Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2009, mit der die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, geändert wird
LGBL_ST_20090609_50Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2009, mit der die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2009 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2009, mit der die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, geändert wird
Auf Grund der §§ 7, 24, 25 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 50/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2008, wird wie folgt geändert:
Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt. Die erste Stufe ist die Grundausbildung (GA) und umfasst zwei ganzjährig geführte Schuljahre in der zweijährigen Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft. Die zweite Stufe ist die Betriebsleiterausbildung, welche die Praxiszeit und den Betriebsleiterlehrgang (BLL) umfasst. Der BLL dauert 30 Unterrichtswochen mit insgesamt 1.110 Unterrichtsstunden und beginnt mit Beginn des Unterrichtsjahres für ganzjährig geführte Schulen oder, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, mit Beginn des BLL der Fachrichtung für Land- und Forstwirtschaft. Eine Blockung in höchstens zwei Teile des Unterrichtsjahres ist möglich. Die Praxiszeit während der Betriebsleiterausbildung umfasst mindestens drei, in der vierjährigen Fachschule 15 Monate und ist nach Abschluss des vierten Semesters bis spätestens zum Ende des dritten bzw. vierten Unterrichtsjahres nachzuweisen. Mindestens 2,5 Monate davon sind während des 3. Unterrichtsjahres zu leisten. Für das Praktikum Kommunikation und Präsentation, für jeweils eine Wochenstunde des Betriebswirtschaftlichen Praktikums und für den Pflichtgegenstand Informatik gilt in Ergänzung zu § 3 Abs. 1 lit. c die Teilungszahl 15. Innerhalb des Praktischen Unterrichts kann jeder Schüler je nach Schwerpunktsetzung der Schule einen entsprechenden Alternativ-Pflichtpraxisteil wählen.“
„(8) Die Änderungen des § 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2009 treten mit 4. Mai 2009 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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