Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Mai 2009 über die Gebühren für die Tiertransportbeschau (Transportbeschaugebührenverordnung)
LGBL_ST_20090605_46Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Mai 2009 über die Gebühren für die Tiertransportbeschau (Transportbeschaugebührenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2009 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Mai 2009 über die Gebühren für die Tiertransportbeschau (Transportbeschaugebührenverordnung)
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt in der Fassung BGBl.I
Nr. 36/2008, wird verordnet:
§ 1
Höhe der Gebühr
Der Versender hat für die Untersuchung und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen, die für andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder für Drittstaaten bestimmt sind, nachstehende Gebühren zu entrichten:
§ 2
Behörde
Die Gebühr ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, mit Bescheid festzusetzen und dem Versender die Überweisung der Gebühr an die Transportbeschaukasse vorzuschreiben. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig.
§ 3
Transportbeschaukasse, Zweckwidmung
Die Gebühren fließen der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichteten Transportbeschaukasse zu. Sie sind zur Deckung der Kosten, die den Behörden aus den Amtshandlungen entstanden sind, zu verwenden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transportbeschaugebührenverordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2001, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Seitinger
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