort, die fortlaufende Zahl auf Grund ihrer Eintragung in das alphabetische WählerInnenverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann in dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 15 Abs. 1) angeführt sein.
Wahlbewerbung
§ 11
Wahlvorschlag
(1) Eine wahlwerbende Gruppe hat ihren Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Fallen der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter die wahlwerbende Gruppe hiervon zu informieren und dieser über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens zehn gemäß § 3 wahlberechtigten Personen unterstützt sein. Die Unterstützungserklärung (Muster Anlage 3) hat den Zu- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohn-adresse der wahlberechtigten Person anzuführen sowie die Bezeichnung der unterstützten wahlwerbenden Gruppe zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind von den wahlberechtigten Personen eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag urschriftlich anzuschließen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Gemeindewahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin/der Unterstützer der Gemeindewahlbehörde glaubhaft macht, dass sie/er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr erfolgt.
(3) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche zusammenhängende Eingabe sein und hat zu enthalten:
(4) In den Wahlvorschlag darf eine wahlwerbende Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie hierzu ihre Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Gruppenliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der die wahlwerbende Person aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 13 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bezirkswahlbehörde ungesäumt zu berichten.
§ 12
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von der gemäß § 11 Abs. 2 erforderlichen Zahl der wahlberechtigten Personen unterstützt und die in den Gruppenlisten vorgeschlagenen wahlwerbenden Personen wählbar sind. Die Gemeindewahlbehörde hat, wenn eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, deren Unterstützung für den als erstes eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Gemeindewahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin/der Unterstützer der Gemeindewahlbehörde glaubhaft macht, dass sie/er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr erfolgt.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen auf, so gilt er als nicht eingebracht. Wahlwerbende Personen, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung (§ 11 Abs. 4) nicht vorliegt, werden im Wahlvorschlag gestrichen, wovon die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen ist.
(4) Weiters sind die §§ 43 und 44 sowie 46 bis 48 Gemeindewahlordnung 2009 sinngemäß anzuwenden.
§ 13
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls eine Gruppenliste mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthält, als Mitglieder in den Migrantinnen- und Migrantenbeirat zu wählen sind, die überzähligen wahlwerbenden Personen zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Mängel an Wahlvorschlägen, die nach deren Veröffentlichung festgestellt werden, berühren ihre Gültigkeit nicht.
(3) In der Veröffentlichung hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidbaren Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.
(5) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 3 Z. 1 bis 3), abgesehen von Straßennamen und Ordnungsnummern zur Gänze ersichtlich sein. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel, die Herstellung von Stimmzettel-Schablonen und von Wahlkarten veranlasst.
(6) Bei allen wahlwerbenden Gruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung sind in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(7) Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen.
(8) Gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht oder wurde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist kein Wahlvorschlag eingebracht (§ 11 Abs. 1), so ist dieser Umstand von der Gemeindewahlbehörde spätes-tens am 18. Tag vor dem Wahltag auf die Dauer von zwei Wochen ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, dass das Abstimmungsverfahren zur Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates in der Gemeinde entfällt. Hiervon ist unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde die Landeswahlbehörde zu benachrichtigen.
Ort der Ausübung des Wahlrechts, Wahlkarte und Briefwahl
§ 14
Ausübung des Wahlrechts
Das Wahlrecht ist persönlich vor der Wahlbehörde oder mittels Briefwahl auszuüben. § 61 Abs. 1 bis 4 Gemeindewahlordnung 2009 gelten sinngemäß.
§ 15
Anspruch und Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu beantragen. Wenn eine persönliche Übergabe der Wahlunterlagen an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr möglich ist, so darf der schriftliche Antrag auch nach dem erstgenannten Zeitpunkt gestellt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe einer Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder, falls die Wahlinformation eine Zahlenkombination enthält, durch Anführung derselben, glaubhaft gemacht werden. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
(2) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel ist in die Wahlkarte zu legen. Der Briefumschlag ist der Antragstellerin/dem Antragsteller auszufolgen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(3) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen in keinem Fall ausgefolgt werden.
(4) Eine wahlberechtigte Person ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihrem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde. Gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(5) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im WählerInnenverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden wählenden Person mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (z. B. mittels Stampiglie oder Buntstiftes) vorzumerken.
§ 16
Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen gemäß § 15 Abs. 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hierzu hat die wählende Person den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zu verschließen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität der wählenden Person hervorzugehen.
(3) Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätes-tens bis Schließen des Wahllokals am Wahltag beim Gemeindeamt einlangt.
(4) Zur Prüfung, ob die Wahlkarten einzubeziehen sind, sowie für die Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde zuständig.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat Wahlkarten, die brieflich einlangen, bis zur weiteren Behandlung am Wahltag unter Verschluss zu verwahren.
Abstimmungsverfahren
§ 17
Wahllokal, Wahlzeit, Wahlzelle, Verbotszone und Leitung der Wahl
(1) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen und von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kundzumachen.
(2) Der § 50 Abs. 1, die §§ 51 bis 53 und 54 Abs. 1 sowie § 57 Gemeindewahlordnung 2009 gelten sinngemäß.
§ 18
Wahlkuverts und Wahlkarten
(1) Für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates sind einheitliche, verschließbare und undurchsichtige Wahlkuverts, die sich von den Wahlkuverts der Gemeinderatswahl farblich unterscheiden, zu verwenden. Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.
(2) Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Beisetzung ihres/seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
§ 19
Amtliche Stimmzettel
(1) Die amtlichen Stimmzettel (Muster Anlage 5) und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden und müssen sich farblich von den Stimmzetteln zur Gemeinderatswahl unterscheiden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates haben für jede wahlwerbende Gruppe eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie haben die Listennummer, einen Kreis, die Gruppenbezeichnung einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung und jeweils in derselben Zeile einen freien Raum zur Eintragung des Namens einer wahlwerbenden Person der gewählten Gruppenliste zu enthalten.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Es sind für alle Gruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen. § 71 Abs. 4 bis 6 Gemeindewahlordnung 2009 gelten sinngemäß.
§ 20
Beginn der Wahlhandlung
(1) Nachdem der Beginn der Wahlhandlung zur Gemeinderatswahl nach den Bestimmungen des § 58 Gemeindewahlordnung 2009 erfolgt ist, übergibt die Wahlleiterin/der Wahlleiter das WählerInnenverzeichnis (§ 6) das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 6), die Wahlkuverts (§ 18) und die amtlichen Stimmzettel (§ 19) der Sprengelwahlbehörde. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat der Sprengelwahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift für die Wahl zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Sprengelwahlbehörde zu überzeugen, dass die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen, die wählenden Personen für die Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die wählenden Personen das Wahllokal sofort zu verlassen.
(4) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter verfügen, dass die wählenden Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 21
Persönliche Stimmabgabe
(1) Hat die wählende Person ihre Identität einwandfrei nachgewiesen (§ 62 Gemeindewahlordnung 2009) und ist sie im WählerInnenverzeichnis eingetragen, so erhält sie von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel.
(2) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat die wählende Person anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt die wählende Person den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter, die/der es ungeöffnet in die Urne legt.
(3) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt die wählende Person deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und dieser wählenden Person ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ihr zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(4) Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des WählerInnenverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird ihr Name von einer anderen Beisitzerin/einem anderen Beisitzer im WählerInnenverzeichnis abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des WählerInnenverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche wahlberechtigte Person) vermerkt.
(5) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel, wo sie in das WählerInnenverzeichnis eingetragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen Fall ist aber die wählende Person nicht als Wahlkartenwählerin/Wahlkartenwähler, sondern nach den Bestimmungen über die wählenden Personen ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift unterbleibt.
(6) Für besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen gilt § 81 Gemeindewahlordnung 2009 sinngemäß.
§ 22
Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels
Für die Bewertung der Gültigkeit oder Ungültigkeit von amtlichen
Stimmzetteln gelten der § 72 und die §§ 74 sowie 75 Gemeindewahlordnung 2009 sinngemäß.
§ 23
Prüfung der brieflich eingelangten Wahlkarten
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist festzustellen, ob
(2) Die Unversehrtheit der Wahlkarte ist insbesondere dahingehend zu prüfen, ob die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann. Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind nicht einzubeziehen.
(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:
(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 nicht einbezogen wurden, anzuschließen.
(5) Die einzubeziehenden Wahlkarten sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren und am Wahltag der weiteren Ermittlung gemäß § 25 zuzuführen.
(6) Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat sie zu verpacken und dem Wahlakt anzuschließen.
§ 24
Ermittlungen der Sprengelwahlbehörde
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder am von der Wahlbehörde bestimmten Warteplatz erschienenen wählenden Personen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane sowie die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Nachdem die Wahlbehörde die Ermittlungen für die Gemeinderatswahl gemäß den §§ 77 und 78 der Gemeindewahlordnung 2009 getätigt hat und die Niederschrift gemäß § 79 Gemeindewahlordnung 2009 samt Beilagen verschlossen wurde, hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter mit der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates zu beginnen. Hierbei hat sie/er sicherzustellen, dass die gemäß § 56 Gemeindewahlordnung 2009 anwesenden Wahlzeugen die Sitzung der Wahlbehörde verlassen.
(3) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(4) Die Wahlbehörde hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und Folgendes festzustellen:
(5) Die Sprengelwahlbehörde hat ihre Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten jedenfalls die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z. 1 bis 7 und Abs. 3 Z. 1 bis 5 sowie Abs. 4. Die Niederschrift samt ihren Beilagen insbesondere die ungeöffneten Wahlkuverts bilden den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde und ist dieser der Gemeindewahlbehörde unverzüglich zur weiteren Ermittlung zu überbringen.
§ 25
Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung
(1) Das Ermittlungsverfahren ist von der Gemeindewahlbehörde durchzuführen, nachdem die Ermittlungen für die Gemeinderatswahl (§§ 82 bis 84 Gemeindewahlordnung 2009) abgeschlossen wurden.
(2) Am Ermittlungsverfahren nehmen die Mitglieder der Gemeindewahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die gemäß § 5 entsendeten Wahlzeuginnen/Wahlzeugen teil. Hierbei hat sie/er sicherzustellen, dass die gemäß § 56 Gemeindewahlordnung 2009 anwesenden Wahlzeugen die Sitzung der Wahlbehörde verlassen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde darf mit der Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten erst beginnen, wenn die Übergabe der Wahlkuverts von Sprengelwahlbehörden gemäß § 24 Abs. 5 erfolgt ist. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne zu legen. Die von Sprengelwahlbehörden übermittelten Wahlkuverts sind ebenfalls zu zählen und zu den bereits in der Wahlurne befindlichen mittels Briefwahl eingelangten Wahlkuverts zu legen.
(4) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
(6) Die nach den Abs. 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten jedenfalls die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z. 1 bis 6 und Z. 8, Abs. 3 Z. 6 bis 10 sowie Abs. 4. Hierfür hat sie die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 24 Abs. 5 übermittelten Niederschriften samt Beilagen zu überprüfen, etwaige Irrtümer zu berichtigen und die in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden enthaltenen Daten der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde zugrunde zu legen.
§ 26
Niederschrift und Wahlakt
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in der Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
Feststellung des Wahlergebnisses, Ermittlungsverfahren
§ 27
Ermittlung der Mandate, Verteilung der Sitze im Migrantinnen- und Migrantenbeirat
(1) Die zu vergebenden Mandate werden auf die Wählergruppen mittels der Wahlzahl verteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, neben-einander geschrieben; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, Sechstel usw.; hierbei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte und bei drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen.
(6) Wurde gemäß § 13 nur ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so fallen die zu vergebenden Mandate der Gruppenliste dieses Wahlvorschlages zu und es entfällt die Verteilung nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze.
§ 28
Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen, Feststellung der Gewählten und der Ersatzmitglieder
(1) Die auf eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 27 Abs. 3 entfallenden Mandate werden den wahlwerbenden Personen dieser wahlwerbenden Gruppe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugewiesen.
(2) Die zu vergebenden Mandate sind den wahlwerbenden Personen in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Gruppenliste angeführt sind.
(3) Nicht gewählte Personen sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Bei der Bestimmung der Reihenfolge ihrer Berufung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 29
Niederschrift über die Verteilung der Mandate im Migrantinnen- und Migrantenbeirat,
die Gewählten und die Ersatzmitglieder
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat hierauf die Verteilung der Sitze auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen (§ 27) sowie die Namen der gewählten wahlwerbenden Personen und Ersatzmitglieder (§ 28) zu beurkunden.
(2) Diese Beurkundung kann mit der Niederschrift nach § 26 verbunden werden.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlakt ist von der Gemeinde unter Verschluss zu legen und bis zur Rechtskraft der nächstfolgenden Wahlen sicher zu verwahren.
§ 30
Verlautbarung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder) ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 29 Abs. 4) anzuschließen.
(2) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
§ 31
Besetzung erledigter Stellen im Migrantinnen- und Migrantenbeirat
(1) Wahlwerbende Personen, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben.
(2) Wenn das Mandat eines Mitgliedes erledigt ist, rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied an die Stelle eines Mitgliedes des Migrantinnen- und Migrantenbeirates vor. Die Berufung der Ersatzmitglieder auf freie Mandate obliegt der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter, und zwar in der nach § 28 Abs. 4 bzw. § 30 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge. Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(3) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ist von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.
(4) Lehnt ein Ersatzmitglied, das auf ein freies Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt sie dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Ein Ersatzmitglied kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.
§ 32
Schlussbestimmungen
Die §§ 93 bis 96 Gemeindewahlordnung 2009 gelten sinngemäß.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2009, in Kraft.
§ 34
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausländerbeirat-Wahlordnung, LGBl. Nr. 106/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2000, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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