Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 2009, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_20090330_34Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 2009, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2009 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 2009, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2007, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
ab 1.1.20104525
ab 1.1.20123620
Die Berechnung der den beheizten Raum umschließenden Oberfläche A und des Volumens V hat aus Außenabmessungen zu erfolgen.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Raumwärme-Energiekennzahl sind die einer Heizgradtagzahl von 3400 (K.d/a) entsprechenden Monatsmitteltemperaturen und bei der Berechnung der solaren Wärmegewinne die entsprechenden Monatswerte der solaren Energieeinstrahlung (Strahlungssumme) heranzuziehen. Das Ergebnis ist auf ganze Zahlen zu runden.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzung sowie die Durchführung einer bautechnischen Energieberatung ist im Rahmen der Eigenheimförderungen die Bestätigung einer geeigneten Einrichtung vorzulegen.
Die angeführten wärmetechnischen Mindestanforderungen gelten auch im Rahmen der Förderung von umfassenden Sanierungen im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum für Objekte, bei denen dies wirtschaftlich vertretbar ist.“
„(4) Förderungen gemäß den §§ 14 und 15a dürfen nur erfolgen, wenn die folgende wärmetechnische Mindestanforderung erfüllt wird:
A/V-Verhältnis ? 0,8A/V-Verhältnis ? 0,2
HWB BGF,max,3400 in kWh/m2,a7535
Die Berechnung erfolgt gemäß Abs. 1 Z. 1.
Ausgenommen von dieser Vorgabe sind baukulturell wertvolle Gebäude. Es ist jedenfalls bei derartigen Gebäuden eine HWB-Einsparung von mindestens 30 % anzustreben.
(5) Förderungen gemäß § 15 an der thermischen Gebäudehülle dürfen nur erfolgen, wenn die folgenden energetischen Mindeststandards erfüllt werden:
Mindest U-Werte bei der Sanierung einzelner Bauteile
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)1,35 W (m2K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)1,10 W (m2K)
Außenwand 0,25 W (m2K)
Oberste Geschoßdecke, Dachdämmung0,20 W (m2K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich0,35 W (m2K)
Ausgenommen von dieser Vorgabe sind baukulturell wertvolle Gebäude.“
„(6) Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden dürfen nur bei Heranziehung von Solarenergie für die Warmwasserbereitung erfolgen. Bei Beheizung durch Wärmepumpen ist für die Warmwasserbereitung entweder Solarenergie oder Fotovoltaik zu verwenden. Ausgenommen davon sind Wohnobjekte auf Grund von gegenläufigen Vorgaben durch das Denkmalschutzgesetz, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 bzw. Ortsbildgesetz 1977 oder wenn dies wirtschaftlich auf Grund der Lage des Objektes nicht vertretbar ist sowie bei ganzjähriger Beheizung durch Fernwärme.“
„(4) Die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 können zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen der Wohnungswerber bzw. Wohnungsinhaber oder Heimplatzinhaber erhöht werden, wenn wesentliche Mehrkosten infolge ungewöhnlicher Umstände vorliegen. Weiters können diese Beträge bei der Heranziehung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger bzw. der Abwärmenutzung für die Beheizungs- oder Warmwasserbereitungsanlage sowie für den Anschluss an Biomassefernwärmeanlagen bis zum Ausmaß der Mehrkosten erhöht werden. Für die Umsetzung von ökologischen und nachhaltigen Maßnahmen kann die Basisförderung gemäß Abs. 2 auch um höchstens Euro 250,– pro Quadratmeter erhöht werden, wobei davon maximal 50 % als Förderungsbeitrag vorgesehen ist. Jedenfalls kann für das Erfüllen der gemäß § 4 Abs. 1 Z.1 ab 1.1.2010 bzw. ab 1.1.2012 vorgegebenen wärmetechnischen Mindestanforderungen ein Förderungsbeitrag in der Höhe von
Euro 60,– pro Quadratmeter (Vorgabe ab 1.1.2010) bzw. Euro 70,– pro Quadratmeter (Vorgabe ab 1.1.2012) gewährt werden. Für die Erfüllung des Passivhausstandards kann ein Förderungsbeitrag in der Höhe von Euro 90,– pro Quadratmeter gewährt werden.“
„(2) Die Annuitätenzuschüsse werden für Darlehen (Abstattungskredite) in folgender Höhe gewährt:
– Einpersonenhaushalt ...................................... Euro 30.000,–, – Zweipersonenhaushalt (Ehepaar oder Lebensgemeinschaft) ....Euro 33.700,–.“
„(3) Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich
„(7) Für die Errichtung von Wohnungen durch natürliche Personen zum Zwecke deren eigener Wohnversorgung, sofern die Errichtung innerhalb einer Schutzzone nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 oder dem Ortsbildgesetz 1977 erfolgt und es sich entweder um
(1) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 15 % der ursprünglichen Annuität zu Darlehen (Abstattungskrediten) mit einer Laufzeit von 10 bzw. 14 Jahren (diese Laufzeit gilt alternativ für Mietwohnungen, die sich im Eigentum von Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz befinden). Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen bis höchstens Euro 50.000,– je Wohnung gewährt werden.
(2) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von 10 Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 5% errechnet wird. Außerordentliche Tilgungen dürfen grundsätzlich keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben. Bei einer Finanzierung mit Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist analog vorzugehen.“
„§ 15a
Umsetzung umfassender energetischer Maßnahmen
im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen
(1) Für zeitlich zusammenhängende Sanierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit mindestens 3 Teile der Gebäudehülle und/oder haustechnischen Anlagen gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden, erfolgt die Förderung durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 30 % der ursprünglichen Annuität zu Darlehen (Abstattungskrediten) mit einer Laufzeit von 14 Jahren. Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen bis höchstens Euro 50.000,– je Wohnung gewährt werden.
(2) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von 14 Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 5% errechnet wird. Außerordentliche Tilgungen dürfen grundsätzlich keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben. Bei einer Finanzierung mit Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist analog vorzugehen.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann statt des Annuitätenzuschusses ein Förderungsbeitrag in der Höhe von 15 % bezogen auf einen Betrag von maximal Euro 50.000,– pro Wohnung gewährt werden.
(4) Maßnahmen gemäß § 15 fallen unter diese Bestimmungen, wenn die Kosten dieser Maßnahmen maximal 25 % der Kosten der umfassenden energetischen Maßnahmen ausmachen und deren Umsetzung gleichzeitig und gemeinsam erfolgt.“
Artikel 2
(1) Artikel 1 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Z. 4 gilt nicht für Ansuchen gemäß den §§ 14 und 15, die bis 31. August 2009 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden.
(3) Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird, LGBl. Nr. 36/2007, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
(4) Artikel II Abs. 3 der Verordnung, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird, LGBl. Nr. 68/2006, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
(5) Hinsichtlich Artikel 1 Z. 8 (§ 8 Abs. 3 Z. 5) gilt für Ansuchen, die bis 31. August 2009 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden, die bisherige Bestimmung betreffend wärmetechnische Mindestanforderungen.
(6) Artikel 1 Z. 12 gilt hinsichtlich der wärmetechnischen Komponente sowie des Förderungsbeitrages auch für Objekte, für die noch keine Endabrechnung vorliegt.
(7) Artikel 1 Z. 13 gilt auch für Objekte, für die noch keine Endabrechnung vorliegt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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