Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2009 über die Erlassung von Vertragsschablonen für die Stellenbesetzung in landesnahen Unternehmen (Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung)
LGBL_ST_20090130_18Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2009 über die Erlassung von Vertragsschablonen für die Stellenbesetzung in landesnahen Unternehmen (Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2009 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2009 über die Erlassung von Vertragsschablonen für die Stellenbesetzung in landesnahen Unternehmen (Steiermärkische Vertragsschablonenverordnung)
Auf Grund des § 2 Steiermärkisches Stellenbesetzungsgesetz, LGBl. Nr. 120/2008, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Steiermark größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, haben beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.
§ 2
Vertragsschablonen
(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe der Unternehmungen (z. B. gemäß § 75 AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Abs. 3 sowie im § 3 vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend § 3 Steiermärkisches Stellenbesetzungsgesetz vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
(2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf.
(3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
Das Anstellungsverhältnis ist zu befristen. Dabei ist entweder die in Gesetzen für die Betrauung mit der Leitungsfunktion vorgesehene Frist oder eine Frist von längstens fünf Jahren zu vereinbaren. Weiters ist zu vereinbaren, dass im Fall der Abberufung von der Leitungsfunktion
Im Anstellungsvertrag ist der Inhalt der Tätigkeit (z. B Vorstandsmitglied/Geschäftsführer, zuständig für die Bereiche ...) unter Anführung der rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag) möglichst genau zu umschreiben.
Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist, Mehrarbeit
und Überstunden im erforderlichen Ausmaß zu leisten.
Das Gesamtjahresentgelt setzt sich aus dem Grundgehalt und allfälligen
leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten (variable Bezugsbestandteile) zusammen und darf insgesamt den im Steiermärkischen Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung, geregelten höchsten Gesamtjahresbezug nicht übersteigen.
Selbstgelenkte oder gelenkte Dienstkraftwagen dürfen nur nach
Betriebsnotwendigkeiten beigestellt werden. Für die Privatnutzung des Dienstkraftwagens ist ein Entgelt zu vereinbaren.
Es darf eine Unfallversicherung für das Leitungsorgan für den Versicherungsfall des Todes in der Höhe maximal eines Jahresbruttogehaltes (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen) und für den Versicherungsfall der dauernden Invalidität in der Höhe maximal zweier Jahresbruttogehälter (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen) vereinbart werden.
Es ist die Zulässigkeit der Änderung des Dienstortes auf Grund
unternehmerischer Erfordernisse zu vereinbaren.
Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist,
Organfunktionen in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften auszuüben; mit derartigen Tätigkeiten verbundene geldwerte Vorteile (Jahresvergütungen, Sitzungsgelder u. a.) sind an das Unternehmen abzuführen.
Es ist zu vereinbaren, dass Beteiligungen an anderen Unternehmungen und Nebenbeschäftigungen der Zustimmung des Unternehmens bedürfen.
Es ist vorzusehen, dass Diensterfindungen des Leitungsorgans ohne Anspruch
auf ein gesondertes Entgelt dem Unternehmen gehören.
Es darf ein Urlaub bis zu 36 Werktagen im Jahr und eine Abgeltung des Urlaubsanspruches bei Ende des Anstellungsvertrages vereinbart werden. Weiters ist eine Verjährung des Urlaubsanspruches nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, zu vereinbaren.
Für den Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit kann eine Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum maximalen Ausmaß von sechs Monaten vorgesehen werden.
Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist, dem Unternehmen alle Umstände bekannt zu geben, die für das Entstehen, die Änderung oder das Erlöschen von Ansprüchen gegenüber dem Unternehmen von Bedeutung sind.
Es ist eine zeitlich unbegrenzte und über die Dauer des Anstellungsverhältnisses bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung vorzusehen.
Es ist eine Konkurrenzklausel zu vereinbaren, die sich an den
branchenüblichen Konkurrenzklauseln oder, wenn derartige nicht bestehen, an den Bestimmungen des Angestelltengesetzes orientiert.
Soweit es branchenüblich ist, kann vereinbart werden, dass subsidiär die Bestimmungen des ABGB und des Angestelltengesetzes gelten.
Neben den Vertragselementen gemäß Z. 1 bis 18 dürfen im Anstellungsvertrag
nur Regelungen getroffen werden, soweit dies auf Grund der Besonderheit des betreffenden Unternehmens und in dessen ausschließlichem Interesse erforderlich ist.
§ 3
Pensionsregelung
(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen)
dürfen nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.
Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als
Zusage, Prämien zugunsten des Leitungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des Versicherungsunternehmens freigestellt werden.
Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, dass die Unverfallbarkeit
der Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.
Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Beitrag des Unternehmens
in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10 % des Jahresbruttogehaltes ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.
Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.
(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahin gehend zu erreichen, dass
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