Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2009 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten für das Jahr 2009
LGBL_ST_20090206_23Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2009 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten für das Jahr 2009Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.02.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2009 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2009 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten für das Jahr 2009
Auf Grund des § 78 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 145/2006, wird verordnet:
§ 1
Euro-Wert pro LKF-Punkt
Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Euro-Wert je LKF-Punkt wird für das Jahr 2009 für die Fondskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
I. Fondskrankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht:
§ 2
Kostendeckend ermittelte Euro-Werte
Die Höhe der im § 1 festgesetzten Euro-Werte ist gleich mit der Höhe der
kostendeckend ermittelten Euro- Werte.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2009, in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten, LGBl. Nr. 50/2005, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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