Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 2009 über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln (Kostenzuschussverordnung – StBHG)
LGBL_ST_20090506_36Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 2009 über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln (Kostenzuschussverordnung – StBHG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2009 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 2009 über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln (Kostenzuschussverordnung – StBHG)
Auf Grund des § 2 Abs. 4a, des § 5 Abs. 2 und des § 25 Abs. 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, wird verordnet:
§ 1
Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen gelten
Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 Abs. 4a Stmk. BHG gelten, sind:
(1) Für folgende Heilbehandlungen wird ein Kostenzuschuss gewährt:
(2) Kostenzuschüsse für eine Heilbehandlung gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn
(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.
(4) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt höchstens 30 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Der Kostenzuschuss darf nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger übernommenen Kosten weder 30 Euro pro Stunde noch die offenen Restkosten übersteigen. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.
(5) Auf schriftlichen Antrag ist ein Kostenzuschuss nach Zustimmung der Landesregierung auch für eine in Abs. 1 nicht genannte Heilbehandlung zu gewähren. Im Antrag muss begründet werden, warum im konkreten Fall der angestrebte Erfolg nur durch die beantragte Heilbehandlung erreicht werden kann. Die Abs. 2 und 4 gelten auch für diese Fälle.
(6) Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.
§ 3
Höhe des Kostenzuschusses für Hilfsmittel
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.
(5) Für auf Grund der besonderen Bedürfnisse eines Menschen mit Behinderung erforderliche Umbauten von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 2.600 Euro gewährt. Eine neuerliche Gewährung dieses Kostenzuschusses ist frühestens nach fünf Jahren zulässig.
(6) Sind auf Grund der besonderen Bedürfnisse eines Menschen mit Behinderung notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des Wohnhauses (Um- oder Zubauten) erforderlich, ist auf Antrag ein Kostenzuschuss zu gewähren. Dem Antrag auf Kostenzuschuss ist eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten anzuschließen sowie ein Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 lit. b Stmk. BHG erfüllt sind. Für die Beurteilung des behinderungsbedingten Mehraufwandes ist auf eine den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung entsprechende Wohnungsgröße abzustellen. Der Kostenzuschuss ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes abzüglich eines Eigenleistungsanteiles von 20 % und ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 25 Abs. 3 Stmk. BHG begrenzt. Ein Kostenzuschuss für notwendige bauliche Änderungen wird nur für in der Steiermark gelegene Wohnungen oder Wohnhäuser gewährt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2009, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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