Gesetz vom 7. Juli 2009, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_20090909_81Gesetz vom 7. Juli 2009, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.09.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2009 Stück 26
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Juli 2009, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993,
zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2007, wird wie folgt geändert:
(1) Natürlichen Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht geförderte Eigentumswohnung als erste erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn
(2) Befugten Bauträgern gemäß § 22 kann für ökologische Maßnahmen eine Förderung gewährt werden.
(3) Die Förderung kann in der Gewährung von Förderungsdarlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüssen sowie Förderungsbeiträgen bestehen. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Förderungen gemäß Abs. 4 und 5 sind mit Verordnung zu treffen.
(4) Die Förderung gemäß Abs. 1 ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der insbesondere nach der Größe der Wohnung und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gestaffelt werden kann.
(5) Die Förderung gemäß Abs. 2 ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der nach der Wertigkeit der Maßnahmen gestaffelt werden kann.
(6) Die Förderung kann auch für den Ersterwerb einer Eigentumswohnung, die ohne Förderung im Rahmen eines nach dem II. Hauptstück geförderten Bauvorhabens errichtet wird, gewährt werden.
(7) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.“
„Die Gesamtbaukosten können den in Z. 3 angeführten Betrag im Falle der Umsetzung von ökologischen Maßnahmen übersteigen. Der Betrag in der Höhe von 2550 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche kann unabhängig davon entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.“
„(3) Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen (§§ 21 und 22) ist der Nachweis des Bezuges der Eigentumswohnung durch den Förderungswerber zu erbringen. Im Falle des Übersteigens des gemäß § 22 vorgesehenen maximalen Gesamtbetrages pro Quadratmeter Nutzfläche im Zusammenhang mit der Umsetzung ökologischer Maßnahmen ist darüber hinaus auch im Rahmen dieser Förderungsvariante eine Endabrechnung vorzulegen.“
„(22) Die Änderung des § 4 Abs. 5 und die Einfügung des § 4 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2007 sind mit 26. Juni 2007 in Kraft getreten.
(23) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 7 Abs. 5 Z. 3, des § 10 Abs. 1, der §§ 21 und 22, des § 23 Abs. 1 Z. 1 und 2, des § 50 Abs. 3, des § 53 Abs. 2a Z. 1 sowie die Einfügung der §§ 53a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2009, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
VovesSeitinger
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