Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. September 2009, mit der die Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark geändert wird
LGBL_ST_20090930_86Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. September 2009, mit der die Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2009 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. September 2009, mit der die Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung verordnet:
Die Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 52/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:
„(2a) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark unterliegen, sind den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen abweichend von Abs. 2 außer allfälligen Regierungssitzungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.“
„(1a) Bei Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen gemäß § 13 Abs. 2a hat sich die Landesbuchhaltung durch ausreichende Stichproben von der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß § 13 Abs. 2a von der Förderungsstelle angebrachten Bestätigungen über das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen zu überzeugen.“
„(4) Die Einfügung des § 13 Abs. 2a und des § 72 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2009 tritt mit dem der Beschlussfassung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2009, in Kraft.“
Landeshauptmann Voves
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