Änderung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Oktober 2005, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird, i. d. F. LGBl. Nr. 54/2009
LGBL_ST_20090717_65Änderung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Oktober 2005, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird, i. d. F. LGBl. Nr. 54/2009Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2009 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Änderung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Oktober 2005, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird, i. d. F. LGBl. Nr. 54/2009
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 109/2008, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/2009, wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt „D) Landesrat Mag. Dr. Christian BUCHMANN“ wird wie folgt geändert:
Z. 1. lautet:
„1.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Wissenschaft und Forschung die Strategischen Tätigkeiten in Bezug auf Kompetenzzentren und das COMET-Programm des Bundes.“
Artikel II
Die Änderung gemäß Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
das ist der 18. Juli 2009, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung;
Der Landeshauptmann
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