Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009 über die Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamung in der Tierzucht (Tierzuchtförderungsverordnung 2009)
LGBL_ST_20091016_93Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009 über die Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamung in der Tierzucht (Tierzuchtförderungsverordnung 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2009 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009 über die Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamung in der Tierzucht (Tierzuchtförderungsverordnung 2009)
Auf Grund des § 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 35/2009, wird verordnet:
§ 1
Meldepflicht der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters
Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat nach dem Muster der Anlage A bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen im abgelaufenen Jahr beansprucht haben und welche geldwerten Vorteile sich daraus ergeben. Die Meldung hat an die Gemeinde zu erfolgen, in welcher der Betrieb, der die weiblichen Tiere hält, seinen Sitz hat (im Folgenden Sitzgemeinde genannt).
§ 2
Meldepflicht des Landespferdezuchtverbandes
Der Landespferdezuchtverband hat nach dem Muster der Anlage A bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Sitzgemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe im abgelaufenen Jahr einen direkten Besamungskostenzuschuss für die Deckungen mit Warmbluthengsten beansprucht haben und welche geldwerten Vorteile sich daraus ergeben. Die Meldung hat an die Sitzgemeinde zu erfolgen.
§ 3
Antrag der Förderungswerberin/des Förderungswerbers
(1) Vor jeder Auszahlung, längstens jedoch bis 31. Jänner des Folgejahres, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber schriftlich die Auszahlung der Förderung bei der Sitzgemeinde zu beantragen. Binnen gleicher Frist hat sie/er der Sitzgemeinde mitzuteilen, welche De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sie/er in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr beantragt, bewilligt oder bereits erhalten hat. Der Antrag und die Meldung erfolgen nach dem Muster der Anlage B. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag mit der Meldung bis zum 31. Jänner beim Gemeindeamt eingelangt ist. Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge.
(2) Im Falle des Ankaufs eines Vatertieres für den eigenen Bestand gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Sitzgemeinde hat die Förderung nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 zu berechnen.
§ 4
Künstliche Besamung
Um Förderungen für die künstliche Besamung in Anspruch nehmen zu können, hat die Förderungs werberin/der Förderungswerber den Antrag nach § 3 Abs. 1 zu stellen und entweder selbst oder durch beauftragte Dritte – sofern nicht § 2 zutrifft – bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Sitzgemeinde die entsprechenden Besamungsscheine oder eine aktuelle Liste der weiblichen besamten Tiere vorzulegen. Im Bereich der Schweinebesamung können auch die korrespondierenden Rechnungen über den Bezug von Schweinesamen vorgelegt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Unterlagen bis zum 31. Jänner beim Gemeindeamt eingelangt sind. Eine nicht fristgerechte Vorlage der Unterlagen hat den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge.
§ 5
Bewertung des Förderäquivalents
Förderungen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind auf der Basis der geldwerten Vorteile, welche sich unmittelbar bei der Förderungswerberin/beim Förderungswerber auf die Förderung auswirken, zu bewerten.
§ 6
Verpflichtung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben für jeden landwirtschaftlichen Betrieb alle genehmigten Förderungen nach § 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 nach dem Muster der Anlage B zu berechnen und die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Förderungen zu überprüfen. Mittels des Musters der Anlage C teilt sie dem landwirtschaftlichen Betrieb schriftlich die Höhe der Beihilfe unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 mit.
(2) Die Gemeinden haben der Steiermärkischen Landesregierung schriftlich alle genehmigten Förderungen nach § 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 bis spätestens 31. März des Folgejahres zu melden.
§ 7
Verpflichtung der Landesregierung
Die Landesregierung informiert die Gemeinden bis spätestens 31. Mai des Folgejahres, wenn in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren mehr als zwei Drittel der Gesamtsumme an Beihilfen vergeben worden sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 und dem jeweils zwischen Bund und Ländern festgelegten Aufteilungsschlüssel dieser Summe für einen Dreijahreszeitraum für die Steiermark festgelegt ist. Wurde diese Summe erreicht, dürfen die Gemeinden die weitere Auszahlung erst vornehmen, nachdem sie alle nach § 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 beantragten und zulässigen Förderungen der Steiermärkischen Landesregierung gemeldet haben, die Landesregierung die Einhaltung der Gesamtsumme geprüft und die Gemeinden über eine allfällige aliquote Kürzung bei der Förderungsauszahlung informiert hat.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Oktober 2009, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage A
Gemäß den §§ 1 und 2 Tierzuchtförderungsverordnung 2009 haben die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter sowie der Landespferdezuchtverband die an die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe gewährten Zuschüsse und sonstigen geldwerten Vorteile bis 31. Jänner des Folgejahres an die Gemeinde zu melden.
Name der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters:
Meldung an die Gemeinde:
Name und Anschrift des landwirtschaftlichen BetriebesBetriebsnummer
Anzahl der Deckungen/ Besamungen Warmblut*
für das Jahr …
Berechnung der geldwerten Vorteile:
BesamungskostenE
– bezahlte DeckgebührE
(Standardspermaportion + tierärztliche Leistung)
– bezahlte DecktaxeE – Kosten
DeckungE
geldwerter Vorteil E geldwerter
VorteilE
*Die Meldepflicht für Besamungen umfasst die geldwerten Vorteile pro Deckung seitens der vom Landespferdezuchtverband Steiermark gewährten direkten Besamungskostenzuschüsse für das Decken mit Warmbluthengsten.
Anlage B
Gemeinde
Adresse
PLZ Ort
I. Förderantrag
Als Förderungswerberin/Förderungswerber beantrage ich gemäß § 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 die Gewährung einer Förderung für das Jahr …
(Förderungswerberin/Förderungswerber, Titel,(Landwirtschaftliche Betriebsnummer)
Zuname, Vorname)
……………………………………………………...
(Straße, Haunummer)(PLZ, Ort)
………………………………………………………BLZ.:
Kto-Nr.:
(Telefonnummer)
Bankinstitut:
II. Verpflichtungserklärung
Als Empfängerin/Empfänger von finanziellen Mitteln verpflichte ich mich:
III. Angaben zu „De-minimis“-Beihilfen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“- Beihilfen im Agrarerzeugnissektor wird die Förderungsgewährung zugunsten eines Unternehmens/einer Landwirtin/eines Landwirtes bis zum Betrag von 7.500 Euro innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldepflicht gemäß EG-Vertrag. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h., bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen „Deminimis“-Beihilfen maßgeblich. Ob bereits gewährte Förderungen „Deminimis“-Beihilfen waren, ist üblicherweise aus den Bewilligungsschreiben ersichtlich.
Aufstellung aller im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren beantragten und/oder bewilligten und/oder erhaltenen
Förderungen
FörderstelleFörderaktion/MaßnahmenHöhe der Förderung in EuroDatum der Auszahlung
Die/Der unterzeichnende Förderungswerberin/Förderungswerber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben angeführten Daten.
Ort, Datum(Unterschrift Förderungswerberin/Förderungswerber)
IV. Nur von der Förderstelle auszufüllen
Förderungsmaßnahmegeldwerter Vorteil in Euro
Auszahlungsbetrag in Euro
Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… –
–
Zuschuss zum Ankauf und für die Haltung von Vatertieren (lt. Beleg)
Besamungskostenzuschuss
Sonstige Leistungen der Gemeinde (lt. Beleg)
Summe
Bestätigung von der Förderabwicklungsstelle
janein (Stempel, Datum, Unterschrift)
sachlich und rechnerisch richtig
„De-minimis“-Grenze eingehalten
Zur Auszahlung freigegeben
Förderbetrag (in Euro)
Anlage C
(Gemeinde)
Anrede
Titel, Vorname, Name
Adresse
PLZ, Ort
Ort, Datum
Förderbewilligung für Förderungen gemäß § 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009
Basis VO (EG) Nr. 1535/2007 – De-minimis-Behilfe
Gemäß den Bestimmungen des § 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 leistet unsere Gemeinde Beiträge zur Vatertierhaltung und zur künstlichen Besamung. Auf Grund Ihres Antrages wird für Ihren Betrieb ein Förderbetrag in der Höhe von
E …………… gewährt.
Nach Abzug der Leistungen an Dritte (Viehzuchtgenossenschaft, Tierarzt, Landespferdezuchtverband Steiermark usw.), die Ihren Betrieb betreffen, ergibt sich ein Förderauszahlungsbetrag in der Höhe von
E …………… .
Dieser Betrag wird in den nächsten Tagen auf das von Ihnen angegebene Bankkonto überwiesen werden.
Sie erhalten die Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als Agrarische De-minimis-Beihilfe, ABL. l 337/35ff.
Grußformel
Gemeinde
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