Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2009, mit der das Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009 erlassen wird
LGBL_ST_20090817_75Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2009, mit der das Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009 erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.08.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2009 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2009, mit der das Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009 erlassen wird
Auf Grund der §§ 8 und 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, sowie des § 38a Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, wird verordnet:
§ 1
Aufgabe des Landesentwicklungsprogramms
Im Landesentwicklungsprogramm werden zur planmäßigen, vorausschauenden Gestaltung des Landes auf Grundlage und in Ergänzung der Raumordnungsgrundsätze und -ziele nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz festgelegt:
(1) Regionen sind räumliche Einheiten, die jede für sich die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für möglichst alle Daseinsgrundfunktionen bieten sollen, so dass sie gut ausgestattete und funktionsfähige Lebensräume für ihre Bevölkerung darstellen. Daseinsgrundfunktionen sind die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Erholen, Bildung, Ver- und Entsorgung, soziale Kommunikation und Verkehr.
(2) Als Regionen werden festgelegt:
(3) Innerhalb der Regionen können Planungsräume als Teilräume abgegrenzt werden.
§ 3
Ordnung der Raumstruktur
(1) Ziele der Ordnung der Raumstruktur sind
(2) Für die Entwicklung der Siedlungsstruktur ist eine gestreute Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration) durch eine Steuerung der Verdichtungstendenz nicht allein auf das Hauptzentrum des Landes, sondern auf ein abgestuftes Netz von zentralen Orten in geeigneten Gemeinden anzustreben. In den Gemeinden sind dazu Siedlungsschwerpunkte festzulegen. Damit soll eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, kleinregionaler, regionaler und landesweiter Ebene erreicht werden.
(3) Das Netz zentraler Orte umfasst folgende Stufen:
(4) Als Stadtregionen gelten räumlich funktionelle Einheiten um Kernstädte oder regionale Zentren, die sich aus dem städtisch verdichteten Agglomerationsraum und der zugeordneten Außenzone zusammensetzen. Die Abgrenzung der Stadtregionen mit dem Ziel einer gemeindeübergreifend abgestimmten räumlichen Entwicklung hat im Zuge der Erstellung des betreffenden regionalen Entwicklungsprogramms zu erfolgen.
(5) Es gelten beziehungsweise sind nach ihrer zentralörtlichen Einstufung zu entwickeln:
(6) Die Festlegung von teilregionalen Versorgungszentren hat im Rahmen der Erstellung regionaler Entwicklungsprogramme zu erfolgen.
§ 4
Grundsätze für die Erstellung des Landesentwicklungsleitbildes
(1) Das Landesentwicklungsleitbild ergänzt das Landesentwicklungsprogramm als nicht rechtsverbindliches Instrument mit dem Ziel, die Position der Steiermark zum Nutzen der steirischen Bevölkerung, Wirtschaft und der europäischen Integration weiter zu entwickeln.
(2) Die Funktionen des Landesentwicklungsleitbildes sind:
(3) Das Landesentwicklungsleitbild wird von der Landesregierung beschlossen.
§ 5
Grundsätze für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern
(1) Regionale Entwicklungsleitbilder ergänzen die regionalen Entwicklungsprogramme als nicht rechtsverbindliche Instrumente. Sie haben eine integrierte, sektorübergreifende, inner- und außerregional abgestimmte regionale Entwicklungsstrategie mit zugehörigen Stärkefeldern zum Ziel. Sie dienen der Koordination aller Aktivitäten der Regionalentwicklung in der Region und als Grundlage für Entscheidungen und Förderungen des Landes zur Regionalentwicklung. Die regionalen Entwicklungsleitbilder sind für einen Zeitraum von zirka zehn Jahren auszulegen und regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren, auf ihre Aktualität zu überprüfen und zu evaluieren.
(2) Die regionalen Leitbilder enthalten nachstehende Inhalte:
(3) Die regionalen Entwicklungsleitbilder werden von den Regionalversammlungen beschlossen.
§ 6
Grundsätze für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten
(1) Ziel der kleinregionalen Entwicklungskonzepte ist die Festlegung jener kommunalen Aufgaben, die in Zukunft von den Gemeinden der Kleinregion gemeinsam erledigt werden sollen. Grundlage dafür ist eine abgestimmte Entwicklungsstrategie mit Zielen und Maßnahmen. Durch Synergieeffekte sollen die kommunalen Leistungen verbessert, die Haushalte der Einzelgemeinden entlastet und der Handlungsspielraum für gemeinsame Projekte erweitert werden.
(2) Die kleinregionalen Entwicklungskonzepte enthalten nachstehende Inhalte:
(3) Die Erarbeitung der gemeinsamen Entwicklungsstrategie sowie der Ziele und Maßnahmen sollen unter breiter Einbindung relevanter kleinregionaler AkteurInnen erfolgen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die erarbeitete Strategie und die definierten Ziele die tatsächlichen Bedürfnisse der Kleinregion abbilden.
(4) Die kleinregionalen Entwicklungskonzepte werden von der Kleinregionsversammlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung beschlossen.
§ 7
Landesweite Grundsätze und weiterführende Festlegungen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind
(1) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere die nachstehend angeführten Landschaftsräume in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen:
(2) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere nachstehende Vorrangzonen in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen:
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten,
das ist der 1. September 2009, in Kraft.
§ 9
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung außer Kraft:
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