Gesetz vom 20. Jänner 2009, mit dem das Landesverfassungsgesetz über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz 2009 – LRH-VG) erlassen und das Landes-Verfassungsgesetz 1960 und das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden
LGBL_ST_20090317_27Gesetz vom 20. Jänner 2009, mit dem das Landesverfassungsgesetz über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz 2009 – LRH-VG) erlassen und das Landes-Verfassungsgesetz 1960 und das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.03.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2009 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Jänner 2009, mit dem das Landesverfassungsgesetz über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz 2009 – LRH-VG) erlassen und das Landes-Verfassungsgesetz 1960 und das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz 2009 – LRH-VG
Inhaltsverzeichnis
Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Prüfungsmaßstab
§1Rechtsstellung des Landesrechnungshofes
§2Aufgaben
§3Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner
Prüfungstätigkeit
§ 4Prüfungsmaßstab
Gebarungskontrolle
§ 5Zuständigkeiten
§ 6Verfahren
§ 7Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte
Projektkontrolle und Gesamtkostenverfolgung
§ 8Projektkontrolle
§ 9Verpflichtung zur Erstellung der Unterlagen
§ 10Vorlagepflicht
§ 11Teilung der Projektkontrolle
§ 12Gesamtkostenverfolgung
§ 13Berichtspflicht
Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle
§ 14Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle
Organisation des Landesrechnungshofes
§ 15Grundsätzliches
§ 16Bestellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes
§ 17Angelobung
§ 18Funktionsperiode
§ 19Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters
§ 20Rechtsstellung der Leiterin/des Leiters des
Landesrechnungshofes
§ 21Rechtsstellung der Bediensteten des Landesrechnungshofes
§ 22Unvereinbarkeiten
§ 23Verantwortlichkeit
Schlussbestimmungen
§ 24Übergangsbestimmungen
§ 25Inkrafttreten
§ 26Außerkrafttreten
Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Prüfungsmaßstab
§ 1
Rechtsstellung des Landesrechnungshofes
Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben:
(2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark.
§ 3
Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen.
(3) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.
(4) Gegenüber dem Landesrechnungshof besteht keine Amtsverschwiegenheit.
§ 4
Prüfungsmaßstab
(1) Die Überprüfung des Landesrechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Aus Anlass der Überprüfung durch den Landesrechnungshof sowie bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
(3) Der Landesrechnungshof hat aus Anlass seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln zu erstatten sowie Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben und der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu geben.
Gebarungskontrolle
§ 5
Zuständigkeiten
(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
(2) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
§ 6
Verfahren
(1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen oder auf Antrag durch.
(2) Ein Antrag kann gestellt werden
(3) Ein Antrag kann ebenfalls von mindestens 2 % der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 7
Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte
(1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle den Bericht dem Landeshauptmann, dem Landesfinanzreferenten und jenen weiteren Regierungsmitgliedern, deren Zuständigkeitsbereich durch den Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Bericht den Mitgliedern des Kontroll-Ausschusses des Landtages zur Kenntnis zu bringen. In diesem Bericht sind jene Teile des Berichtes zu streichen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(2) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung an den Kontroll-Ausschuss des Landtages und die im Abs. 1 genannten Regierungsmitglieder zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Landesrechnungshof jene Teile des Berichtes zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(3) Lag der Überprüfung durch den Landesrechnungshof eine Kontrollinitiative im Sinne des § 6 Abs. 3 zugrunde, so hat der Landesrechnungshof den an den Ausschuss übermittelten Bericht auch an den Antragsteller zu übermitteln. In diesem Bericht an den Antragsteller sind jene Teile des Berichtes zu streichen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(4) Enthält der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontroll-Ausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden, sofern nicht der Kontroll-Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
Projektkontrolle und Gesamtkostenverfolgung
§ 8
Projektkontrolle
(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bedarfsermittlung, die Soll-Kosten und Folge-Kosten von Projekten (Projektkontrolle),
(2) Projekt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorhaben, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der auf Grund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon,
(3) Diese Kontrolle ist durchzuführen, sofern die Gesamtkosten des Projektes 2 Promille des Gesamtausgabevolumens des gültigen Landesvoranschlags übersteigen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder durch Beschluss des Landtages vorgenommen werden.
§ 9
Verpflichtung zur Erstellung der Unterlagen
(1) Bei allen Projekten, die der Projektkontrolle unterliegen, sind die Bedarfsermittlung sowie die Berechnung der Soll-Kosten und Folge-Kosten übersichtlich, detailliert und nachvollziehbar darzustellen.
(2) Dazu ist verpflichtet:
§ 10
Vorlagepflicht
Die Unterlagen sind vor der Durchführung des beabsichtigten Projektes durch die im § 9 Abs. 2 Verpflichteten dem Landesrechnungshof vorzulegen. Dieser hat sie binnen drei Monaten ab Vorliegen aller Unterlagen zu prüfen und der Landesregierung sowie dem Kontroll-Ausschuss des Landtages zu berichten.
§ 11
Teilung der Projektkontrolle
Die gemäß § 9 Abs. 2 Verpflichteten sind berechtigt, die Projektkontrolle in die Kontrolle der Bedarfsermittlung und die Kontrolle der Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu teilen. Die §§ 9 und 10 gelten sinngemäß.
§ 12
Gesamtkostenverfolgung
(1) Der Landesrechnungshof hat bei Projekten im Sinne des § 8 während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung).
(2) Die gemäß § 9 Abs. 2 Verpflichteten haben dem Landesrechnungshof nach der Projektkontrolle Änderungen des Projektes bekannt zu geben und das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt samt den Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen vorzulegen. Diese Kostenberechnungen sind der Gesamtkostenverfolgung zugrunde zu legen.
(3) Dem Landesrechnungshof sind während der Projektabwicklung von den gemäß § 9 Abs. 2 Verpflichteten Quartalsberichte über die Gesamtkostenentwicklung vorzulegen. Der Landesrechnungshof hat zu prüfen, ob die Quartalsberichte mit den gemäß Abs. 2 vorgelegten Berechnungen übereinstimmen.
(4) Treten während der Durchführung des Projektes gegenüber der Soll-Kosten-Berechnung Überschreitungen von mehr als
20 % auf oder ist mit einer solchen Überschreitung zu rechnen, so haben die gemäß § 9 Abs. 2 Verpflichteten dies dem Landesrechnungshof mit ausführlicher Begründung bekannt zu geben. Kostensteigerungen, die auf die Erhöhung des Baukostenindex zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Landesrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen zu prüfen und binnen eines Monats der Landesregierung und dem Kontroll-Ausschuss des Landtages zu berichten.
§ 13
Berichtspflicht
Der Landesrechnungshof hat dem Kontroll-Ausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß § 12 ausgeübte Tätigkeit zu
erstatten.
Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle
§ 14
Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle
(1) Neben seiner Tätigkeit für den Landtag wirkt der Landesrechnungshof auch an der gemeinschaftsrechtlichen Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof mit.
(2) Er hat den Europäischen Rechnungshof nach Maßgabe verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, physischen und juristischen Personen zu unterstützen, soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten haben oder von der Europäischen Union direkt gefördert wurden.
Organisation des Landesrechnungshofes
§ 15
Grundsätzliches
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechungshofdirektorin/-direktor.
§ 16
Bestellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag durch Wahl bestellt.
(2) Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die erforderliche Zweidrittelmehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, reicht für die Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident des Landtages die Funktion der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin/Der Präsident ist bei der Ausschreibung an die von der Präsidialkonferenz festgelegten persönlichen und fachlichen Bewerbungsvoraussetzungen gebunden.
(4) Die Ausschreibung hat mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Erledigung ihrer/seiner Funktion hat die Ausschreibung so rasch wie möglich zu erfolgen. Die Bewerbungsfrist beträgt sechs Wochen.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat auf Vorschlag der Präsidialkonferenz festzulegen, welche Bewerberinnen/Bewerber die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, und deren Anhörung zu veranlassen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahmeberechtigt. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz und des Kontroll-Ausschusses sind frageberechtigt.
(6) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz ist dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren ein Personalberatungsunternehmen beizuziehen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Personalberatungsunternehmen mit jenen Aufgaben zu betrauen, die von der Präsidialkonferenz vorgeschlagen werden.
§ 17
Angelobung
Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes leistet vor Antritt
ihres/seines Amtes dem Landtag die Angelobung.
§ 18
Funktionsperiode
Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Sofern zur Leiterin/zum Leiter des Landesrechnungshofes eine Person gewählt wird, die im Zeitpunkt der Wahl das 53./58. Lebensjahr bereits vollendet hat, erfolgt die Bestellung bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie/er das 65./70. Lebensjahr vollendet hat.
§ 19
Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters
Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes bestellt für den Fall ihrer/seiner Verhinderung oder der Erledigung ihrer/seiner Funktion aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Sie/Er hat die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages über die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters in Kenntnis zu setzen. Ist auch die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters verhindert oder ist ihre/seine Funktion erledigt, so wird die Leiterin/der Leiter von der rangältesten/vom rangältesten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
§ 20
Rechtsstellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das jeweils kommende Jahr bekannt zu geben. Diese sind im Kontroll-Ausschuss zu beraten. Der Kontroll-Ausschuss hat der Landesregierung einen Vorschlag für den Dienstpostenplan und für den Sachaufwand des Landesrechnungshofes samt Erläuterungen zu übermitteln. Die Landesregierung hat diesen Vorschlag in den Landesvoranschlag aufzunehmen und dem Landesrechnungshof die erforderlichen Personal- und Sachmittel sowie Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihr/Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Disziplinar- und der Dienstbeurteilungskommission handelt. Desgleichen übt die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus.
(3) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat freie Dienstposten im Landesrechnungshof auszuschreiben. Jene Bewerberinnen/Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, haben sich einem Hearing zu unterziehen, zu dem jeder Landtagsklub eine Vertreterin/einen Vertreter entsenden kann. Aus dem Hearing können Empfehlungen an die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes gerichtet werden. Sie/Er ernennt die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
(4) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit liegt, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beauftragen, ihr/ihm obliegende Dienstrechtsangelegenheiten in ihrem/seinem Namen und nach ihren/seinen Weisungen zu besorgen.
§ 21
Rechtsstellung der Bediensteten des Landesrechnungshofes
Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.
§ 22
Unvereinbarkeiten
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sein, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren innegehabt haben.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der Kontroll-Ausschuss unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Funktionsausübung genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines Berufes.
(3) Die Bediensteten des Landesrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen.
§ 23
Verantwortlichkeit
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist hinsichtlich ihrer/seiner Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.
(2) Die Leiterin/Der Leiter kann aus ihrer/seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Gegen sie/ihn kann der Landtag Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Art. 142 B-VG).
(3) Zu einem Beschluss gemäß Abs. 2 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Im Fall der Stellvertretung der Leiterin/des Leiters gelten die Abs. 1 bis 3 auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.
Schlussbestimmungen
§ 24
Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnisse der Bediensteten des Landesrechnungshofes bleiben unter denselben Bedingungen weiter bestehen, jedoch mit der Maßgabe, dass diese als Dienstverhältnisse unter der Personal- und Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes gelten.
§ 25
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft.
§ 26
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2001, außer Kraft.
Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 1960
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 91/2008, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Landtag wählt einen Kontroll-Ausschuss, dem folgende Aufgaben obliegen:
(4) Auf Grund seiner Beratungen über Berichte des Landesrechnungshofes gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 LRH-VG und der Berichte der Landesregierung gemäß § 7 Abs. 4 LRH-VG hat der Kontroll-Ausschuss diese Berichte entweder zur Kenntnis zu nehmen oder vom Landesrechnungshof noch zusätzliche Erhebungen oder von der Landesregierung Auskünfte zu verlangen. Nach erfolgter Kenntnisnahme sind die Berichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten, sofern der Kontroll-Ausschuss nicht einstimmig einen gegenteiligen Beschluss fasst. Vor der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß § 7 Abs. 2 und 4 LRH-VG bezeichneten Teile der Berichte auszuschließen, sofern der Kontroll-Ausschuss nicht anderes beschließt.“
„(29) Die Änderung des § 13b, des § 19 Abs. 1, des § 20 Abs. 2 sowie des § 32 Abs. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2008 ist mit 1. Oktober 2008 in Kraft getreten.
(30) Die Änderung des § 18 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Dienstzuteilung und Versetzung eines Bediensteten/einer Bediensteten von einem Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes und umgekehrt.“
„(11) Die Einfügung des § 19a Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft.“
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