Gesetz vom 12. Dezember 2008, mit dem ein Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009 erlassen und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird
LGBL_ST_20090206_20Gesetz vom 12. Dezember 2008, mit dem ein Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009 erlassen und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.02.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2009 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Dezember 2008, mit dem ein Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009 erlassen und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009
§ 1
Pensionsanpassung für das Jahr 2009
(1) Die nach dem Pensionsgesetz 1965, in der Fassung LGBl. Nr. 124/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2008, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 Pensionsgesetz 1965 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. November 2008 so zu erhöhen, dass
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
§ 2
Zuschuss zu den Energiekosten
(1) Personen, die im November 2008 eine Ergänzungszulage gemäß § 26 Pensionsgesetz 1965 zu einem Ruhe- und Versorgungsgenuss beziehen, gebührt in diesem Monat zum Ruhe- und Versorgungsgenuss ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 Euro. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum höheren Ruhegenuss; haben Bezieherinnen/Bezieher eines Witwen- /Witwerversorgungsgenusses und von Waisenversorgungsgenüssen Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum Witwen-/Witwerversorgungsgenuss.
(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ergänzungszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 Euro je Monat ab dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Ruhe- und Versorgungsgenüssen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen.
(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 26 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965.
(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.
§ 3
Einmalzahlung für das Jahr 2008
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Ruhebezug auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 26 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2008 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Bezügegesetzes
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:
„(14) Die Einfügung des § 41i Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 20/2009 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“
„(8) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009, LGBl. Nr. 20/2009 zu erhöhen.“
LandeshauptmannLandesrat
VovesHirt
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