Gesetz vom 9. Juni 2009, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2009)
LGBL_ST_20090818_79Gesetz vom 9. Juni 2009, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2009 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Juni 2009, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2009)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
„Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Artikel 2Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009
Artikel 3Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.“
Artikel 1
Änderung des Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2009, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Aufnahme als Beamter/Beamtin erfolgt – soweit in anderen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird – frühestens bei Übernahme des/der Bediensteten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit auf eine im Stellenplan ausgewiesene Stelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Stelle frei ist und die Anstellungserfordernisse erfüllt sind.“
„(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend
(1) Der/Die Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen). Den auf Anordnung geleisteten Mehrdienstleistungen sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(2) Mehrdienstleistungen sind je nach Anordnung
(3) Dem/Der Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Mehrdienstleistungen welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des/der Bediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 28 Abs. 3 St.-MSchKG sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 5 nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind je nach Anordnung
(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 des/der Bediensteten, im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Bediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten.
(6) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, der Freizeitausgleich wird vom/von der Bediensteten beantragt.
(7) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des/der Bediensteten oder mit dessen/deren Zustimmung erstreckt werden.
(8) Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden:
„(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten/die beschuldigte Beamtin erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.“
„(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 24 Abs. 3 Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetz 1999 (LPVG 1999)
„(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
„(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 28 Abs. 3 St.-MSchKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 5 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“
15.Dem § 166 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z. 2 gebührt nicht,
„(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 28 Abs. 3 St.-MSchKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.“
„(5) § 166 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.“
18.§ 195 lautet:
„§ 195
Ärztedienstzulage II
(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß § 38 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, bezieht, gebührt eine Ärztedienstzulage II als Ausgleich für die gemäß § 38a Abs. 5 KALG verringerte Bemessungsgrundlage für das Ärztehonorar. Die Ärztedienstzulage II ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Ärztedienstzulage II errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für den Arzt/die Ärztin festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt e 57,60.
(3) § 38a Abs. 13 KALG gilt sinngemäß.“
Entlohnungsschema SII
in der Entlohnungsgruppe
in der Entloh-nungsstufesII/1sII/2sII/3
sII/4sII/5
Euro
11.910,82.022,41.759,4
1.594,81.488,6
21.948,72.072,01.801,0
1.618,21.501,6
32.024,42.121,81.842,9
1.665,31.527,3
42.063,52.171,71.884,9
1.689,31.540,1
52.103,12.221,41.927,2
1.713,81.553,0
62.243,82.270,71.987,7
1.788,01.591,8
72.301,82.319,82.020,4
1.812,71.604,9
82.410,42.383,12.093,7
1.848,11.627,2
92.639,62.446,32.198,4
1.923,91.666,8
102.715,72.509,42.234,0
1.949,31.680,7
112.792,42.572,82.269,3
1.975,11.694,6
122.869,12.636,02.304,7
2.001,21.708,5
132.945,42.699,12.339,9
2.028,11.722,1
143.021,92.778,42.404,3
2.055,91.735,8
153.098,12.857,72.471,7
2.083,41.750,0
163.174,42.936,72.539,0
2.111,31.764,4
173.250,43.015,92.606,4
2.139,01.778,3
183.326,63.094,92.673,7
2.167,11.792,7
193.402,93.173,82.741,0
2.194,81.806,8
203.479,13.249,62.808,2
2.222,81.821,0
213.570,43.325,52.875,6
2.250,51.835,0
223.651,43.404,42.943,0
2.278,11.849,0
233.732,43.477,33.010,4
2,305,71.863,0
„§ 214
SII-Funktionszulagen
„(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z. 1 bis 5 eine SII-Funktionszulage. Diese beträgt monatlich
(2) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII der/die keinen Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß Abs. 1 hat, gebührt für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 50,00 Euro.“
22.§ 214 lautet:
„§ 214
SII-Funktionszulagen
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z. 1 bis 5 eine SII-Funktionszulage. Diese beträgt monatlich
(2) Die Funktionszulage nach Abs. 1 Z. 1 erhöht sich für die Leitung
Entlohnungsschema SIII/Normallaufbahn
in der Entlohnungsgruppe
in der Entloh-nungsstufesIII/1sIII/2
sIII/3sIII/4sIII/5
Euro
12.068,01.732,71.575,1
1.519,31.458,1
22.244,41.820,21.604,4
1.541,21.470,9
32.419,61.908,81.662,8
1.586,41.495,5
42.770,41.953,11.692,2
1.609,01.507,8
52.858,02.068,01.721,8
1.631,61.520,5
63.033,32.156,71.811,3
1.699,91.557,8
73.121,22.244,41.841,9
1.722,91.570,9
83.236,02.332,01.887,8
1.755,81.593,1
93.373,62.437,31.988,7
1.825,61.631,3
103.510,22.525,12.023,4
1.849,71.644,2
113.660,52.613,42.058,1
1.874,51.657,0
123.809,72.701,02.092,7
1.900,01.669,9
133.941,62.797,42.126,8
1.925,81.682,8
144.073,52.893,92.161,1
1.952,91.695,8
154.205,62.990,42.195,1
1.979,11.708,9
164.329,53.086,92.229,4
2.006,01.721,9
174.453,73.183,32.263,3
2.033,31.734,8
184.577,43.279,52.297,3
2.060,31.748,0
194.701,43.376,12.331,4
2.087,21.761,0
204.825,43.472,62.365,4
2.114,31.774,0
214.949,43.552,12.399,2
2.141,21.787,0
223.631,62.433,0
2.168,11.800,0
233.711,12.466,8
2.195,01.813,0
Entlohnungsschema SIIIa/Funktionslaufbahn
In der Entlohnungsgruppe
in der Entloh-nungsstufesIII/1asIII/2a
sIII/3asIII/4a
Euro
12.068,01.732,71.575,1
1.519,3
22.244,41.820,21.604,4
1.541,2
32.756,82.123,21.742,0
1.627,3
43.107,52.167,41.771,7
1.650,0
53.195,12.281,41.801,7
1.672,6
63.370,42.369,01.892,4
1.741,5
73.458,12.456,51.922,7
1.764,7
83.572,92.544,41.968,8
1.797,6
93.710,72.649,62.069,9
1.868,0
103.847,12.737,12.104,3
1.892,0
113.997,62.825,62.138,9
1.916,9
124.146,72.913,32.173,3
1.942,3
134.278,63.009,62.207,2
1.968,2
144.410,63.106,12.241,4
1.995,1
154.542,63.202,62.275,4
2.021,5
164.666,53.299,02.309,5
2.048,6
174.790,63.395,52.343,5
2.075,6
184.914,63.492,02.377,5
2.102,5
195.038,33.588,22.411,5
2.129,4
205.162,03.684,82.445,5
2.156,5
215,285,73.764,42.479,5
2.183,3
223.844,02.513,5
2.210,1
233.923,62.547,5
2.236,9
Entlohnungsschema SIII/Normallaufbahn
in der Entlohnungsgruppe
in der Entloh-nungsstufesIII/1sIII/2
sIII/3sIII/4sIII/5
Euro
12.141,41.794,21.631,0
1.573,21.509,9
22.324,11.884,81.661,4
1.595,91.523,1
32.505,51.976,61.721,8
1.642,71.548,6
42.868,72.022,41.752,3
1.666,11.561,3
52.959,52.141,41.782,9
1.689,51.574,5
63.141,02.233,31.875,6
1.760,21.613,1
73.232,02.324,11.907,3
1.784,11.626,7
83.350,92.414,81.954,8
1.818,11.649,7
93.493,42.523,82.059,3
1.890,41.689,2
103.634,82.614,72.095,2
1.915,41.702,6
113.790,42.706,22.131,2
1.941,01.715,8
123.944,92.796,92.167,0
1.967,51.729,2
134.081,52.896,72.202,3
1.994,21.742,5
144.218,12.996,62.237,8
2.022,21.756,0
154.354,93.096,62.273,0
2.049,41.769,6
164.483,23.196,52.308,5
2.077,21.783,0
174.611,83.296,32.343,6
2.105,51.796,4
184.739,93.395,92.378,9
2.133,41.810,1
194.868,33.496,02.414,2
2.161,31.823,5
204.996,73.595,92.449,4
2.189,41.837,0
215.125,1 3.678,22.484,4
2.217,21.850,4
223.760,52.519,4
2.245,11.863,9
233.842,82.554,4
2.272,91.877,4
Entlohnungsschema SIIIa/Funktionslaufbahn
in der Entlohnungsgruppe
in der Entloh-nungsstufesIII/1asIII/2a
sIII/3asIII/4a
Euro
12.141,41.794,21.631,0
1.573,2
22.324,11.884,81.661,4
1.595,9
32.854,72.198,61.803,8
1.685,1
43.217,82.244,31.834,6
1.708,6
53.308,52.362,41.865,7
1.732,0
63.490,02.453,11.959,6
1.803,3
73.580,92.543,71.991,0
1.827,3
83.699,72.634,72.038,7
1.861,4
93.842,42.743,72.143,4
1.934,3
103.983,72.834,32.179,0
1.959,2
114.139,52.925,92.214,8
1.984,9
124.293,93.016,72.250,5
2.011,3
134.430,53.116,42.285,6
2.038,1
144.567,23.216,42.321,0
2.065,9
154.703,93.316,32.356,2
2.093,3
164.832,23.416,12.391,5
2.121,3
174.960,73.516,02.426,7
2.149,3
185.089,13.616,02.461,9
2.177,1
195.217,23.715,62.497,1
2.205,0
20 5.345,33.815,62.532,3
2.233,1
215.473,3 3.898,02.567,5
2.260,8
223.980,52.602,7
2.288,6
234.062,92.637,9
2.316,3
„§ 217a
SIII-Funktionzulage
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 50,00 Euro.“
„§ 217b
GraphDI-KeyUser-Zulage
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Dauer der Verwendung als GraphDi-KeyUser eine GraphDi-KeyUser-Zulage. Diese Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von e 50,00 und einem variablen Zulagenteil zusammen. Der variable Zulagenteil ist abhängig
Entlohnungsschema SIV
in der Entlohnungsgruppe
in der Entloh-nungs-stufesIV/1sIV/2sIV/3
sIV/4sIV/5sIV/6sIV/7
sIV/8sIV/9
Euro
11.703,41.642,11.616,3
1.616,31.616,31.556,1
1.475,61.475,61.450,5
21.733,41.671,41.641,6
1.641,61.641,61.579,0
1.492,81.492,81.463,3
31.793,31.731,31.692,5
1.692,51.692,51.624,2
1.527,71.527,71.488,4
41.824,11.761,61.717,8
1.717,81.717,81.647,2
1.544,71.544,71.501,0
51.854,21.791,21.743,8
1.743,81.743,81.670,0
1.562,51.562,51.513,4
61.945,91.882,71.882,7
1.848,81.821,41.785,5
1.641,41.616,11.616,1
71.976,81.913,71.913,7
1.875,31.847,61.811,7
1.661,61.633,91.633,9
82.019,31.956,41.956,4
1.911,01.883,61.847,7
1.691,91.661,41.661,4
92.122,22.059,12.059,1
1.993,61.965,71.929,9
1.765,51.715,51.715,5
102.156,72.093,72.093,7
2.021,91.994,21.958,6
1.787,61.733,91.733,9
112.191,32.128,72.128,7
2.051,62.024,11.988,0
1.809,81.752,11.752,1
122.225,42.163,02.163,0
2.081,42.053,92.018,1
1.832,21.770,31.770,3
132.259,52.197,32.197,3
2.110,82.083,42.047,5
1.854,41.788,31.788,3
142.294,22.231,72.231,7
2.140,92.113,32.077,3
1.876,81.806,81.806,8
152.328,42.266,12.266,1
2.170,62.142,82.107,2
1.900,01.825,81.825,8
162.362,62.300,42.300,4
2.200,22.172,82.137,0
1.924,81.845,61.845,6
172.397,02.334,52.334,5
2.229,82.202,22.166,9
1.950,21.865,31.865,3
182.431,52.368,92.368,9
2.259,32.231,92.196,5
1.975,51.885,11.885,1
192.465,62.403,22.403,2
2.289,12.261,72.226,2
2.001,91.904,91.904,9
202.499,72.437,42.437,4
2.318,62.291,12.255,7
2.027,51.924,81.924,8
212.534,12.471,72.471,7
2.348,22.320,92.285,3
2.052,81.944,41.944,4
222.568,52.506,02.506,0
2.377,82.350,72.314,9
2.078,11.964,01.964,0
232.602,92.540,32.540,3
2.407,42.380,52.344,5
2.103,41.983,61.983,6
Entlohnungsschema SIV
in der Entlohnungsgruppe
in der Entloh-nungs-stufesIV/1sIV/2sIV/3
sIV/4sIV/5sIV/6sV/7
sIV/8sIV/9
Euro
11.763,91.700,41.673,7
1.673,71.673,71.611,3
1.528,01.528,01.502,0
21.794,91.730,71.699,9
1.699,91.699,91.635,1
1.545,81.545,81.515,2
31.857,01.792,81.752,6
1.752,61.752,61.681,9
1.581,91.581,91.541,2
41.888,91.824,11.778,8
1.778,81.778,81.705,7
1.599,51.599,51.554,3
51.920,01.854,81.805,7
1.805,71.805,71.729,3
1.618,01.618,01.567,1
62.015,01.949,51.949,5
1.914,41.886,11.848,9
1.699,71.673,51.673,5
72.047,01.981,61.981,6
1.941,91.913,21.876,0
1.720,61.691,91.691,9
82.091,02.025,92.025,9
1.978,81.950,51.913,3
1.752,01.720,41.720,4
92.197,52.132,22.132,2
2.064,42.035,51.998,4
1.828,21.776,41.776,4
102.233,32.168,02.168,0
2.093,72.065,02.028,1
1.851,11.795,51.795,5
112.269,12.204,32.204,3
2.124,42.096,02.058,6
1.874,01.814,31.814,3
122.304,42.239,82.239,8
2.155,32.126,82.089,7
1.897,21.833,11.833,1
132.339,72.275,32.275,3
2.185,72.157,42.120,2
1.920,21.851,81.851,8
142.375,62.310,92.310,9
2.216,92.188,32.151,0
1.943,41.870,91.870,9
152.411,12.346,52.346,5
2.247,72.218,92.182,0
1.967,51.890,61.890,6
162.446,52.382,12.382,1
2.278,32.249,92.212,9
1.993,11.911,11.911,1
172.482,12.417,42.417,4
2.309,02.280,42.243,8
2.019,41.931,51.931,5
182.517,82.453,02.453,0
2.339,52.311,12.274,5
2.045,61.952,01.952,0
192.553,12.488,52.488,5
2.370,42.342,02.305,2
2.073,01.972,51.972,5
202.588,42.523,92.523,9
2.400,92.372,42.335,8
2.099,51.993,11.993,1
212.624,12.559,42.559,4
2.431,62.403,32.366,4
2.125,72.013,42.013,4
222.659,72.595,02.595,0
2.462,22.434,12.397,1
2.151,92.033,72.033,7
232.695,32.630,52.630,5
2.492,92.465,02.427,7
2.178,12.054,02.054,0
„§ 222a
SIV-Funktionzulage
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat, gebührt für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 50,00 Euro.“
Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Stabsstellenleiter/Stabsstellenleiterin mit besonders vielfältigem umfangreichem steiermarkweitem Aufgabengebiet, Gruppenleiter/Gruppenleiterin, mit Führung und Koordination von mehr als vier Systemadministratoren/Systemadministratorinnen, Systemmanager/Systemmanagerin, Entwickler/Entwicklerin und Applikationsbetreuer/Applikationsbetreuerin mit der Verantwortung für KAGes-weite Systeme,
Stabsstellenleiter/Stabsstellenleiterin mit einer steiermarkweiten Verantwortung,
Chef-Berater/Chef-Beraterin besonders komplexer Applikationen, Chef-Entwickler/Chef-Entwicklerin besonders komplexer Applikationen und Infrastruktur,
Chef-Systemadministrator/Chef-Systemadministratorin und Chef-Systemmanager/Chef-Systemmanagerin hochverfügbarer, besonders großer oder komplexer Systeme oder Netze,
Chef-Applikationsbetreuer/Chef-Applikationsbetreuerin und Customizer/Customizerin hochverfügbarer, besonders großer oder komplexer Applikationen,
Projektleiter/Projektleiterin für die gesamte Implementierung von besonders komplexen Applikationen oder Systemen in mehreren größeren oder mittleren Landeskrankenhäusern,
EDV-Betreuer/EDV-Betreuerin mit regionaler Koordinationsverantwortung.
„III. Teil – Sonderbestimmungen für Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten“
„§ 237
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/Kinderbetreuerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten). Für Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/Kinderbetreuerinnen, die gemäß § 289 in das Besoldungsschema ST optiert haben, gelten die Bestimmungen dieses Teiles mit Ausnahme der §§ 242 bis 244.
(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/Kinderbetreuerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) anwendbar.“
39.§ 238 lautet:
„§ 238
Dienstzeit
(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei den Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergartengruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.
(2) Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie darin enthaltene Anwesenheitszeiten aliquot.“
40.§ 239 lautet:
„§ 239
Ferien und Erholungsurlaub
(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 241 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt. Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.
(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/ Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/ Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Dienstgeber dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:
(4) Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 können nach den örtlichen Bedürfnissen vom Dienstgeber festgesetzt werden. Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in diesem Fall während der Semesterferien beurlaubt.“
„§ 241
Fortbildung
(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.
(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.“
45.§ 242 lautet:
„§ 242
Entlohnungsschema K3
(1) Die im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.
(2) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in das Entlohnungsschema K3, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen“.
„Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage.“
„(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium.“
49.§ 256 Abs. 5 lautet:
„(5) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
„Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage.“
„Ergibt sich die Notwendigkeit einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.“
„(1) Nachstehend angeführte Bedienstete, ausgenommen die den Krankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten/Beamtinnen und Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen), können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Hauptstück I und II dieses Gesetzes bestimmen soll (Option)
„§ 300c
Erhöhung der Sonderentgelte
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2009 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2009 um 3,55 % erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2009 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2009 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).
(4) Eine Erhöhung nach Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
„(12) Durch die Novelle LGBl. Nr. 79/2009 treten in Kraft:
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009 wird wie folgt geändert:
„(4) Bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 141 L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,2083 Prozentpunkte pro Monat.“
„§ 83a
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 Z. 1 sowie der Entfall von § 72 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 79/2009 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009, in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Änderung des § 84 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009, in Kraft.“
„(2) (Verfassungsbestimmung): § 4 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 3 des nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.10/2009, wird wie folgt geändert:
„(3a) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Arztes/der Ärztin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“
„(8) Die Neufassung des § 27 Abs. 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 79/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
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