Datum der Kundmachung
31.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2009 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Juni 2009, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2008, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 95/2008, wird wie folgt geändert:
(1) In den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 können Sprachförderkurse ab einer Schülerzahl von acht Kindern eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülerinnen und Schülern von Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2008, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein Unterrichtsjahr und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schülerinnen und Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Die Schülerinnen und Schüler können klassen-, schulstufen-, schul- und schulartübergreifend zusammengefasst werden.
(2) Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Bezirksschulrates und des Schulerhalters.“
„§ 3
(1) Volksschulen sind als
(2) Die Volksschule ist in der Grundstufe I 1.mit getrenntem Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2.mit gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.
(3) Volksschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
(4) Über die Organisationsform entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium). Hinsichtlich der Schulsprengel für angeschlossene Volksschulklassen gilt § 15 Abs. 5 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71/2004, in der geltenden Fassung, sinngemäß.“
„(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse darf 25 nicht überschreiten, sofern mit den von der Landesregierung über die Bezirksschulräte zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und 10 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig.“
„(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht überschreiten, sofern mit den von der Landesregierung über die Bezirksschulräte zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und soll 20 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Integrationsklasse), sollen nicht mehr als fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden; dabei ist auf die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“
(1) Polytechnische Schulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).“
„(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht überschreiten, sofern mit den von der Landesregierung über die Bezirksschulräte zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und soll 20 nicht unterschreiten, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig.“
„(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses über die Einfügung § 1b und die Streichung des § 3a sowie
die Einfügung des § 1b und der Entfall des § 3a und die Änderung des § 20 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2009 treten mit 1. September 2008 in Kraft.
(6) Die Änderungen des § 5 Abs. 1 erster Satz und des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2009 treten hinsichtlich der ersten, zweiten und dritten Schulstufe sowie hinsichtlich der fünften, sechsten und siebenten Schulstufe mit 1. September 2009 und hinsichtlich der vierten Schulstufe sowie auf der achten Schulstufe mit 1. September 2010 in Kraft.
(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses über die Änderung der Überschriften der §§ 3 und 18 und der Einfügung des § 7a sowie die Änderungen des § 3 mit Überschrift, die Einfügung des § 7a mit Überschrift und die Änderung des § 18 mit Überschrift durch die Novelle 72/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(8) Die Änderung des § 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2009 tritt hinsichtlich der ersten, fünften und neunten Schulstufe mit 1. September 2008, hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 2009, hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 2010 und hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 2011 in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
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