Gesetz vom 21. April 2009, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wird
LGBL_ST_20090630_55Gesetz vom 21. April 2009, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2009 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. April 2009, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, LGBl. Nr. 20/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2005, wird wie folgt geändert:
„(1) Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes ist es,
„(1a) Die Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
„(3) Überörtliche Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hat insbesondere das Land wahrzunehmen. Zur Gewährleistung des Notarztrettungsdienstes sowie von Sondereinsätzen des allgemeinen Rettungsdienstes, für die sanitätsdienstliche Kräfte aus mehreren politischen Bezirken (z. B. Bereitschaftsdienste auf Grund besonderer Gefahrenlagen, Großambulanzen, Großübungen, Evakuierungen usw.) erforderlich sind, kann das Land mit einem Rechtsträger, der in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen landesweit zu erbringen, Verträge abschließen.“
„(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes sind insbesondere:
„(2) Verträge nach Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
„(4) Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, mit denen Verträge (Abs. 2) abgeschlossen wurden, sind berechtigt, die Bezeichnung ,Rettungsdienst‘ zu führen. Dieser Bezeichnung kann der Name der Organisation und des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, angefügt werden.“
„(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Dieser Rettungsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2009 7,00 Euro. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben.
(2) Das Land leistet für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes, insbesondere für die überörtlichen Aufgaben des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes und der Sondereinsätze (§ 2 Abs. 3) sowie für die Besorgung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste einen jährlichen Rettungsbeitrag, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht.“
„(5) Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der letzten Volkszählung. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008, jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes geht von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, aus.“
„(2a) Kommen die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes ihrer Verpflichtung zum Abschluss von Kooperationsverträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Frist nicht nach, hat die Landesregierung bis zum Abschluss entsprechender Kooperationsverträge durch Bescheid festzulegen, wie die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu kooperieren haben.“
„(6) Die in Abs. 5 angeführten Bünde haben auch das Recht, die Gebarung der übrigen anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu überprüfen und Einsicht bezüglich des Rettungs- und Krankentransportdienstes zu nehmen.“
„(6) Die Änderung des § 2 Abs. 1, 1a und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2, des § 6 Abs. 2 Z. 4, des § 9 Abs. 2 Z. 4, des § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 4, des § 12 Abs. 2a und 6 sowie des § 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2009, in Kraft.“
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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