Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2009 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt- Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes
LGBL_ST_20091016_91Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2009 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt- Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des AltstadtanwaltesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2009 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2009 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes
Auf Grund der §§ 13 Abs. 7 und 15 Abs. 6 Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG) 2008, LGBl. Nr. 96/2008, wird verordnet:
§ 1
Finanzielle Ansprüche
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) sowie die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landesreisegebührengesetz sowie auf eine angemessene Entschädigung.
§ 2
Reisegebühren
Die Reisegebühren sind unter sinngemäßer Anwendung des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.
§ 3
Entschädigung
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt jährlich eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 4360 Euro.
(2) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der ASVK sowie der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt gebührt jährlich eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 6540 Euro.
(3) Die Aufwandsentschädigungen sind entsprechend den Gehaltserhöhungen im Landesdienst zu valorisieren.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Oktober 2009, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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