Datum der Kundmachung
30.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2009 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2009, mit der die Einstufungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ansprüche von öffentlichrechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld, LGBl. Nr. 39/2009, wird verordnet:
Die Einstufungsverordnung, LGBl. Nr. 31/2005, wird wie folgt geändert:
„(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden:2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten:4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten:6 Minuten
(auch bei Sondenverabreichung)
Anuspraeter-Pflege:15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege:10 Minuten
Katheter-Pflege:10 Minuten
Einläufe:30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn:30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
tägliche Körperpflege:2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:1 Stunde
(auch bei Sondennahrung)
Einnehmen von Mahlzeiten:1 Stunde
(auch bei Sondenernährung)
Verrichtung der Notdurft:4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“
„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des als Landesgesetz sinngemäß anzuwendenden Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2008, zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten
„(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z. 3 BPGG ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“
„(3) Die Änderung der Promulgationsklausel, des § 1 Abs. 3 und 4 und des § 6 sowie die Einfügung des § 1 Abs. 5 und 6 und des § 2 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2009, in Kraft.“
Für die Steiermärkischen Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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